Sonderzuschlag bei kurzfristiger Vermittlung

Erhöhung von 20% auf 25%

Nach längeren Verhandlungen mit der Geschäftsführung haben wir nun die novellierte ergänzende Vereinbarung zum Sonderzuschlag bei kurzfristiger Vermittlung abgeschlossen. Zentrale Änderung ist die allgemeine Erhöhung dieses Sonderzuschlages von 20% auf 25%.

Dieser Sonderzuschlag von 25% gilt auch für die vergüteten Fahrtzeiten bei der kurzfristigen Übernahme von Schichten, sowie bei der kurzfristigen Übernahme einer Rufbereitschaftsschicht im Rahmen der Rufbereit-schaftsdienste. Und natürlich auch für die kurzfristige Übernahme z.B. einer Schicht in der Büroorganisation.

Der Anspruch auf die sonstigen Zeitzuschläge bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.

Auch im Falle des Annahmeverzuges des Arbeitgebers besteht ein entsprechender Vergütungsanspruch.

Vereinbart haben wir weiter, dass dieser Anspruch rückwirkend ab dem Juli 2020 gelten soll. Was zur Folge hat, dass zahlreiche Kolleg*innen einen Anspruch auf nachträgliche Vergütung haben werden.

Schaut auf eure Lohnabrechnungen und meldet euch bei uns, wenn ihr dazu Fragen habt.


Hintergrund


Im Sommer 2012 hatte der Betriebsrat mit der Geschäftsführung erstmalig eine solche Vereinbarung in Ergänzung zur Betriebsvereinbarung Entgeltsystematik getroffen, die mit Abschluss des Haustarifvertrages im letzten Jahr hinfällig geworden ist. Insofern mussten alleine aus formalen Gründen die Bezüge dieser weiterhin gültigen Ergänzungsverein-barung geändert werden.

Zu diesem formalen Problem kam ein inhaltliches: die in der betrieblichen Entgeltsystematik vereinbarten Zeitzuschläge (Nacht, Sonn- und Feiertag etc.) entsprachen bis auf den Nachtzuschlag den damaligen tariflichen Regelungen. Der Nacht-zuschlag eben nicht. Aufgrund dessen hatten wir verhandelt, dass im Falle einer kurzfristigen Schichtübernahme ein doppelter Nachtzuschlag vergütet wird.

Mit Abschluss des Haustarifvertrages und der Anpassung auch der Nachtzuschläge an tarifliche Regelungen war dieser Sondertatbestand inhaltlich an sich hinfällig. Andererseits auch ein beschützendwertes Gut, was erlangte Vergütungsansprüche von Beschäftigten betrifft.

Strukturell war uns aber daran gelegen, diese unterschiedliche materielle Gratifikation von Arbeit zu Tag- und Nachtzeiten nicht noch weiter zu stärken, zumal sie ja schon in den Zeitzuschlägen an sich Ausdruck findet. So haben wir versucht, diese Geldsumme von der kurzfritig vermittelten Nachtarbeit auf die kurzfristige vermittelte Arbeit an sich zu transferieren. Rausgekommen ist dabei eben besagte Erhöhung des Sonderzuschlags.


Vereinbarung


Novellierung ergänzende Vereinbarung zu § 5 Zeitzuschläge der Betriebsvereinbarung Entgeltsystematik (Fassung 1.0_29.06.2012) nach Abschluss Haustarifvertrag vom 05.03.2020 in der Fassung vom 27.04.2020 (§ 7 Abs. 8 HTV)

§ 1 Vertragsparteien und Geltungsbereich

(1) Die novellierte Vereinbarung Sonderzuschlag bei kurzfristiger Vermittlung wird zwischen ambulante dienste e.V., Urbanstr. 100, 10967 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführung und den Vorstand und dem Betriebsrat des ambulante dienste e.V., vertreten durch den*die Betriebsratsvorsitzende*n, geschlossen.

(2) Diese Vereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer*innen bei ambulante dienste e.V.

§ 2 Sonderzuschlag

Die Betriebsparteien vereinbaren die nachfolgenden Regelungen auf Grundlage § 7 Abs. 8 Haustarifvertrag und in Folge der ergänzenden Vereinbarung zu § 5 Zeitzuschlage der Betriebsvereinbarung Entgeltsystematik vom 01.10.2011.

(1) Erfolgt eine Schichtübernahme kurzfristig, d.h.

  • für den selben Kalendertag oder
  • von Montag bis Sonntag jeweils in der Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr für den nach-folgenden Kalendertag oder
  • bei Schichtübernahme am Freitag in der Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr für eine Schicht am nachfolgenden Sonntag, Feiertag oder dem Sonn- oder Feiertag nachfolgenden Werktag oder
  • bei Schichtübernahme am Vortag eines Feiertags für eine Schicht an dem diesem nachfolgenden Werktag

wird grundsätzlich ein Sonderzuschlag pro Stunde in Höhe von 25% vergütet.

(2) Anfallende nachweisliche Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeiten und werden entsprechend ebenfalls neben den anfallenden Zeitzuschlägen mit einem Sonderzuschlag von 25% vergütet.

(3) Diese Regelung gilt auch bei kurzfristiger Übernahme einer Rufbereitschaftsschicht im Rahmen der Rufbereitschaftsdienste des ambulante dienste e.V. Die jeweiligen Pauschalen gemäß Betriebsvereinbarung Rufbereitschaftsdienste werden dann mit einem Zuschlag von 25% der jeweiligen Pauschale vergütet.

§ 3 Zeitzuschläge und Sonderformen der Arbeit

Erfolgt eine Aufnahme der Tätigkeit durch kurzfristige Schichtübernahme im Sinne dieser Vereinbarung, bleibt der Anspruch auf die Zeitzuschläge gemäß §§ 6 und 7 Haustarifvertrag hiervon unberührt.

§ 4 Inkrafttreten und Laufzeit ergänzende Vereinbarung Sonderzuschlag

(1) Die ergänzende Vereinbarung Sonderzuschlag bei kurzfristiger Schichtübernahme tritt am 01.04.2021 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2022.

§ 5 Kündigung und Nachwirkung

(1) Die ergänzende Vereinbarung Sonderzuschlag bei kurzfristiger Schichtübernahme ist mit einer Frist von 3 Monaten kündbar, erstmalig zum Ende des Kalenderjahres 2022.

(2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die ergänzende Vereinbarung Sonderzuschlag bei kurzfristiger Schichtübernahme eine Nachwirkung hat. Sie wirkt nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wird.

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