Betriebsvereinbarungen

Einleitung

Auf dieser Seite findet ihr eine Übersicht der abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen. Diese Seite funktioniert im umgekehrten Sinne chronologisch: ganz unten beginnen wir mit den gesetzlichen Grundlagen, dann geht es chronologisch aufwärts durch die abgeschlossenen Vereinbarungen. Im Textfluss jeweils eine Zusammenfassung wesentlicher Inhalte. Die Vereinbarungen an sich dann jeweils als Link bzw. hinzugefügte Datei.


Übersicht Betriebsvereinbarungen


34.) BV Anerkennung einschlägige Berufserfahrung (06.2020)
33.) BV Assistent*innen in Pflegeausfallzeiten (05.2019)
32.) Protokollnotiz BV Qualifizierung & Fortbildungen (01.2019)
31.) Protokollnotiz Nachweispflicht Arbeitsunfähigkeit (12.2018)
30.) Auswahlkriterien innerbetriebliches Fortbildungsprogramm (10.2018)
29.) Telefon-Rufbereitschaft und Rufbereitschaft PFK (03.2018)
28.) Erklärung Geschäftsführung Vergütungsverhandlungen 2019 (02.2018)
27.) Erhöhung Urlaubsanspruch AS Stufe 6 ab 2018 (02.2018)
26.) Entgeltsystematik – Erhöhung Entgelte ab 01/2018 (02.2018)
25.) Vereinbarung Einmalzahlung 2017 – AS Stufe 6 / PFK Stufe 5/2 (02.2018)
24.) Entgeltsystematik – Erhöhung Entgelte 03-12/2017 (02.2018)
23.) 2. ergänzende Vereinbarung Jubiläumszuwendungen (02.2018)
22.) Rufbereitschaft – Assistent*innen im Rufbereitschaftsdienst (01.2018)
21.) Urlaubsgrundsätze – Urlaubsbewilligung Sonn- und Feiertage (08.2017)
20.) Vereinbarung Praktikant*innenvergütung (10.2016)
19.) BV Dienstplanung (10.2016)
18.) Ergänzende Vereinbarung Rufbereitschaftsdienste – Update (03.2016)
17.) Entgeltsystematik – Erhöhung um 17,42% (03.2016)
16.) BV Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit (12.2015)
15.) Ergänzende Vereinbarung Jubiläumszuwendungen (12.2015)
14.) Ergänzende Vereinbarung Qualifizierung & Fortbildungen (11.2015)
13.) Vereinbarung Erhöhung Erholungsurlaub Assistent*innen (08.2015)
12.) Ergänzende Vereinbarung Eingruppierung Pflegefachkräfte (08.2015)
11.) Vereinbarungen zur Qualifizierung (u.a. 03.2014)
10.) BV Ruhepausen in der persönlichen Assistenz (11.2013)
09.) BV Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) (09.2013)
08.) Vereinbarung über die Anpassung des Urlaubsanspruchs (05.2013)
07.) Ergänzende Vereinbarung Wegegeld und Kurzzeitschichten (09.2012)
06.) Ergänzende Vereinbarung Rufbereitschaftsdienste (07.2012)
05.) Sonderzuschlag kurzfristige Schichtübernahme (06.2012)
04.) Innerbetrieblicher Wechsel Entgeltgruppe (06.2012)
03.) BV Entgeltsystematik (10.2011)
02.) Aufnahme von Verhandlungsgesprächen (10.2010)
01.) BV Beschwerdestelle Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (11.2008)
00.) Rechtliche Grundlagen aus dem Betriebsverfassungsgesetz


34.) BV Anerkennung einschlägige Berufserfahrung (06.2020)

Der Betriebsrat hat mit der Geschäftsführung am 12.06.2020 eine Betriebsvereinbarung zur Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung für die Stufenzuordnung zur Entgelt-tabelle abgeschlossen. Diese Vereinbarung erfolgt in Ergänzung zu § 15 Abs. 2 des Haustarifvertrags und mit dem Ziel, einen einheitlichen und definierten Handlungsrahmen in der Frage der Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung sicher zu stellen. Teil dieser Vereinbarung ist eine Anlage, in der bestimmt wird, welche Tätigkeiten und/oder Funktionen als einschlägige Beruferfahrung für die Arbeit in der Assistenz Anerkennung finden sollen.

33.) BV Assistent*innen in Pflegeausfallzeiten (05.2019)

Mit der nun abgeschlossenen Betriebsvereinbarung wurden Verfahrensregeln zur Einbe-stellung von Assistent*innen in die Beratungsbüros im Rahmen ihrer Pflegeausfallzeiten  getroffen. So gilt grundsätzlich, dass vorab festgelegt sein muss, ob für Bürotätigkeiten oder zur Sicherstellung einbestellt wird. Weiter wurden konkrete Regelungen für die Tätigkeit in den Büros und für die Einbestellung zur Sicherstellung getroffen. Zu den Hintergründen der Vereinbarung: Leben in sog. Pflegeausfallzeiten!

