Mit Schreiben vom 14.11.2023 hatte die Geschäftsführung mitgeteilt, dass „[…] etwaiger Resturlaub aus dem Jahr 2023 aus betrieblichen Gründen über den 31.03.2024 hinaus bis zum 31.05.2024 übertragen werden kann.„
Rechtlicher Hintergrund sind hier:
+ § 7 Abs. Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
„Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.„
+ § 23 Abs. 2 a) Haustarifvertrag (HTV)
„lm Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.„
Die Geschäftsführung schreibt weiter:
„Der Übertragungszeitraum nach § 23 Abs. 2 lit. a) des HTV ambulante dienste e. V. Berlin wird damit aus betrieblichen Gründen für alle Arbeitnehmer*innen einheitlich bis 31.05.2024 festgelegt.„
Da es in der Vergangenheit immer wieder vorgekommen ist, dass Resturlaube verfallen sind: plant und nehmt euren Erholungsurlaub.
Wir möchten euch in diesem Zusammenhang auch nochmals auf folgendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts hinweisen:
„Das BAG führt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs aus, dass der Arbeitgeber angehalten sei, klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der*die Arbeitnehmer*in ihn nicht nimmt. Und dass er konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge zu tragen habe, dass der*die Arbeitnehmer*in tatsächlich in der Lage sei, seinen*ihren bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun.“ Siehe hier: Urlaubsansprüche: Belehrung über Verfallsfristen und hier: BAG beschränkt Verfall von Urlaubsansprüchen)