++ Rundbrief 127 ++ : Von Schnelltest bis Massentest

Liebe Kolleg*innen,

zum Jahreswechsel erreichen den Betriebsrat Meldungen zu Covid-Test, Schnelltest, Pflichttest, Folgetest, Dauertestung, Testkonsequenz usw. usf.

Das hat den Betriebsrat genauso überfallen, wie alle anderen von euch auch. Geschuldet ist dies § 5 der Verordnung zu Regelungen in Einrichtungen zur Pflege von pflegebedürftigen Menschen während der Covid-19-Pandemie (Pflegemaßnahmen-Covid-19- Verordnung). Dort heißt es mit Gültigkeit seit 17.12.2020:

Eine Testung des Pflegepersonals mittels eines POC-Antigen-Schnelltests ist während des Zeitraumes, in dem der oder die Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, regelmäßig im Abstand von zwei Tagen durchzuführen. Wird eine Testung nach Satz 1 versäumt, darf diese Person nicht zur Ausführung körpernaher Tätigkeiten eingesetzt werden.“

Obwohl der Betriebsrat zum gesamten Test-Konzept bei ambulante dienste e.V. nicht adäquat informiert ist, einige vielleicht „entlastende Anmerkungen“:


Ankündigungsfristen und Verhinderung


Da die Ankündigungsfristen zumindest für den ersten „Massenschnelltest“ am 22.12. gemäß § 12 Abs.3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht eingehalten wurden, hat sich der Betriebsrat von der Geschäftsführung versichern lassen, dass Beschäftigte die zu diesem Termin verhindert waren, keine arbeitsrechtlichen Schritte oder sonstige Nachteile zu befürchten haben.
Diesen Einladungen muss auch nicht nachgekommen werden, wenn Beschäftigte im Urlaub oder krank geschrieben sind. Das gleiche gilt nach unserer Rechtsauffassung auch für Einladungen während gesetzlich vorgeschriebener Ruhezeiten, gesetzlich gewährter Pflegezeiten u.ä.
Nach unserem aktuellen Kenntnisstand sollen Beschäftigte, die keine der beiden „Massentesttermine“ einhalten konnten, nach Dringlichkeit (wann ist die nächste Schicht) zu Einzeltest und Einweisung in die Einsatzstelle geladen werden.
Unabhängig vom geplanten Beginn der Selbsttests ab 01.01.21 bleibt die Einweisung Voraussetzung zur Durchführung desselben.


Vergütung


Arbeitsrechtlich unzulässig offen blieb seitens der Geschäftsführung die Frage der Vergütung. Wir gehen davon aus, dass der Termin zur Schnelltestung und Einweisung in diese (für den 22. und 29. 12 oder als nachträglicher Einzeltermin) gemäß § 12 Abs. 1 TzBfG generell mit mindestens 3 Stunden zu vergüten ist (siehe auch: Betriebsvereinbarung Wegegeld und Kurzzeitschichten).
Bei der Selbsttestung 30 Minuten vor Schichtbeginn verlängert sich die zu vergütende Arbeitszeit genau um diese 30 Minuten pro Schicht.


Durchführung der Selbsttests


Das Konzept der Selbsttestung der Assistent*innen 30 Minuten vor Schichtbeginn scheint den Vorteilen bei Fragen der logistischen Durchführung, der Dokumentation und der Sicherung der Garantenstellung geschuldet.
Dennoch befürchten wir trotz Einweisung technische Probleme: Was also, wenn Tests beim Schichtwechsel nicht sachgemäß durchgeführt werden (können)? Und was geschieht in den Einsätzen, die keine direkte Ablösung haben?
Außerdem kann bei bereits geplanten Schichten nicht einseitig kurzfristig ein früherer Arbeitsbeginn verfügt werden.
Zudem kommuniziert der Betrieb keine zeitliche Grenze der Garantenstellung. Bei dem Entgegenkommen, das von den Beschäftigten erwartet wird, ist eine betriebliche Verpflichtung auf eine Grenze der Auslösung zwingend notwendig.


Betriebliche Ausnahmeregelung


Auf Anfrage des Betriebsrates, ob ambulante dienste e.V. als ambulanter Dienst mit untypischen Schichten und dezentraler Struktur nicht mittels einer definierten Ausnahmeregelung die Verordnung der Testung erfüllen könnte, antwortete die Geschäftsführung mit einem klaren nein. Die Testung vor Schichtbeginn sei unausweichlich.
Warum aber nicht schon zuhause, bevor man*frau eventuell infiziert durch Berlin zur Arbeit fährt? Dies würde zudem die Frist verlängern, um eine Vertretung zu finden.


Verantwortlichkeiten


Damit kommen wir zum letzten Punkt, den wir auch der Geschäftsführung gegenüber angemahnt haben:
Bei allen betrieblichen Schwierigkeiten, die eine solche Verordnung zur Testung für ambulante dienste e.V. bedeutet, ist es eine Auflage, die die Träger sicher zu stellen haben, nicht der*die einzelne Beschäftigte. Fehler in der Durchführung, Defizite in der Übergangs- und Umstellungsphase, organisatorischer und zeitlicher Mehraufwand dürfen nicht zulasten der Arbeitnehmer*innen gehen.

Wenn ihr in diesen Fällen Grund zur Beschwerde oder auch andere Fragen habt, wendet euch an uns.


Sprechstunden über den Jahreswechsel:

+ Mittwoch, 30.12.20 12:00 – 15:00 Uhr
+ Montag, 04.01.21 10:00 – 13:00 Uhr
+ Mittwoch, 06.01.21 12:00 – 15:00 Uhr
+ Freitag, 08.01.21 10:00 – 13:00 Uhr

oder per e-mail an betriebsrat.ambulante_dienste@web.de


Denkt daran: das Leben hat keinen Testlauf und kommt gut ins Neue Jahr!

Euer Betriebsrat

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