32.) Protokollnotiz BV Qualifizierung & Fortbildungen (01.2019)

In der ergänzenden Vereinbarung Qualifizierung & Fortbildungen vom November 2015 und in der Betriebsvereinbarung Auswahlkriterien Innerbetriebliches Fortbildungs-programm vom Oktober 2018 unterschieden sich die Mindestfristen zwischen Anmelde-schluss und Beginn einer Fortbildung.

Die Vertragsparteien haben nun mit der vorliegenden Protokollnotiz die unterschiedlichen Fristen auf acht Wochen vereinheitlicht. Darüber hinaus kommt § 2 Abs. 8 der BV Auswahlkriterien Innerbetriebliches Fortbildungsprogramm zur Anwendung: Der*die Fortzubildende erhält seitens der Ausbildungsbeauftragten eine Anmeldebestätigung spätestens drei Werktage nach Anmeldeschluss.

31.) Protokollnotiz Nachweispflicht Arbeitsunfähigkeit (12.2018)

Laut § 4 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen, wenn bei dem*der Beschäftigten in den letzten zwölf Monaten in zehn Fällen eine Arbeitsunfähigkeit von jeweils ein bis zwei Tagen vorlag.

Mit der nun abgeschlossenen Protokollnotiz wird der Sondertatbestand geregelt, dass Beschäftigte, bei denen ärztlich attestiert ist, dass sie auf Grundlage einer (chronischen) Erkrankung zum Teil kurzfristig für kurze Zeiträume arbeitsunfähig sein können, von dieser allgemeinen Regelung ausgenommen werden.

30.) Auswahlkriterien Innerbetriebliches Fortbildungsprogramm (10.2018)

In § 3 Abs. 4 der BV Qualifizierung wurde u.a. vereinbart, dass Kriterien eines Rankings bei der Vergabe von Fortbildungsplätzen sowie eventuelle Ausnahmen und Sonder-regelungen von den Parteien in Ausführungsrichtlinien niedergelegt werden sollen. Diese nun abgeschlossene ergänzende Vereinbarung präzisiert die Verfahrensweise bei der Planung des Innerbetrieblichen Fortbildungsprogramms, legt allgemeine Auswahlkriterien für die Teilnahmeberechtigung an Fortbildungen und Sonderregelungen fest.

29.) Telefon-Rufbereitschaft und Rufbereitschaft Pflegefachkräfte (03.2018)

Im Februar 2018 wurde für die Assistent*innen im Rufbereitschaftsteam eine gesonderte Vereinbarung  abgeschlossen, da eine grundsätzliche Erhöhung der Pauschalen erfolgreich verwandelt worden war (siehe auch unter 23.) Assistent*innen im Rufbereitschaftsdienst). Um die Anpassung der Schichtpauschalen an die Entgelterhöhungen vom 01.01.2018 auch für die weiteren Beschäftigtengruppen in der Rufbereitschaft schriftlich zu fixieren, wurde nun folgende ergänzende Vereinbarung für die Beschäftigten in der Telefon-Rufbereit-schaft und in der Rufbereitschaft Pflegefachkräfte abgeschlossen.

28.) Erklärung Geschäftsführung Vergütungsverhandlungen 2019 (02.2018)

Ergebnis des Verhandlungszyklus Anfang 2018 waren auch Absichtserklärungen. Diese betraffen vorwiegend Verhandlungsgegenstände, die nicht abschließend verhandelt und geklärt werden konnten und dementsprechend vertagt wurden. Inhalt waren u.a. eine Anpassung der Nachtzuschläge an den TVL und eine höhere Eingruppierung der Assis-tent*innentätigkeit.

27.) Erhöhung Urlaubsanspruch AS Stufe 6 ab 2018 (02.2018)

Vor dem Hintergrund der strukturellen Absenkung der Entgelte der Assistent*innen der Erfahrungsstufe 6 haben Betriebsrat und Geschäftsführung eine Erhöhung des Anspruchs auf Erholungsurlaub für diese Beschäftigtengruppe um 2 Werktage auf insgesamt 34 Werktage auf Grundlage der 6-Tage-Woche ab 2018 vereinbart.

Die Forderung nach Angleich des Erholungsurlaubs aller Assistent*innen an denjenigen der Mitarbeiter*innen in der Organisation, was 36 Tage auf Grundlage der 6-Tage-Woche bedeuten würde, bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.

26.) Erhöhung Entgelte ab 01/2018 (02.2018)

Die letzte Erhöhung der Entgelte der Beschäftigten datiert auf das Frühjahr 2016. Nachdem das Pferd in der Folge durch diverse Insolvenzszenarien geritten wurde, brachten die Vergütungsverhandlungen Anfang 2018 vorerst Entwarnung an dieser Front.

