Vergütungsverhandlungen LK 32 – Nachtrag

Abschluss der Verhandlungen LK 32
Erhöhung der Beschäftigtenlöhne um 17,42%

Auch wenn der Abschluss der Vergütungs-verhandlungen zum LK 32 inzwischen sicherlich die Runde gemacht hat, möchten wir nochmals das Ergebnis in Gänze vorstellen und ein paar Anmerkungen dazu machen. Eine erste Bewertung haben wir u.a. auf der letzten Betriebsversammlung bereits präsentiert, gegebenenfalls wird eine entsprechende schriftliche Stellungnahme folgen.

Das Ergebnis der Vergütungsverhandlungen in Kürze:

Die Vergütungsvereinbarung zum LK 32 von Oktober 2011 war mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2015 abgeschlossen worden. Entsprechend auch eine Betriebsvereinbarung Entgeltsystematik zwischen Geschäftsführung/Vorstand und dem Betriebsrat von ambulante dienste e.V.

Im letzten Quartal 2015 begannen dann die Neuverhandlungen der Vergütungssätze des LK 32, die überraschend schnell Ende Februar 2016 zu einem positiven Abschluss führten.

Zentrales – und weitgehend unstrittiges – Ergebnis der Verhandlung war eine Refinanzierung der Anpassung der Grundlöhne der Beschäftigten an den (aktuellen) Tarifvertrag des Landes (TV-L Berlin) rückwirkend zum 01.01.2016, was eine Lohnsteigerung von 17,42% bedeutet. Eine anteilige Finanzierung der Assistenz im Krankenhaus konnte ebenfalls erfolgreich verhandelt werden.

Weitere Forderungen aus dem Katalog, mit dem die Träger persönlicher Assistenz in die Verhandlungen gegangen waren, konnten leider nicht durchgesetzt werden. Die abgeschlossene Vereinbarung gilt mit einer Laufzeit bis Ende 2016, es besteht somit die Chance, in den bald wieder anstehenden Neuverhandlungen für die notwendigen Nachbesserungen zu sorgen.

Grundlöhne und Zuschläge ab dem 01.01.2016

Eine Übersicht über die ab dem 01.01.2016 gültigen um 17,42% erhöhten Grundlöhne und Zuschläge findet ihr hier: Entgelttabelle_2016_01_01

Ab Februar 2016 müsstet ihr diese sowie die Differenzbeträge für Januar 2016 eigentlich erhalten haben.

Zur Berechnung Entgeltfortzahlung Krankheit, Urlaub etc.

Bei den Assistent_innen ist es bekanntermaßen so, dass die Höhe der Entgeltfortzahlung in Form eines Tagessatzes auf Grundlage des Durchschnittsverdienstes der letzten sechs Monate berechnet wird. Das hat (leider) zur Folge, dass im ersten Halbjahr 2016 Monate in den Berechnungszeitraum einfließen, in denen noch nicht die neuen Entgelte galten. Für die Mitarbeiter_innen in der Organisation stellt sich dieses Problem nicht, da sie im Gegensatz zu den Assistent_innen über ein festes monatliches Brutooeinkommen verfügen (siehe auch Forderung nach neuen Arbeitsverträgen für Assistent_innen).

Kritische Anmerkungen des Betriebsrats zum Abschluss der Vergütungsverhandlungen

Auch wenn wir grundsätzlich über die deutlichen Lohnzuwächse der Beschäftigten erfreut sind, bleiben für uns dennoch einige Forderungen, Nachbesserungen und notwendigen strukturellen Veränderungen auf der Strecke (siehe dazu auch unseren Forderungskatalog von der Kundgebung am 02.02.2016). Im einzelnen:

  • Als Grundlage der Tarifanpassung wurde der TV-L Berlin 2015 genommen, der nur bis zum Februar 2016 gültig war. So entspricht unsere Entlohnung ab März 2016 wieder nicht dem TVL in der aktuellen Fassung.
  • Die aktuellen Lohnerhöhungen können zudem nicht darüber hinwegtäuschen, dass wir in den letzten Jahren unter (aktuellem) Tarif bezahlt wurden, Einrichtungen und Kostenträger rückwirkend also weiterhin „Lohnschuldner“ sind.
  • Die von uns in diesem Zusammenhang geforderte „Dynamisierung“, sprich automatische Anpassung der Entlohnung an tarifliche Entwicklungen, war in den Verhandlungen wohl bestenfalls Randthema und fand keinen Eingang in das Verhandlungsergebnis.
  • Für den vollen und demjenigen der Mitarbeiter_innen in der Organisation entsprechenden Urlaubsanspruch fehlen weiterhin vier Kalendertage. Eine diesbezügliche betriebliche Zusage existiert nur als abstrakter Anspruch, nicht aber als reales Angebot.
  • Die Zuschläge wurden analog der Grundlöhne um 17,42% erhöht, was weiterhin bedeutet, dass sie je nach Erfahrungsstufe 10-13% des Grundlohns ausmachen. Bekanntermaßen hat das BAG Ende 2015 aber geurteilt, dass in nicht tarifgebundenen Betrieben ein Nachtzuschlag von 20% – bei regelmäßiger Nachtarbeit sogar von 30% – als angemessen zu betrachten ist (ein diesbezüglicher Rechtsstreit als Individualklage steht also noch aus).
  • Geprüft werden müssten die verschiedenen tariflichen Quellen des betrieblichen Entgeltssystems zur Herstellung einer einheitlichen Systematik und Tariflogik.
  • Prozentuale Lohnzuwächse bei unterschiedlichen Vergütungsgruppen führen zwangsläufig dazu, dass die innerbetreiblichen Lohndifferenzen immer größer werden. Das mag an sich in der tariflichen Logik stecken, auf die man sich ja unmittelbar bezieht, dennoch stellt sich die Frage möglicher innerbetrieblicher Korrektur und innerbetrieblichen Ausgleichs.
  • Perspektivisch wird eine angemessene Verbesserung der Entlohnung der mit Abstand größten Beschäftigtengruppe, der Assistent_innen, nur durch eine Aufwertung dieser Tätigkeit und einer entsprechenden Neueingruppierung durchsetzbar sein.

 

 

 

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