Einschlägige Berufserfahrung – Pflege von Angehörigen

Im Mai 2020 haben wir eine Betriebs-vereinbarung zur Anerkennung einschlä-giger Berufserfahrung abgeschlossen. In Anlage I dieser Vereinbarung haben wir festgelegt, welche Tätigkeiten und/oder Funktionen als einschlägige Beruferfahrung für die Arbeit in der Assistenz Anerkennung finden sollen.

Mit der nun abgeschlossenen Protokollnotiz soll einschlägige Berufserfahrung im Rah-men von Pflegezeiten gemäß § 3 PflegeZG und der Pflege von Angehörigen unter im Einzelfall zu bewertenden Kriterien den sonstigen einschlägigen Berufserfahrungen gleichgestellt werden.

Im Anhang unter der Protokollnotiz findest du Anlage II zum Verfahren sowie ältere Beiträge zum Thema.


Protokollnotiz


zur BV Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung für die Stufenzuordnung der Entgelttabelle vom 27.05.2020 / Anerkennung von Pflegezeiten gemäß § 3 PflegeZG oder Pflege/Assistenz für Angehörige

§ 1 Vertragsparteien

Diese Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung für die Stufenzuordnung der Entgelttabelle wird zwischen ambulante dienste e.V., Urbanstr. 100, 10967 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführung und dem Betriebsrat des ambulante dienste e.V., vertreten durch den*die Betriebsrats-vorsitzende*n, geschlossen.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für alle Neubeschäftigten in der Tätigkeit als persönliche Assistent*in, bei denen im Einstellungsverfahren die einschlägige Berufserfahrung geprüft und bei der Stufenzuordnung berücksichtigt wird.

§ 3 Grundsätze und Ziele der Protokollnotiz

Diese Protokollnotiz verfolgt das Ziel, einschlägige Berufserfahrung im Rahmen von Pflegezeiten gemäß § 3 PflegeZG und der Pflege von Angehörigen unter im Einzelfall zu bewertenden Kriterien den sonstigen einschlägigen Berufserfahrungen gleichzustellen. Dabei auszuschließen ist eine Bevorteilung gegenüber anderen Bewerber*innen.

§ 4 Definition von einschlägiger Berufserfahrung

(1) Die Definition von einschlägiger Berufserfahrung entspricht auch in diesem Fall grundsätzlich der in § 4 der BV Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung für die Stufenzuordnung vereinbarten Kriterien und Bedingungen.

(2) Einschlägige Berufserfahrung gemäß § 3 dieser Protokollnotiz fällt unter einschlägige Berufserfahrung gemäß § 4 Abs. 2 der Anlage I zur BV Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung, die einschlägige Berufserfahrung zweiten Grades definiert.

§ 5 Umsetzungsverfahren

(1) Im Rahmen der Überprüfung einschlägiger Berufserfahrung werden im Einstellungsverfahren u.a. die Lebensläufe der Bewerber*innen gesichtet. Sollten diese Informationen zur Pflege / Assistenz von Angehörigen enthalten, wird diesen mit einem entsprechenden Anschreiben ein Antragsformular übermittelt.

(2) Betriebsrat und Geschäftsführung werden i.d.F. auf Grundlage dieses Antrags-formulars und gegebenenfalls weiterer Unterlagen prüfen, ob die Voraussetzung für eine Anerkennung als einschlägige Berufserfahrung gegeben ist.

(3) Anschreiben und Antragsformular gemäß Abs. 1 sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung Anlagen dieser Protokollnotiz.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Die Protokollnotiz ist in ihrer Laufzeit an die Laufzeit der BV Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung für die Stufenzuordnung gebunden.

(2) Die Protokollnotiz tritt mit Wirkung vom 01.10.2022 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, frühestens jedoch zum 31.12.2023 schriftlich gekündigt werden. Sie wirkt nach bis zum Abschluss einer neuen Protokollnotiz zum Sachverhalt.

(3) Widerspricht eine Vorschrift dieser Vereinbarung höherrangigem Recht, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien der Protokollnotiz verpflichten sich, die unwirksame Vorschrift durch eine ihr inhaltlich möglichst entsprechend wirksame Vorschrift zu ersetzen.

  • Zum Prüfungsverfahren der Stufenzuordnung (Anlage II)

Das Kleingedruckte – Einschlägige Berufserfahrung

Anerkennung einschlägige Berufserfahrung

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