Ein zentrales Ergebnis der Vergütungsverhandlungen war die Anpassung der Entgelte an den aktuellen Stand TV-Berlin allgemeine Tabelle. Übersicht siehe hier.

25.) Einmalzahlung 2017 – AS Stufe 6 / PFK Stufe 5/2 (02.2018)

Die Überführung in die allgemeine Tabelle TV-L Berlin führte zur strukturellen Absenkung von Erfahungsstufen. Betroffen waren hier v.a. die Erfahrungsstufe 6 der Assistent*innen und in geringerem Maße Erfahrungsstufen der Pflegefachkräfte.

Vor diesem Hintergrund haben Betriebsrat und Geschäftsführung eine Einmalzahlung für diese Beschäftigtengruppen in Höhe von 1,25% für die entsprechenden Monate – März bis Dezember 2017 – vereinbart.

Zur Auseinandersetzung um die Absenkung der Entgelte der Assistent*innen der Erfahrungsstufe siehe auch hier.

24.) Erhöhung Entgelte 03-12/2017 (02.2018)

Anfang 2018 führten die Erhöhung der Vergütungssätze des LK 32 neben den Erhöhungen der Entgelte/Löhne ab Jahresbeginn auch zu einer Nachzahlung für den Zeitraum März bis Dezember 2017.

Der Betriebsrat hat mit Geschäftsführung und Vorstand folgendes vereinbart: „Auf Grundlage der allgemeinen Tabelle TVL-Berlin Stand März 2016 erfolgt eine Lohnerhöhung für die Monate März bis Dezember 2017 als Einmalzahlung in 2018. […] Desweiteren erfolgt eine Einmalzahlung für Zuschläge März bis Dezember 2017 unter Berücksichtigung der Steuerfreiheit.“ Grundlage der Nachzahlung: hier.

23.) 2. Ergänzende Vereinbarung Jubiläumszuwendungen (02.2018)

In die Betriebsvereinbarung Entgeltsystematik vom Oktober 2011 wurden unter § 8 Jubiläumszuwendungen die Regelungen aufgenommen, die bereits vorher zwischen Assistent*innenvertretung und Leitung vereinbart waren. Diese betrafen Gratifikationen bei einer 20-, 25- und 30-jährigen Betriebszugehörigkeit.

Ende 2015 wurde diese Regelung um eine Gratifikation bei 10-jähriger Betriebszu-gehörigkeit ergänzt: hier.

Mit der nun abgeschlossenen 2. ergänzenden Vereinbarung werden die Regelungen um Gratifikationen bei einer 35-, 40- und 45-jährigen Betriebszugehörigkeit erweitert.

22.) Assistent*innen im Rufbereitschaftsdienst (01.2018)

Regelmäßiger Verhandlungs- und Vereinbarungsgegenstand ist die Anpassung der Entgelte der Rufbereitschaftdienste entsprechend der Erhöhungen der Grundlöhne. Die Assistent*innen im Rufbereitschaftsdienst arbeiten aber u.a. auch auf Grundlage von Schichtpauschalen, die nochmals einer anderen Logik gehorchen.

Im Frühjahr 2016 wurden vom Team der Rufbereitschaftsdienste sowohl die Erhöhung der Pauschalen als auch die Vergütung ab der ersten Stunde gefordert, in einem Folgeantrag sich auf die Erhöhung der Pauschalen fokussiert.

Die nun abgeschlossene Vereinbarung ist Ergebnis der Verhandlung dieser Forderungen.

Zur Geschichte der Rufbereitschaftsdienste siehe auch folgendes Interview.

21.) Urlaubsgrundsätze – Urlaubsbewilligung Sonn- und Feiertage (08.2017)

Kurzurlaub, oder wie aus der Erholung eine Pflicht wird“ schrieben wir hier Anfang 2012, nachdem uns ein Schreiben des Leitungsgremiums zur Kenntnis gelangte, welches auch das Thema Urlaubsbeantragung und -gewährung berührte.

In unserem Antwortschreiben auf die geplanten Maßnahmen der Leitung thematisierten wir bereits folgendes, was die Interpretation des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) betrifft:

Gemäß § 7 Abs.1 BUrlG sind die Urlaubswünsche des*der Arbeitnehmer*in bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen, es sei denn, dass dem dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer*innen entgegenstehen und diese Wünsche unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.

Der Urlaub ist gemäß § 7 Abs. 2 BUrlG zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des*der Arbeitnehmer*in liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

Dieses Recht des*der Beschäftigten auf eine zusammenhängende Gewährung des Erholungsurlaubs kann im Umkehrschluss nicht zu einer Pflicht des Beschäftigten gemacht werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hannover in seinem Urteil vom 23.04.2009 (Aktenzeichen 7 Sa 1655/08) ausdrücklich bestätigt.

