Newsletter 117 – Umsetzung Haustarifvertrag (HTV)

…und Abrechnungsfragen!

Liebe Kolleg*innen,

endlich wird der Haustarifvertrag bei ambulante dienste e.V. schrittweise umgesetzt und wir erhalten nun erfreulicherweise höhere Gehälter sowie die Nachzahlungen für die vergangenen Monate. Nochmals bedanken möchten wir uns bei all denen, die den Haustarifvertrag mit durchgesetzt haben. Und natürlich auch bei den Mitarbeiter*innen in der Finanz- und Personalabteilung, die nun mit der Umsetzung sehr viel zu tun haben.

Umsetzung Haustarifvertrag (HTV)

Einige Fehler und Unstimmigkeiten in den Lohnabrechnungen der Assistent*innen sind uns aber bereits aufgefallen. Dies betrifft u.a. die Nachzahlung für Juli bis Dezember 2019, den Urlaubsanspruch, die Vergütung an Feiertagen, die Wechselschicht- und Organi-sationszulage sowie die Überstundenvergütung. Falls euch selbst Probleme aufgefallen oder bei euch Fragen zur Abrechnung entstanden sind, dann meldet euch bei uns.

1) Nachzahlung 2019

Mit der Aprilabrechnung haben Beschäftigte eine pauschale Nachzahlung für Juli bis Dezember 2019 erhalten. Diese unterteilt sich ausschließlich in eine steuerpflichtige und eine steuerfreie Summe Tarifausgleich (auf der Lohnabrechnung unter Lohnarten 111 und 112). So lässt sich weder nachvollziehen, aus welchen Bestandteilen sich diese Summe zusammensetzt, noch ob die Abrechnung korrekt erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund haben wir die Geschäftsführung schriftlich dazu aufgefordert, die pauschale Nachzahlung in Form monatlicher Nachberechnungen und dem Ausweis einzelner Lohnarten konkret aufzuschlüsseln. Des Weiteren forderten wir, die Ausschlussfristen gemäß § 33 HTV außer Kraft zu setzen, so lange die Abrechnungen für die Beschäftigten nicht überprüfbar sind.

2) Urlaubsanspruch

Der tatsächliche Urlaubsanspruch gemäß §§ 23 und 24 HTV (Erholungs- und Zusatz-urlaub) wurde bei den Assistent*innen noch nicht korrekt ausgewiesen. Der Erholungs-urlaub beträgt nun 36 Tage bei einer Verteilung auf sechs Arbeitstage/Woche, der Zusatz-urlaub für Assistent*innen in Wechselschichttätigkeit einen Tag für zwei zusammen-hängende Monate (6 Tage im Jahr). Dazu kommen die tariflichen Resturlaubsansprüche für die Monate Juli bis Dezember 2019.

3) Vergütung an Feiertagen

3.1 Bei Feiertagsarbeit

Beschäftigte, die an einem Feiertag arbeiten, erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 d) HTV neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge je Stunde. Diese Zeitzuschläge orientieren sich am Stundensatz der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Dabei gibt es zwei Varianten:

+ Variante 1: 135% Zuschläge oder
+ Variante 2: 35% Zuschläge plus Freizeitausgleich.

Die Geschäftsführung hat uns nun mitgeteilt, dass bei den Assistent*innen grundsätzlich die Variante 1 umgesetzt werden soll, da vor dem Hintergrund der arbeitsvertraglichen Situation und der Dienstplangestaltung ein Freizeitausgleich wenig praktikabel sei.


Beispiel: xy ist Assistentin im ersten Beschäftigungsjahr und arbeitet am Karfreitag 8 Stunden. Sie erhält nun (Zahlen gemäß ver.di-Tabelle 2020):
8 x 14,92 Euro – Stundensatz der Erfahrungsstufe 1 (in “Lohnart 350 AS-STD” enthalten)
8 x 5,91 Euro – 35% des Stundensatzes der Erfahrungsstufe 3 (“Lohnart 084 Feiertagszuschlag”)
8 x 16,89 Euro – 100% des Stundensatzes der Erfahrungsstufe 3 (“Lohnart 096 nicht gewährter Freizeitausgleich”)


3.2 Ausgleich für werktägliche Feiertage

Werktägliche Feiertage werden Assistent*innen, die an diesem Tag nicht arbeiten, gemäß Protokollerklärung zu § 5 Abs. 3 Satz 3 HTV äquivalent der Berechnung eines Urlaubstages ausbezahlt. Dies betraf von Januar bis April bereits Neujahr (01.01.), Karfreitag (10.04.) und Ostermontag (13.04.)

