++ Rundbrief 120 ++: Corona & Tarif

Zahlungen – Korrekturen – Besonderheiten

Fahren auf Sicht

+ Nachzahlung Tarifvertrag Juli-Dezember 2019 + Nachberechnung Wechselschicht- und Organisationszulage + Hygiene-Zulage + Überstundenzuschlag + IST-Dienstplan + Corona-Prämie (nach § 150a SGB XI) + Überschreiten der Beitragsbemessungs-grenze + Betriebsvereinbarung Rufbereit-schaftsdienste +


Nachzahlung Tarifvertrag Juli-Dezember 2019


Mit der Aprilabrechnung erfolgte die Tarifanpassung für Juli bis Dezember 2019 als einmalige Nachzahlung (Lohnart 111 Tarifausgleich AS st.pfl. / Lohnart 112 Tarif-ausgleich st/sv-frei). Wir hatten unmittelbar angemahnt, dass sich so für die Beschäftigten – insbesondere für die Assistent*innen – nicht nachvollziehen lässt, aus welchen Bestand-teilen sich die Nachzahlung zusammensetzt und ob sie korrekt erfolgte.

Mit dem Schreiben der Leitung vom 13.07.2020 wurde nun zwar eine grobe Übersicht der Nachzahlung bereit gestellt, jedoch nicht im Detail aufgeschlüsselt, wie sich diese zusammensetzt. Unserer Ansicht nach erfüllt das immer noch nicht den Anspruch einzelner Beschäftigter auf Erläuterung der Berechnung und Zusammensetzung der persönlichen Lohnabrechnung. Wir sind in der Sache weiterhin mit der Leitung im Gespräch, auch was die Bereitstellung von weiterem Material betrifft.

Wir selbst haben nochmals eine Aufstellung der Entgelte und Zuschläge für Assistent*innen zusammengestellt. Wir beraten euch auch gerne individuell in unseren Sprechstunden zu Einzelbestandteilen eurer Lohnabrechnung.

Ansonsten könnt ihr euch bei Fragen, Unklarheiten und Korrekturwünschen auch direkt per e-Mail an die stellvertretende Verwaltungsleitung Sven Lobert wenden. Die Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen wurden auf unsere Forderung hin bis zum 31.12.2020 verlängert.


Nachberechnung Wechselschicht- und Organisationszulage


Mit der Juniabrechnung ist nun die von uns geforderte Korrektur des Anspruchs auf Wechselschicht- und Organisationszulage erfolgt. Während diese Zulage zuvor nur für Assistenzstunden bezahlt wurde, erhalten Assistent*innen diese nun zukünftig für alle geleisteten Arbeitsstunden.

Bestandteil der Juni-Abrechnung sind auch die entsprechenden Nachberechnungen für den Zeitraum Juli bis Dezember 2019 (Lohnart 111 Tarifausgl. AS st.pfl.) und Januar bis Mai 2020 (Lohnarten 691 Korr. Wechselschichtzulage und 692 Korr. Organisationszulage).


Hygiene-Zulage


Assistent*innen sollten mit der Juni-Abrechnung 2020 eine Hygiene-Zulage (Lohnart 190) erhalten haben. Dahinter verbirgt sich der von uns geforderte Ausgleich für nicht vergüteten Mehraufwand der Assistent*innen vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie. Grund sind insbesondere unbezahlte Zeiten für die Pflege und Instandhaltung von Schutzkleidung und die aufgrund des Wegfalls von AT in der Freizeit organisierte Dienst- und Schichtplanung.

Konkret hatten wir gefordert, Assistent*innen pauschal 3 Stunden/Monat als Mehrauf-wendung zu erstatten. Dies ist nun für April und Mai 2020 geschehen. Wir haben die Forderung auf die Folgemonate erweitert.


Überstundenzuschlag


Die gute Nachricht: Beschäftigte erhalten gemäß § 7 Haustarifvertrag (HTV) Zeitzuschläge für Überstunden in Höhe von 30% ihrer Entgeltgruppe und ihrer individuellen Erfahrungsstufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. Weiter: gemäß Protokollerklärung zu § 7 Abs. 1 HTV gilt für Assistent*innen diese Begrenzung auf höchstens Erfahrungsstufe 4 nicht (in der Lohnabrechnung Lohnart 094).