Jenseits der individualrechtlichen Regelungen zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber ist der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 bei der Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen und des Urlaubsplans sowie der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer*innen – wenn zwischen Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitneh-mer*innen kein Einverständnis besteht – mitbestimmungsberechtigt.

Vor diesem Hintergrund haben wir folgende Betriebsvereinbarung abgeschlossen: hier.

20.) Vereinbarung Praktikant*innenvergütung (10.2016)

In Ergänzung zu § 4 Betriebsvereinbarung Entgeltsystematik vom 01.10.2011 wurde bezüglich des Einsatzes von Praktikant*innen vereinbart:

Praktikant*innen werden nicht im Rahmen von regulären Arbeitsplätzen eingesetzt, sondern ausschließlich zusätzlich. Praktikant*innen, die im Rahmen einer Ausbildung, eines Hochschulstudiums ein Praktikum im Umfang von mindestes 3 Monaten bei ambulante dienste e.V. absolvieren, erhalten ein pauschales Praktikantenentgelt in Höhe von 500,- € monatlich.

Die ergänzende Vereinbarung: Praktikant*innenvergütung

19.) BV Dienstplanung (10.2016)

Unser Anliegen, die arbeitsvertragliche Situation der Assistent*innen zu verbessern, hat eine lange Geschichte. Das Bemühen darum, dass das ideelle Konzept von ambulante dienste e.V. nicht wesentlich auf dem Rücken der Assistent*innen umgesetzt wird, sprich dass sie das wirtschaftliche Risiko dafür nicht individuell zu tragen haben.

Durch das vor dem Landesarbeitsgericht gewonnene Verfahren – wir berichteten – ist uns zumindest das vollumfängliche Mitbestimmungsrecht bei personnellen Einzelmaßnahmen bestätigt worden. Das erlaubt uns aber nur selektive Eingriffe in die Personalpolitik, das Setzen von Grenzen in bestimmten Bereichen betrieblicher Bestimmungshoheit.

Erfolgreich zu einem Abschluss gebracht haben wir diese Woche die Verhandlungen zu einem Dienstplanauschuss, die nun in einer BV Dienstplanung Niederschlag gefunden haben. Material: Wann, wo, wie und in welchem Umfang ich arbeite…

18.) Vereinbarung Rufbereitschaftsdienste – Update (03.2016)

Vor dem Hintergrund der Erhöhung der Entgelte – Grundlöhne und Zuschläge – der Beschäftigten um 17,42% wurden nun auch die Pauschalen in der Rufbereitschaft entsprechend angepasst.

In § 2 Abs. 3 der Vereinbarung wurden die Entgeltgruppen entsprechend der Neuein-gruppierung der Pflegefachkräfte abgepasst. § 2 Abs. 5 zur Vergütung der Honorar-mitarbeiter*innen in der telefonischen Rufbereitschaft wurde gestrichen. Diese wird zukünftig ausschließlich mit Beschäftigten des Betriebes besetzt.

Die aktualisierte Fassung der ergänzenden Vereinbarung zu Rufbereitschaftsdiensten findest du hier

17.) Entgeltsystematik – Erhöhung Entgelte um 17,42% (03.2016)

Die Vergütungsvereinbarung zum LK 32 von Oktober 2011 war mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2015 abgeschlossen worden. Entsprechend auch eine Betriebsvereinbarung Entgeltsystematik zwischen Geschäftsführung/Vorstand und dem Betriebsrat von ambulante dienste e.V.

Im letzten Quartal 2015 begannen dann die Neuverhandlungen der Vergütungssätze des LK 32, die überraschend schnell Ende Februar 2016 zu einem positiven Abschluss führten. Zentrales – und weitgehend unstrittiges – Ergebnis der Verhandlung war eine Refinanzierung der Anpassung der Grundlöhne der Beschäftigten an den (aktuellen) Tarifvertrag des Landes (TV-L Berlin) rückwirkend zum 01.01.2016, was eine Lohnsteigerung von 17,42% bedeutet. Eine anteilige Finanzierung der Assistenz im Krankenhaus konnte ebenfalls erfolgreich verhandelt werden.

Eine Übersicht über die ab dem 01.01.2016 gültigen um 17,42% erhöhten Grundlöhne und Zuschläge findet ihr hier: Entgelttabelle_2016_01_01

Weitere Infos und kritische Anmerkungen des BR zum Abschluss hier: Vergütungsverhandlungen LK 32 – Ein Nachtrag

16.) BV Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit (12.2015)

Wir haben Ende 2015 mit der Geschäftsführung eine Betriebsvereinbarung zur Nachweis-pflicht bei Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen, deren zentraler Inhalt in § 4 dieser Verein-barung formuliert ist:

Der Arbeitgeber ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen, wenn bei dem/der Beschäftigten in den letzten 12 Monaten in 10 Fällen eine Arbeitsunfähigkeit von jeweils ein bis zwei Tagen vorliegt.

