Zusätzlicher Sonderzuschlag August 2023

Hintergrund

Über den betrieblichen Verteiler wurde am 02.08. eine eMail mit dem Betreff „akuter Notstand – Hilferuf Vermittlung“ an alle Assistent*innen verschickt, die u.a. folgenden Satz enthielt:

Wir zahlen für alle Schichten, die ab heute, Mi. 02.08.23, für den Zeitraum Do. 03.08.2023 – Mo. 07.08.23 vermittelt wurden und vermittelt werden, einen zusätzlichen Sonderzuschlag.“

Dies geschah abermals am 09.08. mit dem Betreff „Heute am Mittwoch – erneuter Hilferuf Vermittlung“ und u.a. folgendem Satz:

Wir zahlen für alle Schichten, die ab heute, Mi. 09.08.23, für den Zeitraum Mi. 09.08.2023 – Mo. 14.08.23 vermittelt wurden und vermittelt werden, einen zusätzlichen Sonderzuschlag.

Die Versendung dieser eMails fand ohne Information und Abstimmung mit dem Betriebsrat statt, obwohl dieser in der Sache ein Mitbestimmungsrecht hat.

Reaktionen

Die Formulierung „zusätzlich“ hat bei zahlreichen Assistent*innen zu falschen Erwartungen und Mißverständnissen  geführt, denn – wie später zu erfahren war – bestand die Intention des Betriebes nicht darin, einen zusätzlichen oder doppelten Zuschlag zu bezahlen.

Stattdessen ging es wohl alleine darum, die Anspruchsvoraussetzungen zu erweitern (es hat auch entsprechende Beschwerden von Assistent*innen gegeben, die unserer Ansicht nach berechtigt sind).

Sonderzuschlag bei kurzfristiger Vermittlung

In der Betriebsvereinbarung Sonderzuschlag bei kurzfristiger Vermittlung ist u.a. geregelt, dass bei einer kurzfristigen Schichtübernahme

  • für den selben Kalendertag oder
  • von Montag bis Sonntag jeweils in der Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr für den nachfolgenden Kalendertag oder
  • bei Schichtübernahme am Freitag in der Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr für eine Schicht am nachfolgenden Sonntag, Feiertag oder dem Sonn- oder Feiertag nachfolgenden Werktag oder
  • bei Schichtübernahme am Vortag eines Feiertags für eine Schicht an dem diesem nachfolgenden Werktag

grundsätzlich ein Sonderzuschlag pro Stunde in Höhe von 25% vergütet wird (siehe auch hier). Das Angebot des Arbeitgebers bestand nun darin, diesen Zeitraum zu erweitern.

Wie weiter?

Die Geschäftsführung hat nun erklärt, dass sie die volle Verantwortung für dieses Missverständnis übernehme, dass dem Handlungsdruck angesichts der schwierigen Vermittlungssituation geschuldet gewesen sei.

Weiter, dass alle Assistent*innen, die in den oben genannten Zeiträumen Vertretungen übernommen haben, die einen Anspruch auf Sonderzuschlag begründeten, einen zusätz-lichen (doppelten) Sonderzuschlag gemäß Betriebsvereinbarung nachträglich erhalten werden. Sie werde eine entsprechende Info-Mail an alle Beschäftigten versenden (P.S. – gerade geschehen).

Wenn ihr Fragen dazu habt, dann meldet euch bei uns.

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