Die schlechte Nachricht: es besteht weiterhin ein Dissens zwischen Leitung und Betriebsrat, was die Anspruchsberechtigung betrifft. Während der Betrieb unabhängig von Urlaubs- und Krankheitszeiten nur dann Überstundenzuschläge bezahlt, wenn die „reinen Arbeitsstunden“ diejenigen einer monatliche Vollzeitbeschäftigung überschreiten, geht der Betriebsrat in seiner Betrachtung davon aus, dass selbstverständlich Zeiten von Entgeltfortzahlung (Urlaub, Krankheit etc.) berücksichtigt werden müssen.

Vielleicht hilft in diesem Fall ja auch eine Anrufung der europäischen Gerichtsbarkeit durch das Bundesarbeitsgericht (BAG), wenn auch nicht unmittelbar:

Ein Tarifvertrag, der für die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden berücksichtigt und nicht auch die Stunden, in denen der Arbeitnehmer seinen bezahlten Mindestjahresurlaub in Anspruch nimmt, könnte gegen Unionsrecht verstoßen. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts richtet ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union, um diese Frage zu klären“.


IST-Dienstplan


Im Haustarifvertrag wurde unter § 5 Abs. 6 Satz 3 vereinbart, dass Assistent*innen ihren IST-Dienstplan spätestens im zweiten Folgemonat erhalten. Dies ist nun mit der Juli-Abrechnung erstmalig erfolgt (Assistent*innen erhielten die IST-Dienstpläne für Mai und Juni). Der Betriebsrat hat die Leitung darauf hingewiesen, dass neben den Schichtzeiten auch Krankheits- und Urlaubstage ausgewiesen werden müssen. Dies soll nun künftig auch entsprechend geschehen.


Corona-Prämie (nach § 150a SGB XI)


Manche werden sich gefreut haben, mit der Juli-Abrechnung die Corona-Prämie erhalten zu haben. Andere waren vielleicht eher verwundert oder verärgert, diese gar nicht oder nur anteilig bekommen zu haben (zu finden ist die Coronaprämie als steuer-, sozialversicherungs- und pfändungsfreie Lohnart 191 auf eurem Lohnzettel). Hintergrund dieser unterschiedlichen Handhabe sind folgende Faktoren: den vollumfänglichen Anspruch auf die Prämie haben nur Beschäftigte, die in der direkten Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen nach SGB XI und SGB V beschäftigt sind, in Vollzeit arbeiten und im ersten Bemessungszeitraum von März bis Mai 2020 keine „schädlichen“ Unterbrechungen hatten (als solche gilt z.B. eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 14 Tagen, insofern diese nicht durch Covid19 bedingt ist).

Die gute Nachricht: es gibt einen zweiten Bemessungszeitraum von März bis Oktober 2020. Solltet ihr in diesem Zeitraum auf drei Beschäftigungsmonate ohne Unterbrechung vom mehr als 14 Tagen kommen, werdet ihr die Prämie zum Jahresende erhalten. Bei Fragen dazu könnt ihr euch jederzeit an uns wenden (näheres dazu auch im Schreiben der Leitung vom 13.07.2020).


Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze


Mit der Lohnabrechnung im April wurde als „Lohnart 111 Tarifausgleich AS St.pfl.„ die Tarifanpassung aus 2019 rückwirkend ausbezahlt. Dies hatte bei ca. 60 Beschäftigten zur Folge, dass bei ihnen die Beitragsmessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung überschritten wurde.

Dieser Sachverhalt war der Leitung vorher nicht klar und hat nun zur Folge, dass diese „nachversichert“ werden müssen. Was wiederum zur Folge hat, dass ihnen nun ein Teil der Nachzahlung mit der Juli-Abrechnung wieder abgezogen wird. Betroffene sollten ein entsprechendes Infoschreiben der Leitung erhalten haben. Für Nachfragen stehen wir euch natürlich zur Verfügung.


Novellierung Betriebsvereinbarung Rufbereitschaftsdienste


Der Haustarifvertrag hat die bisherige BV Entgeltsystematik abgelöst. Dies hat zur Folge, dass zahlreiche ergänzenden Betriebsvereinbarungen angepasst werden müssen, da sich z.B. die Verweise verändert haben. Mit am dringlichsten war die Aktualisierung der BV Rufbereitschaftsdienste, da diese unmittelbar erhöhte Vergütungsansprüche berührt. Dies ist nun geschehen, indem u.a. die Pauschalen mit entsprechender Rückwirkung angepasst wurden. Weitere Informationen dazu findet ihr hier.


Wir stehen euch zur Seite – meldet euch einfach.

Euer Betriebsrat

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