Die Geschäftsführung wird halbjährlich eine solche Auswertung vornehmen. Zur ersten Überprüfung am Stichtag 01.01.2016 fielen fünf Kolleg*innen unter diese Regelung und waren in der Folge von der oben genannten Maßnahme betroffen.

Zu den Hintergründen und der Entstehungsgeschichte dieser Vereinbarung: BV Nachweisplicht AU – oder das Dilemma des Einzelfalles

15.) Ergänzende Vereinbarung Jubiläumszuwendungen (12.2015)

In § 8 der BV Entgeltsystematik wurde in Übernahme bereits existierender betrieblicher Regelungen festgelegt, dass alle Beschäftigten folgende Jubiläumszuwendungen erhalten: bei 20-jährigem Betriebsjubiläum eine Sonderzulage in Höhe von: 260,- Euro und Sonderurlaub von 3 Urlaubstagen, bei 25-jährigem Betriebsjubiläum eine Sonderzulage in Höhe von 150,- Euro und bei 30-jährigem Betriebsjubiläum eine Sonderzulage in Höhe von 260,- Euro und Sonderurlaub von 3 Urlaubstagen.

Ergänzt wurde diese Vereinbarung nun um folgendes: Beschäftigte erhalten – erstmalig ab dem 01.01.15 – als Anerkennung zum 10-jährigen Betriebsjubiläum einen Warengutschein in Höhe von 20,- €.

Ergänzende Vereinbarung: Jubiläumszuwendungen

14.) Vereinbarung Qualifizierung & Fortbildungen (11.2015)

Themenbereiche dieser Vereinbarung sind die Basisqualifikation vor Beginn der Tätigkeit als Assistent*in, die innerbetrieblichen Fortbildungen sowie die Berufsbildung als externe Qualifizierungsmöglichkeit.

Darüberhinaus wird eine betriebliche Arbeitsgruppe Berufsbildung vereinbart, die die Zielsetzung hat, “eine inhaltliche und administrative Profilierung der Assistenztätigkeit” zu entwickeln und deren ideelle und formale Aufwertung zu erreichen. Leider fand unser Wunsch nach ernsthaften Bemühungen um ein Berufsbild persönliche Assistenz aufgrund des Widerstands der Leitung nicht Eingang in diese Vereinbarung.

Weiter wurde vereinbart, dass Neubeschäftigte mit Eintritt ins zweite Beschäftigungsjahr 50% der Zeitstunden der Basisqualifikation nachträglich als Arbeitszeit vergütet bekommen und dass eine weitere Erhöhung auf bis zu 100% zwischen den Parteien nachverhandelt werden kann.

In Ausführungsrichtlinien sollen die Zugangskriterien zu innerbetrieblichen Fortbildungen verbindlich festgelegt werden, um so transparent, gerecht und sozial begründet die Teilnahme möglichst vieler Kolleg*innen am innerbetrieblichen Fortbildungsprogramm zu erreichen.

Ergänzende Vereinbarung: BV_Qualifizierung_§13

13.) Ergänzende Vereinbarung Anspruch auf
Erholungsurlaub der Assistent_innen (08.2015)

Im Zuge der Verhandlungen einer Neueingruppierung der Pflegefachkräfte hat der Betriebsrat eine weitere Anhebung des Anspruchs auf Erholungsurlaub der Assis-tent*innen gefordert. Erreicht wurde eine Erhöhung um zwei Kalendertage auf 32 Tage/Jahr auf Grundlage der 6-Tage-Woche ab 2016. Das vereinbarte Ziel der Anpassung des Urlaubsanspruchs der Assistent*innen an denjenigen der Organisations-mitarbeiter*innen bleibt von dieser Vereinbarung unberührt und beide Parteien sind sich darin einig, diesbezügliche Verhandlungen in 2016 fortzusetzen.

Ergänzende Vereinbarung: Erhöhung_Erholungsurlaub_AS_2016

12.) Ergänzende Vereinbarung Eingruppierung
Pflegefachkräfte Entgeltgruppe 5b (08.2015)

Mitte Oktober 2014 wurde seitens des Pflegeteams Antrag auf eine Neueingruppierung der Pflegefachkräfte ab 01.01.2016 und eine Übergangslösung bis zu diesem Zeitpunkt gestellt. Begründet wurde dieser Antrag mit sukzessiv gestiegenen Anforderungen an die Pflegefachkräfte und den Differenzen zwischen den in der Stellenbeschreibung definierten und realen Aufgaben im Arbeitsalltag. Dem Antrag beigefügt war eine Auflistung der zusätzlich zur Stellenbeschreibung erbrachten Leistungen sowie in der Folge der Entwurf einer überarbeiteten Stellenbeschreibung durch die Pflegedienstleitung.

