8. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Formen der Beendigung – Übersicht

1. Kündigung
2. Auflösungs- oder Aufhebungsvertrag
3. Befristung
4. Auflösende Bedingung
5. Anfechtung
6. Tod

8.1 Kündigung

Einseitig zugangsbedürftige Willenserklärung für die die Schriftform erforderlich ist (§623 BGB)

§623 BGB: Schriftform der Kündigung. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen der zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Kündigungsformen:

· Ordentliche Kündigung (fristgemäß)
· Außerordentliche Kündigung (fristlos)

· Betriebs-, personen- und verhaltensbedingte Kündigung

· Änderungskündigung

8.2 Auflösungs- oder Aufhebungsvertrag

Zweiseitig übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erforderlich, also ein echter Vertrag; auch hier ist die Schriftform erforderlich (§623 BGB, siehe oben)

8.3 Befristung

· Das von vornherein befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
· Bei Befristung durch Zweck (z.B. Schwangerschaftsvertretung) jedoch vorherige Ankündigung erforderlich (keine Kündigung!)
· Schriftform erforderlich (§14 Abs.4 TzBfG)

§14(4) TzBfG: Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

8.4 Anfechtung

Einseitig zugangsbedürftige Willenserklärung bei

· Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften (§119 BGB)
· Arglistiger Täuschung (§123 BGB)

Wirkung: Arbeitsverhältnis von Beginn an unwirksam

8.5 Tod

Arbeitsleistung ist persönlich gebundene Verpflichtung