Alle Wege führen nach…

Ergänzende Vereinbarung zu § 12 der Betriebsvereinbarung Entgeltsystematik vom 01.10.2011

Wegegeld und Kurzzeitschichten

Mitte September wurde nun die vorerst letzte ergänzende Vereinbarung zur Betriebsvereinbarung Entgeltsystematik vom 01.10.2011 – Vereinbarungen zum Urlaub und zur Qualifizierung stehen noch aus – unterzeichnet. Diese Vereinbarung zu Wegegeld und Kurzzeitschichten, die am 01.10.2012 in Kraft getreten ist, ersetzt die bisherige Wegegeldregelung aus dem Organisationshandbuch.

Ergänzende Vereinbarung zu Wegegeld und Kurzzeitschichten

Ein paar Infos zu den Hintergründen:

Der Begriff Wegegeld ist in diesem Zusammenhang eigentlich irreführend, da es im Kern der Vereinbarung darum geht, die gesetzlichen Vorgaben aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz umzusetzen. In § 12 Abs. 1 Satz 4 dieses Gesetzes zur Arbeit auf Abruf heißt es:

Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

Genau das macht auch die bisherige Wegegeldregelung obsolet, da diese nur die Anspruchsvoraussetzungen auf Wegegeld bei Einsätzen unter drei Stunden regelte.

Die nun abgeschlossene ergänzende Vereinbarung umfasst zudem nicht nur Kurzzeitschichten in Einsätzen, sondern jegliche Arbeitstätigkeit für den Betrieb. Eine Ausnahme stellen nur die – in der Vereinbarung explizit benannten –  anlass-bezogenen und turnusmäßigen Mitarbeiter-gespräche sowie Supervisionen dar, insofern sie weniger als drei Stunden dauern.

Ebenso Teamtreffen und Einarbeitungs-zeiten, wenn am selben Arbeitsort vor oder im Anschluss gearbeitet wird. Jegliche andere Tätigkeit fällt unter diese Vereinbarung und muss entsprechend mit mindestens drei Stunden vergütet werden.

Wir sind nicht so naiv zu glauben, dass die Einführung und praktische Umsetzung dieser Vereinbarung zwingend reibungslos verlaufen wird. Unterschiedliche Interessen führen schnell einmal zu einer unterschiedlichen Auslegung und Interpretation der Regelung. Sicherlich, es gibt ein Recht auf eine eigene Meinung, aber kein Recht auf eigene Fakten. Deshalb sei hier nochmals kurz auf ein paar zentrale Punkte hingewiesen:

  • Bis auf die in der Vereinbarung explizit benannten wenigen Ausnahmen werden alle Arbeitstätigkeiten mit (mindestens) drei Stunden vergütet. Dabei handelt es sich um keine Kann-Regelung, sondern um eine verbindliche und zwingende Vereinbarung.
  • Einarbeitungszeiten, Teamtreffen etc. richten sich wie gehabt nach den Notwendigkeiten und dem konkreten Bedarf. Sie können drei Stunden und mehr dauern, gegebenenfalls aber auch weniger.
  • Die tatsächliche Dauer einer erbrachten Assistenzleistung, einer Einarbeitung, eines Vorstellungsgesprächs etc. von weniger als drei Stunden wird getrennt von der zeitlichen Aufstockung (Aufstockung auf drei Arbeitsstunden) durch ein pauschaliertes Wegegeld ausgewiesen. Dabei handelt es sich weder um die Vergütung von realen Wegezeiten – die gegebenenfalls nachgewiesen werden müssen – noch um eine Unterscheidung zwischen „eigentlicher“ und „uneigentlicher“ Arbeit. Hintergrund sind hier rein abrechnungstechnische und arbeitszeitrechtliche Fragen und Abgrenzungen.

Es ist an dieser Stelle nicht möglich, jeden Spezialfall durchzuspielen, der sich aus (Interpretationen) dieser Regelung ergeben kann. Manch einer mag auch erst in Zukunft auftreten. Von daher unsere Bitte: meldet euch, wenn ihr (konkrete) Fragen zur Vereinbarung und/oder deren praktischen Umsetzung habt! Meldet euch, wenn ihr den Eindruck habt, dass ihr nicht zu eurem Recht und euren Ansprüchen kommt!

Zur Vorgeschichte siehe auch: Wegegeldregelung

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein, Aus dem Betrieb, Betriebsrat, Rechtsinfos veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.