Nach verschiedensten Diskussionen und Positionierungen zwischen Pflegeteam, Pflege-dienstleitung, Geschäftsführung und Betriebsrat haben sich die beiden letztgenannten schlußendlich auf eine Neueingruppierung der Pflegefachkräfte geeinigt, die in der ergän-zenden Vereinbarung Eingruppierung Pflegefachkräfte Entgeltgruppe 5b Niederschlag findet.

Keine Einigkeit wurde in der inhaltlichen Begründung hergestellt: während der Betriebsrat der Neueingruppierung „bedingungslos“ zugestimmt, hat die Geschäftsführung sie an die Qualifizierung zur „Praxisanleiter*in“ gekoppelt, was so auch in der Vereinbarung Niederschlag gefunden hat.

11.) Vereinbarungen zur Qualifizierung (u.a. 03.03.2014)

In § 13 Qualifizierung der Betriebsvereinbarung Entgeltsystematik waren u.a. Umfang und Ausgestaltung die Erst- und Basisqualifizierung der Assistent*innen vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich fixiert worden. Weitere Vereinbarungen zur Qualifizierung sollten bis zu einem vereinbarten Zeitpunkt geschlossen werden.

In der Folge wurde eine Arbeitsgruppe zum Thema Qualifizierung eingerichtet, in der u.a. die Frage eines Berufsbildes persönliche Assistenz, die Vergütung der Basisqualifikation und externe Qualifizierungsmöglichkeiten verhandelt wurden.

Ein konkretes Ergebnis dieser Arbeitsgruppe war die Schaffung der Möglichkeit einer berufsbegleitenden Ausbildung zum*zur Altenpfleger*in. Eine Vereinbarung von Auswahl-kriterien wurde zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung abgeschlossen. Inzwischen besteht auch die Möglichkeit einer berufsbegleitenden  Ausbildung Heilerziehungspflege (siehe aktuelle Ausschreibung Heilerziehungspflege)

10.) Betriebsvereinbarung Ruhepausen im Tätigkeitsfeld der persönlichen Assistenz (27.11.2013)

Betriebsrat und Geschäftsführung haben eine Betriebsvereinbarung Ruhepausen im Tätigkeitsfeld der persönlichen Assistenz abgeschlossen. Diese Vereinbarung regelt Umfang und Dauer, Planung und Durchführung und Vergütung der Ruhepausen bei Wechselschichttätigkeit im Tätigkeitsfeld der persönlichen Assistenz.

Zu den Hintergründen siehe: ...mehr als eine geringe Arbeitsdichte!

Betriebsvereinbarung Ruhepausen im Tätigkeitsfeld der persönlichen Assistenz

9.) BV Betriebliches Eingliederungsmanagement (11.09.2013)

Nach § 84 Abs.2 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Zusammenarbeit mit der Interessensvertretung der Beschäftigten – in unserem Fall dem Betriebsrat – ein Betriebliches Eingliederungsmanagement zu installieren. Geschäftsführung und Betriebsrat haben sich auf eine entsprechende Betriebsvereinbarung geeinigt, die nun unterschrieben vorliegt und ab dem 01.10.2013 in Kraft tritt.

Verbindlicher Teil der Betriebsvereinbarung sind ebenfalls die mitverhandelten Anlagen zur BV. Diese bestehen aus: Anschreiben an langzeitig oder mehrfach erkrankte ArbeitnehmerInnen, Faktorenkatalog für das Erstgespräch BEM, Standardprotokolle für Erst-, Zweit- und Drittgespräch, Erklärung zur Schweigepflicht und zum Datenschutz, Vereinbarung über den Schutz persönlicher Daten, Entbindungserklärung Betriebsarzt und Vorgangsübersicht und Dokumentation BEM-Verfahren.

Zum Thema Betriebliches Eingliederungsmanagement siehe auch:  – Nicht ohne den Betriebsrat! und Too BEM to die!

Betriebsvereinbarung Betriebliches Eingliederungsmanagement

8.) Vereinbarung Anpassung Urlaubsanspruch (05.2013)

In § 9 Erholungsurlaub der Betriebsvereinbarung Entgeltsystematik war bereits festgeschrieben worden, dass Assistent_innen, die ab 01.07.2007 in ein Beschäftigungsverhältnis mit ambulante dienste e.V. eingetreten sind sowie alle neu eingestellten Assistent_innen ab dem Kalenderjahr 2012 einen zusätzlichen Urlaubstag erhalten. Sie somit ebenfalls einen Anspruch auf 25 Urlaubstage haben wie die bereits vor dem 01.07.2007 eingestellten Assistent_innen. Weiter wurde vereinbart, dass ab dem 01.01.2014 alle AssistentInnen einen weiteren Urlaubstag erhalten sollen.

