Aktuelle Fragen zur Vergütung und zu Entgeltansprüchen
Mit diesem Rundbrief erhaltet ihr aktuelle Informa-tionen zu euren Vergütungsfragen und Entgelt-ansprüchen. In einem in Kürze erscheinenden Rundbrief werden wir zu den pandemiebedingten betrieblichen Maßnahmen Stellung nehmen.
++ Coronaprämie ++ Hygienezulage ++ Jahresson-derzahlung ++ Überstundenzuschläge ++ Ausschluss-fristen ++ Weihnachten & Sylvester ++ Einkommens-steuererklärung ++ Entgelterhöhung ++
1. Coronaprämie
Für Beschäftigte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 SGB XI besteht vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie ein Anspruch auf eine einmalige steuer- und sozialabgabenfreie Prämie, die sich aus max. 1.500 Euro zusammensetzt (1.000 Euro von den Pflegekassen und 500 Euro vom Land Berlin).
Mit der Juli-Abrechnung hat ein Großteil der Beschäftigten den Betrag der Pflegekassen – zumindest anteilig – bereits erhalten (Lohnart 191). Diese wird nun zum einen um den Landesanteil aufgestockt. Zum anderen erfolgt eine Prüfung nach Günstigkeitsprinzip, was zur Folge haben wird, dass weitere Beschäftigte diese Prämie (anteilig) erhalten werden oder die bereits ausgezahlte Prämie aufgrund eines höheren Stundendurchschnitts aufgestockt wird.
Assistent*innen werden diesen Betrag mit der Novemberabrechnung im Dezember, Mitarbeiter*innen in der Organisation mit der Dezemberabrechnung erhalten.
Weitere Informationen dazu findet ihr hier: Rundbrief 120: Corona & Tarif
2. Hygienezulage
Mit der Juni-Abrechnung hatten Assistent*innen eine sog. Hygienezulage für die Monate April und Mai 2020 in Höhe von 6 Stunden erhalten. Hintergrund war der pandemiebedingte arbeitsorganisatorische Mehraufwand im häuslichen und privaten Bereich. Wir hatten – wie bereits berichtet – mit der Geschäftsführung darüber verhandelt, dass diese Hygienezulage auch in den Folgemonaten weiter vergütet werden soll. Strittig war die Frage, ob dieser Anspruch auch dann vollumfänglich besteht, wenn Assistent*innentreffen wieder stattfinden. Ergebnis der Verhandlungen ist nun, dass Assistent*innen für die Monate Juni bis Dezember 2020 zwei Stunden pro Monat als Hygienezulage erhalten werden, Mitarbeiter*innen in der Organisation eine Stunde pro Monat. Die Auszahlung dieser Zulage soll zu Beginn des kommenden Jahres erfolgen.
3. Jahressonderzahlung
Laut § 17 Abs. 1 Haustarifvertrag (HTV) haben Beschäftigte, die am 01.12. in einem Arbeitsverhältnis mit ambulante dienste e.V. stehen, Anspruch auf eine Jahres-sonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt in den im Betrieb vorkommenden Gruppen 95% (Entgeltgruppen 1 bis 8), 80% (Entgeltgruppen 9a bis 11) und 50% (Entgeltgruppen 12 bis 13). Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Abs. 3 HTV ist grundsätzlich das tatsächlich geleistete monatliche Entgelt, dass den Beschäftigten in den Kalendermonaten April bis September durchschnittlich gezahlt wurde. Gemäß § 17 Abs. 5 HTV wird die Jahressonderzahlung mit der Lohnabrechnung für November ausgezahlt. Für Assistent*innen insofern mit der Novemberabrechnung im Dezember. Genaueres dazu findet ihr hier: Haustarifvertrag von ambulante dienste e.V.
4. Novellierung Überstundenzuschläge
Wie wir bereits berichteten, vertraten Betriebsrat und Geschäftsführung unterschiedliche Rechtsauffassungen in der Frage des Anspruchs auf Überstundenzuschläge. Ebenso, dass die Geschäftsführung eingelenkt hat und dem Anliegen des Betriebsrats nachgekommen ist, was u.a. zu Nachzahlungsansprüchen einiger Beschäftigter führen dürfte.
Nach unserem aktuellen Kenntnisstand sollen die entsprechenden Nachzahlungen für die zurückliegenden Monate (ab Juli 2019) mit der Dezemberabrechnung im Januar erfolgen. Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ab wann die neue Regelung im laufenden Verfahren umgesetzt werden soll.
5. Kontrolle Lohnabrechnungen – Ausschlussfristen
Ausschlussfristen bedeuten, dass Ansprüche aus vertraglichen und gesetzlichen Regelungen verfallen können. (siehe auch hier: Ausschlussfristen vs. Verjährungsfristen) Laut § 33 HTV verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten in Textform geltend gemacht werden.
In ihrem Schreiben „Nachberechnung 2019 / Haustarifvertrag im Juni 2020“ vom 13.07.2020 schrieb die Geschäftsführung, dass wir in Ruhe und mit Zeit unsere Abrechnungen prüfen können, da wir Ansprüche für den Nachberechnungszeitraum Juli 2019 bis Juni 2020 noch bis zum 31.12.2020 geltend machen könnten. Mit der Ruhe und Zeit ist es dann nun bald vorbei. Insofern ist jedem*jeder zu empfehlen, der*die Einwände gegen die erfolgten Abrechnungen hat, dies nun in den nächsten Tagen schriftlich zu tun.
6. Zuschläge an Weihnachten und Sylvester
Aus Vereinfachungsgründen soll abweichend vom Wortlaut des § 7 Abs. 1 e) HTV ein Zuschlag ohne Freistellung in Höhe von 135% pro geleisteter Arbeitsstunde analog der Regelung an den sonstigen Feiertagen erfolgen (§ 7 Abs. 1 d) HTV). Ungeklärt ist die Frage, ob diese Regelung analog der sonstigen Feiertage ab 0:00 Uhr, oder ab 6:00 Uhr gelten soll.
7. Einkommenssteuererklärung
Es empfiehlt sich eigentlich immer, eine Einkommensteuererklärung (früher Lohnsteuerjahresausgleich) zu machen. Dies gilt nun insbesondere für den Zeitraum der Einführung des Haustarifvertrags und der damit verbundenen Nachzahlungen. Nichtselbständig Beschäftigte sind zur Abgabe einer Steuererklärung nicht prinzipiell verpflichtet. Eine Steuererklärung kann aber abgegeben und damit die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung beantragt werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie bei uns u.a. durch die Nachzahlungen gegeben, mit einer Einkommensteuererstattung zu rechnen ist.
8. Erhöhung der Entgelte 2021
Der TV-L Berlin sieht eine geringfügige Erhöhung der Entgelte – Grundlöhne und Zuschläge – zum 01.01.2021 vor. Einzelheiten könnt ihr der Anlage C des Haustarif-vertrags von ambulante dienste e.V. entnehmen: (siehe Seiten 30 und 31)