Zur Frage der Tendenzträgereigenschaft von Assistent*innen – Beschluss des LAG vom 09.08.2016
Wir hatten Mitte August an dieser Stelle bereits davon berichtet, dass das Landesarbeitsgericht Berlin die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.01.2016 abgewiesen hat. Dieses hatte in ihrem Beschluss festgestellt, dass es sich bei den Assistent*innen von ambulante dienste e.V. entgegen der Ansicht des Arbeitgebers nicht um Tendenzträger handelt.
Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom 09.08.2016 grundsätzlich affirmiert. Es erklärt, dass der angefochtene Beschluss nicht als rechts-fehlerhaft zu betrachten und insofern die Beschwerde des Arbeitgebers zurückzuweisen sei.
Wie schon das Arbeitsgericht nimmt das LAG Berlin in seinen Ausführungen Bezug auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Frage der Tendenzträgereigenschaft von Beschäftigten in Tendenzunternehmen im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, konkret in Betrieben, die ebenfalls karitative Zwecke verfolgen.
Das LAG erklärt weiter, dass Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den gesetzlichen Kriterien für den Arbeitgeber nicht gegeben seien, alleine die Möglichkeit einer Nichtzulas-sungsbeschwerde bestünde. Davon ist aber nach aktuellem Stand nicht auszugehen und dieses aufgrund von Fristablauf in Kürze auch nicht mehr möglich.
Wir werden auch auf der kommenden Betriebsversammlung davon berichten.