Das grundsätzliche Ziel – die Angleichung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von AssistentInnen und OrganisationsmitarbeiterInnen – wurde zu Beginn des Kalenderjahres 2013 zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat weiterverhandelt. Verhandlungsergebnis war die Erhöhung des Urlaubsanspruchs der Assistent_innen um 4 Tage in 2013 und um einen Tag in 2014 (siehe auch: Endlich Sommer, endlich mehr Urlaub!)

Aktuell – im Frühjahr 2014 – laufen die Verhandlungen zu einer abschließenden Angleichung des Urlaubsanspruchs, da nach wie vor eine Differenz besteht.

7.) Vereinbarung Wegegeld und Kurzzeitschichten (12.09.2012)

Mitte September 2012 wurde eine ergänzende Vereinbarung zu Wegegeld und Kurzzeitschichten abgeschlossen, die am 01.10.2012 in Kraft getreten ist und die bisherige Wegegeldregelung aus dem Organisationshandbuch ersetzt.

Der Begriff Wegegeld ist in diesem Zusammenhang eigentlich irreführend, da es im Kern der Vereinbarung darum geht, die gesetzlichen Vorgaben aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz umzusetzen. In § 12 Abs. 1 Satz 4 dieses Gesetzes zur Arbeit auf Abruf heißt es: Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

Die nun abgeschlossene Vereinbarung umfasst nicht nur Kurzzeitschichten in Einsätzen, sondern jegliche Arbeitstätigkeit für den Betrieb. Eine Ausnahme stellen nur die – in der Vereinbarung explizit benannten – anlassbezogenen und turnusmäßigen Mitarbeiter-gespräche sowie Supervisionen dar, insofern sie weniger als drei Stunden dauern. Ebenso Einarbeitungszeiten und Teamtreffen, wenn am selben Arbeitsort vor oder im Anschluss gearbeitet wird. Jegliche andere Tätigkeit fällt unter diese Vereinbarung und muss entsprechend mit mindestens drei Stunden vergütet werden.

Zum Thema siehe auch unsere Beiträge Alle Wege führen nach und Wegegeldregelung im blog.

Ergänzende Vereinbarung zu Wegegeld und Kurzzeitschichten

6.) Ergänzende Vereinbarung Rufbereitschaftsdienste (09.07.2012)

Den Abschluss des Verhandlungszyklus im Sommer 2012 – die Erarbeitung und Verhandlung mehrerer ergänzender Vereinbarungen zur Betriebsvereinbarung Entgeltsystematik – bildete die Vereinbarung zu Rufbereitschaftsdiensten. Bereits separat verhandelt und vereinbart wurde der Sonderzuschlag bei kurzfristiger Vermittlung (siehe unter 5.)

Nun waren aber auch die weiteren vormaligen sog. BSD-Regelungen in ergänzende Vereinbarungen zu überführen. Zu Beginn war erstmal Begriffsklärung angesagt: wann handelt es sich um bestimmte Sonderformen der Arbeit wie Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Arbeitsbereitschaft, wann um reguläre Arbeit. Trotz dieses Klärungsprozesses ist der Leitung weniger später in der Frage der Anordnung von Rufbereitschaften in sog. Ausfallzeiten diese Problematik auf die Füße gefallen.

Die Vereinbarung gilt für Assistent_innen im Rufbereitschaftsdienst, für Arbeitnehmer_innen in der telefonischen Rufbereitschaft und für Pflegefachkräfte in der Rufbereitschaft und regelt u.a. deren Vergütung und Eingruppierung, d.h. die Höhe der Pauschalen, die Vergütung bei tatsächlicher Inanspruchnahme, die jeweiligen Zuschläge und die Vergütung der Fahrtzeiten.

Ergänzende Vereinbarung Rufbereitschaftsdienste

5.) Sonderzuschlag bei kurzfristiger Schichtübernahme (29.06.2012)

In § 10 der Betriebsvereinbarung Entgeltsystematik war festgelegt worden, dass eine gesonderte Vereinbarung zur Rufbereitschaft und Bereitschaftsdiensten geschlossen wird. Praktisch hieß das, dass all das, was vormals unter BSD firmierte, zerlegt, neu zugeordnet und verhandelt wurde.

Neben den eigentlichen Rufbereitschaftsdiensten, die in einer gesonderten ergänzenden Vereinbarung Niederschlag fanden, wurde eine Vereinbarung über Sonderzuschläge bei kurzfristiger Vermittlung getroffen. Darin geregelt sind u.a. die Kriterien, wann eine kurzfristige Schichtübernahme vorliegt als auch die Höhe des Sonderzuschlags, die Vergütung von Fahrtzeiten sowie die zuschlagsberechtigten Zeiten und die Höhe der Zuschläge.

