…mehr als eine geringe Arbeitsdichte!

Betriebsvereinbarung Ruhepausen im Tätigkeitsfeld der persönlichen Assistenz

Betriebsrat und Geschäftsführung haben eine Betriebsvereinbarung Ruhepausen im Tätigkeitsfeld der persönlichen Assistenz abgeschlossen: Betriebsvereinbarung Ruhepausen Diese Vereinbarung regelt Umfang und Dauer, Planung und Durchführung und Vergütung der Ruhepausen bei Wechselschichttätigkeit im Tätigkeitsfeld der persönlichen Assistenz. Einerseits nichts wesentlich neues, was die bisherigen betrieblichen Regelungsabreden betrifft, andererseits vielleicht doch Anstoß, sich nochmals mit den diesbezüglichen realen betrieblichen Konfliktlinien zu beschäftigen.

May the source code be with us – zum rechtlichen Hintergrund, einige Fakten!

1) Grundsätzlich sind Ruhepausen im § 4 Arbeitszeitgesetz geregelt: Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

2) In § 7 Arbeitszeitgesetz sind davon abweichende Regelungen definiert: So kann nach Abs. 1 Nr. 2 in Schichtbetrieben durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Gesamtdauer der Ruhepausen auf Kurzpausen aufgeteilt werden und nach Abs. 2 Satz 3 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen u.a. von den Regelungen des § 4 ArbZG abgewichen werden.

3) In der betrieblichen Ausnahmeregelung zum Arbeitsgesetz, die es seit 2005 gibt und alle zwei Jahre auf Antrag verlängert werden muss, sind diese spezifischen Abweichungen konkret definiert und vom Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LaGetSi) bewilligt. Der BR hat dieser Ausnahmeregelung unter bestimmten Voraussetzungen zugestimmt: Ausnahme_ArbZG_2013

4) Die Ausnahmeregelung betrifft nicht jegliche Beschäftigung bei ambulante dienste e.V., sondern ausschließlich das Tätigkeitsfeld der persönlichen Assistenz. Die aktuell abgeschlossene Betriebsvereinbarung findet auch ausschließlich auf Assistent_innen bei ambulante dienste e.V. Anwendung. Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu Pausenregelungen der Mitarbeiter_innen in Verwaltung und Organisation bleibt davon unberührt.

 

 

5) Rechtlicher Hintergrund sind hier die tariflichen Regelungen zu Ruhepausen, siehe z.B. TV-Länder 2009/2010. Dort unter § 6 Abs. 1 Satz 2: Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet.

The procedure – Anforderungen an eine Ruhepause im Sinne des § 4 Arbeitszeitgesetz

Was schreibt denn das Hauptstadtportal? Ruhepausen, das sind Pausen i.S.d. § 4 ArbZG, in denen der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit nicht herangezogen werden darf, sich auch nicht zur Arbeitsleistung bereit zu halten braucht, sondern frei darüber verfügen kann, wie und wo er diese Zeit verbringen will.

Üblicherweise werden folgende Kriterien genannt, damit eine Ruhepause im gesetzlichen Sinne vorliegt:

  1. Eine Ruhepause muss mindestens 15 Minuten betragen. Eine Pause zu Beginn oder am Ende der Schicht erfüllt nicht den Gesetzeszweck.
  2. Die Beschäftigten müssen über diese Zeit frei verfügen können, es gibt keine Vorschriften, wie sie diese Zeit zu verbringen haben. Handelt es sich um Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst, liegt keine Pause im Sinne des Arbeizszeitgesetzes vor.
  3. Der Zeitpunkt der Ruhepause, zumindest ein Pausenkorridor, innerhalb der die Ruhepause liegt, sollte festgelegt und möglichst langfristig bekannt sein.

Quellen:

Diese Pausen stehen ihnen zu
Welche Kriterien muss eine Ruhepause erfüllen?
Wie weit im Voraus müssen die Zeiten für Ruhepausen feststehen?

 

 

Back to earth – Umsetzung in der betrieblichen Praxis

Aufgrund der spezifischen betrieblichen Praxis, vor dem Hintergrund liebgewonnener Gewohnheiten, verständlicher und unverständlicher Ängste sowie dem möglichen Mißverständnis, dass ein selbstverständlicher Zusammenhang zwischen gesetzlichem Anspruch auf Ruhepausen und Arbeitsdichte besteht, fordern wir u.a. folgendes:

  • ASN sollen schriftlich über betriebliche Pausenregelungen informiert und dazu aufge-fordert werden, deren Umsetzung zu gewährleisten.
  • Neben den allgemeinem Rahmenvereinbarungen sollen in den Einsätzen konkrete Teamvereinbarungen zu Pausenregelungen festgelegt und schriftlich fixiert werden.
  • Unterstützt durch die Einsatzbegleitungen soll auf eine konkrete Abklärung von Pausenzeiten / Pausenkorridoren vor Schichtbeginn hingewirkt werden
  • Örtlichkeiten und lokale Bedingungen für Ruhepausen in den jeweiligen Wohnungen/ an den jeweiligen Einsatzorten sollen eruiert und gegebenenfalls geschaffen werden.

Für Nachfragen und Beratungen im Einzelfall stehen wir euch selbstverständlich zur Verfügung.

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