Wir haben bereits von vielen Assistent*innen die Rückmeldung erhalten, dass ihnen für den 1. Januar – obwohl sie weder gearbeitet noch Entgeltfortzahlung (Krankheit, Urlaub etc.) erhalten hatten – kein Ausgleich ausbezahlt wurde. In der Lohnabrechnung müsste das unter “Lohnart 095 Feiertag – werktäglich” ausgezeichnet sein.

4) Wechselschicht- und Organisationszulage

Assistent*innen erhalten gemäß § 7 Abs. 5 HTV eine Wechselschichtzulage und gemäß § 7 Abs. 7 HTV eine Organisationszulage für alle Arbeitsstunden (AS-Stunden, ATs, Fortbildungen etc.), die sie monatlich geleistet haben. Bisher wurden diese Zulagen aber nur für die Assistenzstunden berechnet. Die Geschäftsführung hat uns zugesagt, diesen Fehler zu korrigieren.

5) Überstundenvergütung

Laut § 7 Abs. 1 Satz 2 a HTV erhalten Beschäftigte Zeitzuschläge für geleistete Überstunden. In der dazugehörigen Protokollerklärung wird ausgeführt, dass der Überstundenzuschlag als Ausgleich für die Mehrbelastung aufgrund des Überschreitens der Vollarbeitszeit gewährt und nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden vergütet wird. Berechnungsgrundlage für Überstunden ist – aufgrund des Wunsches der Geschäfts-führung aus Abrechnungsgründen – der Kalendermonat.
Die Geschäftsführung interpretiert das nun so, dass Lohnersatzleistungen wie Urlaub und Krankheit nicht in die Berechnung der Vollarbeitszeit mit einzubeziehen sind. So entsteht exemplarisch folgende absurde Situation:


Arbeitnehmerin xy arbeitet in den ersten drei Wochen eines Monats 150 Stunden, in der letzten Woche nimmt sie Urlaub. In der Logik der Geschäftsführung erhält die Arbeit-nehmerin nun keinen Überstundenzuschlag in diesem Monat, da sie mit ihren geleisteten 150 Arbeitsstunden unter der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle bleibt (167,5 für Assistent*innen, 171,5 für OrgMA).


Unserer Ansicht nach entsteht in diesem Beispiel aber ein Anspruch auf einen Überstundenzuschlag, da Lohnersatzersatzleistungen wie Urlaub bei der Bewertung der monatlichen Arbeitszeit mit einbezogen werden müssen (siehe auch in der Lohnab-rechnung Unterscheidung zwischen Zeitlohn-Std. und Bez.Std.) Wir sind zu diesem Streit im Kontakt mit der Gewerkschaft und wissen auch schon von Beschäftigten, die gegen die Auslegung der Geschäftsführung vorgehen wollen.

Die Geschäftsführung hat darum gebeten, im Zusammenhang mit der Umsetzung des Haustarifvertrages von Einzelfragen an die Personalabteilung abzusehen. Das ist für uns insofern nachvollziehbar, da die dortigen Mitarbeiter*innen gerade sehr gefordert sind und sie zudem nicht für alle Anmerkungen, Fragen und Beschwerden die richtigen Ansprech-partner*innen sind.

Unabhängig davon besteht gemäß § 82 Abs. 2 BetrVG ein Recht der Beschäftigten auf Erläuterung der Berechnung und Zusammensetzung ihres Arbeitsentgelts (siehe dazu auch § 108 Gewerbeordnung). Insofern empfehlen wir, Nachfragen zur Umsetzung des Haustarifvertrages und entsprechendem Ausweis in den Lohnabrechnungen direkt an die Geschäftsführung zu stellen.

Und natürlich könnt ihr euch mit euren Fragen und Anliegen in diesem Zusammenhang wie immer auch an uns wenden. Vielleicht können wir euch ja direkt Auskunft geben. Ansonsten werden wir diese gesammelt an die Geschäftsführung weiterleiten.

Euer Betriebsrat


Betriebsrat ambulante dienste e.V.
Wilhelm-Kabus-Str. 21-35 (Eingang II, 3. Etage) – 10829 Berlin-Schöneberg
Tel. 030/69597578 – Fax 030/85993606
Mail: betriebsrat.ambulante_dienste@web.de


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