Im Ergebnis stellt diese Vereinbarung eine Klärung und verbindliche Festlegung der Kriterien, als auch eine Verbesserung der entsprechenden Vergütung dar.

Sonderzuschlag bei kurzfristiger Schichtübernahme

4.) Eingruppierung bei innerbetrieblichem Wechsel der Entgeltgruppe (29.06.2012)

Ergänzend zum § 4 Vergütung und Entgeltgruppen der Betriebsvereinbarung Entgelt-systematik wurde am 29.06.2012 eine Vereinbarung getroffen, die die Eingruppierung bei einem innerbetrieblichen Wechsel der Entgeltgruppe bestimmt. Da dies in der Betriebsveinbarung Entgeltsytematik nicht schriftlich fixiert worden war, soll nun mit dieser ergänzenden Vereinbarung Rechtsklarheit geschaffen.

Ziel des Betriebsrats ist, Möglichkeiten des innerbetrieblichen Wechsels der Tätigkeiten und zu fördern, beispielsweise den Wechsel von Assistent_innen in die Büroorganisation. In der Vergangenheit scheiterten solcherart von innerbetrieblichen Versetzungen aber manchmal daran, dass die Kolleg_innen damit einen Einkommensverlust hätten hinnehmen müssen, zu dem sie verständlicherweise nicht bereit waren.

Mit der nun abgeschlossenen Vereinbarung soll genau dies verhindert werden, in dem die Beschäftigten mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten (genauer unter § 2 der ergänzenden Vereinbarung, siehe dort auch die angeführten Beispiele).

Eingruppierung bei innerbetrieblichem Wechsel der Entgeltgruppe

3.) Betriebsvereinbarung Entgeltsystematik (01.10.2011)

Nach einem Jahrzehnt Stagnation in der Lohnentwicklung wurden mit der Betriebsvereinbarung Entgeltsystematik deutliche Lohnerhöhungen durchgesetzt und eine transparente Lohnstruktur eingeführt. Wesentlicher Bestandteil der Systematik ist die Einführung von Erfahrungsstufen, also der sukzessive Aufstieg qua Betriebszugehörigkeit. Mit der Betriebsvereinbarung unmittelbar geregelt bzw. neu eingeführt wurden auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags, Samstags- und Nachtarbeit.

Regelungen u.a. zum Erholungsurlaub, zur Rufbereitschaft und Bereitschaftsdiensten, zum Wegegeld und zur Qualifizierung sind grundsätzlich Teil dieser Betriebvereinbarung. Aufgrund des Zeitdrucks beim Abschluss derselben wurde sich auf Nachverhandlungen dieser Teilbereiche verständigt (im Ergebnis siehe die ergänzenden Vereinbarungen zu den entsprechenden Themen).

Dem Abschluss dieser Betriebsvereinbarung ist eine lange Kampagne des Betriebsrats vorausgegangen, die im einzelnen aufzuzählen, den Rahmen dieser Seite sprengen würde. Für Interessierte zum Nachlesen finden sich in unserem Blog zahlreiche Texte und Stellungnahmen zum Thema.

Betriebsvereinbarung Entgeltsystematik

2.) Vereinbarung über die Aufnahme von Verhandlungsgesprächen
(Regelungsabrede vom 08.10.2010)

Nach Abschluss der Vergütungsverhandlungen und Verträge ab Januar 2011 zum Leistungskomplex 32 persönliche Assistenz mit dem Land Berlin und dem Verband der Pflegekassenverbände, verpflichtet sich ambulante dienste e.V. als Arbeitgeber über die betriebsinterne Verteilung möglicher Entgeltsteigerungen mit dem Betriebsrat in Verhandlungen zu treten. Dabei besteht Einigkeit, dass eine der Prioritäten der Verhandlungen die Anpassung der abgesenkten Gehälter an den Stand 2007 hat.

Vereinbarung über die Aufnahme von Verhandlungsgesprächen

1.) Betriebsvereinbarung über die Einrichtung
einer Beschwerdestelle nach § 13 Abs.1 AGG (24.11.2008)

Maßgebliches Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 28.08.2006 ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu beseitigen (§ 1 AGG). Eine diesbezügliche Beschwerdestelle wurde zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat von ambulante dienste e. V. eingerichtet.

Die Beschwerdestelle ist 14-tägig dienstags von 16:00-19:00 Uhr persönlich und telefonisch erreichbar: ad-Westbüro / Mecklenburgische Straße 85 – 10713 Berlin – Wilmersdorf / Tel: 832242-69
eMail: AGG-Beschwerdestelle@adberlin.com
Siehe auch: Beschwerdestelle

Betriebsvereinbarung Beschwerdestelle nach AGG

0.) Rechtliche Grundlagen aus dem Betriebsverfassungsgesetz

§ 77 BetrVG: Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.