Wegegeldregelung

In der Betriebsvereinbarung Entgelt-systematik wurde in § 12 Wegegeld zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung einvernehmlich geregelt: „Eine Verein-barung zum Wegegeld wird bis zum 30.06.2012 zwischen den Parteien geschlossen.“ Selbstverständlich sind wir davon ausgegangen, dass bis dahin die Wegegeldregelung in der Fassung aus dem Jahre 1998 weiterhin gilt.

Um so überraschter waren wir, in einem Schreiben an die Einsatzbegleitungen „Information Einsatzbegleitung – Regelungen zu:“ unter 6.) Wegegeldregelung Anfang dieses Jahres lesen zu müssen:

AS haben grundsätzlich nur Anspruch auf die Bezahlung von anteiligem Wegegeld, wenn sie insgesamt an dem Kalendertag weniger als drei Std. eingesetzt werden (Mindestanspruch auf Beschäftigungsumfang/Abruf von 3 Std.) Diese Regelung ist bei allen neuen Assistenten oder wenn sich in Einsätzen/Kurzzeitschichten ergeben, anzuwenden. Bei den Langjährig beschäftigten AS, bei denen die Regelung nicht umgestellt wurde, wird die „alte“ Regelung bis auf weiteres angewendet„.

Um das Wesentliche vorweg zu nehmen: nach mehreren Schreiben an und Gesprächen mit der Leitung wurde Übereinkunft erzielt, dass bis auf weiteres die Wegegeldregelung in der Fassung von 1998 für alle Beschäftigten in allen Fällen Anwendung finden soll, die wir hier nochmals vollständig dokumentieren:

Wegegeldregelung

Wegegeld wird grundsätzlich pauschal in Höhe von 45 Minuten bezahlt.

1.) Bei bereits bestehenden Einsätzen bis zu 2 Stunden wird grundsätzlich Wegegeld in Höhe von 45 Minuten bezahlt.

2.) Bei Einsätzen von 2,5 Std. wird Wegegeld in Höhe von 45 Minuten für bezahlt, wenn die Anfahrtszeit (Wohnung/Einsatzort) mehr als 30 Minuten beträgt.

3.) lst eine neue Verteilung von Schichten bei einem ASN erforderlich und ergibt sich dadurch ein Kurzzeiteinsatz von 2 oder 2,5 Stunden, muß die EB die geplante Schichtverteilung, die Mehrkosten für ad beinhaltet, bei der GF mit Begründung beantragen.

4.) Bei Einsätzen von 3 Stunden wird grundsätzlich kein Wegegeld gezahlt. Es kann aber in begründeten Ausnahmefällen bei extrem langen Fahrzeiten ein Sonderantrag durch die Leiterlnnen der Beratungsbüros bei der Geschäftsführung gestellt werden.

Weitere Dokumente (Schreiben an die Leitung)

Schreiben BR 12.01.2012

[…] das uns vorliegende Schreiben an die Einsatzbegleitungen zur Regelung verschiedener Fragen des Personalmanagements im Assistenzbereich (Stand 3.0 nach LG_22.11.11 und 08.12.2011) haben wir mit Verärgerung zur Kenntnis genommen. Auf verschiedene Punkte werden wir in den nächsten Wochen noch zurückkommen müssen.

In der Betriebsvereinbarung Entgeltsystematik vom 27.10.2011 wurde in § 12 Wegegeld einvernehmlich geregelt: „Eine Vereinbarung zum Wegegeld wird bis zum 30.06.2012 zwischen den Parteien geschlossen.“ Bis dahin gilt die betriebliche Praxis weiter.

Ihre Anweisungen im vorliegenden Schreiben zur Anwendung des Wegegeldes stellen aber eine einseitige Änderung der Betriebsvereinbarung vom 27.10.2011 dar.

Sollten Sie diese nicht zurücknehmen, behalten wir uns rechtliche Schritte vor.

Schreiben BR 09.02.2012

[…] hiermit möchten wir uns für Ihr Antwortschreiben vom 03.02.2012 bedanken.

Sie gehen richtigerweise davon aus, dass die von Ihnen beigefügte Wegegeldregelung bei ambulante dienste e.V. aus dem Jahr 1998 gültig ist, so lange zwischen uns keine neue Vereinbarung getroffen ist.

Uns ist auch bekannt, dass es die 2003 von Ihnen intendierte Änderung der Wegegeldregelung nicht gegeben hat, die – wie Ihrer beigefügten Stellungnahme auch zu entnehmen ist – von der damaligen Assistent_innen-VT abgelehnt wurde. Wir möchten ebenfalls betonen, dass wir uns nicht um 15 Minuten streiten wollen.

Ihre Antwort zielt aber an unserem Schreiben vorbei: in Ihren Ausführungen in der Information Einsatzbegleitung – Regelungen zu: hier 6.) Wegegeldregelung schreiben Sie u.a: AS haben grundsätzlich nur Anspruch auf die Bezahlung von anteiligem Wegegeld, wenn sie insgesamt an dem Kalendertag weniger als drei Std. eingesetzt werden.

Dies stellt eine einseitige Änderung oben genannter gültiger Wegegeldregelung dar, in der lediglich eine bestimmte Schichtlänge die Anspruchsvoraussetzung für den Erhalt von Wegegeld ist und nicht die gesamte Beschäftigungszeit an einem Kalendertag. Hintergrund ist hier u.a. das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), in dem unter § 12 Abs. 1 Satz 4 auch immer von aufeinander folgenden Stunden die Rede ist.

In der Betriebsvereinbarung Entgeltsystematik vom 27.10.2011 wurde in § 12 Wegegeld einvernehmlich geregelt: Eine Vereinbarung zum Wegegeld wird bis zum 30.06.2012 zwischen den Parteien geschlossen.

Deshalb fordern wir Sie hiermit erneut auf, die in Ihrem Schreiben enthaltene einseitige Änderung der Wegegeldregelung zurückzunehmen. Anderenfalls behalten wir uns rechtliche Schritte vor.

Wir haben eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die das Thema Wegegeld bei Kurzzeiteinsätzen mit der Leitung in den nächsten Wochen verhandeln wird. Aktuelle Infos in Kürze.

Zur 2003 von der Leitung intendierten Änderung der Wegegeldregelung schrieb die damalige AssistentInnenvertretung unter Bezugnahme auf  § 4 (3) Beschäftigungs-förderungsgesetz (BeschFG) – Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall:

Ist in der Vereinbarung die tägliche Arbeitsdauer nicht festgelegt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer jeweils für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden zur Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen. (…)

Das Gesetz will verhindern, dass der Arbeitnehmer durch lange Anfahrtszeiten oder in der Ausnutzung seiner Freizeit behindert wird.

Nimmt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht für die Mindestbeschäftigungsdauer in Anspruch, so bleibt hiervon der Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung von drei Stunden unberührt, ohne dass es insoweit noch eines besonderen Arbeitsangebots bedarf.

An dieser Rechtslage hat auch die Überführung des Beschäftigungsförderungsgesetzes ins Teilzeit- und Befristungsgesetz nichts geändert.

Euer Betriebsrat

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