Euren zahlreichen Anfragen bei uns konnten wir entnehmen, dass nicht nur uns aufge-fallen ist, dass 2021 der Ausweis des Wechselschichturlaubs für Assistent*innen in den monatlichen Lohnabrechnungen fehlt. Anders gesagt: dass der angegebene Urlaubsanspruch für das laufende Kalen-derjahr nur 36 statt 42 Tage beträgt (diese Angabe findet sich oben rechts in der Lohnabrechnung).
Dies stellt eine Änderung der betrieblichen Praxis gegenüber derjenigen des Vorjahrs dar und steht unserer Ansicht nach auch im Widerspruch zu diesbezüglichen Äußerungen und Mitteilungen im Vorjahr.
Es verwundert zudem, da ja weiterhin Wechselschichtzulage für Assistenztätigkeit bezahlt wird und insofern grundsätzlich auch von Wechselschichttätigkeit auszugehen ist. Was im übrigen in der Protokollerklärung zu § 5 Abs.1 Satz 2 Haustarifvertrag auch entsprechend schriftlich vereinbart ist. Dort heißt es: „Assistent*innen sind in Wechsel-schicht tätig„.
Wir haben nun die Geschäftsführung in der Sache angeschrieben und um entsprechende Korrektur und Mitteilung gebeten.
Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 24 Haustarifvertrag
Sehr geehrte Frau xxx,
mit Irritation mussten wir zur Kenntnis nehmen, dass in den Abrechnungen der Brutto/Netto-Bezüge in 2021 bisher kein Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit ausgewiesen ist, wie er Assistent*innen gemäß der Protokollerklärung zu § 5 Absatz 1 Satz 2 des Haustarifvertrages grundsätzlich zusteht. Wir möchten insofern um entsprechende zeitnahe Korrektur bitten.
Das haben nicht nur wir festgestellt, sondern auch zahlreiche Kolleg*innen. Vor diesem Hintergrund fordern wir Sie hiermit dazu auf, die Beschäftigten, insbesondere die Assistent*innen, über diesen Sachverhalt zu unterrichten.
Zum Thema im Newsletter 131 vom 31.04.2021:
*Zusatzurlaub Wechselschichttätigkeit*
Euren zahlreichen Anfragen konnten wir entnehmen, dass nicht nur uns
aufgefallen ist, dass 2021 der Ausweis des Wechselschichturlaubs für
Assistent*innen in den monatlichen Lohnabrechnungen fehlt. Anders
gesagt: dass der angegebene Urlaubsanspruch für das laufende
Kalenderjahr nur 36 statt 42 Tage beträgt (diese Angabe findet sich oben
rechts in der Lohnabrechnung).
Wir hatten die Geschäftsführung mit Schreiben vom 31.03. aufgefordert,
eine entsprechende Korrektur vorzunehmen und die Beschäftigten über den
Sachverhalt in Kenntnis zu setzen
(https://betriebsrat-ad.site36.net/2021/03/31/wechselschichturlaub-wo-bist-du-hin/)
Am 09.04. hat die Geschäftsführung nun mit Schreiben an alle
Beschäftigten darauf geantwortet. Die in der Sache zentrale
Protokollnotiz zu § 5 Abs.1 Satz 2 Haustarifvertrag, dass
„Assistent*innen in Wechselschicht tätig sind“, wird dabei nur en
passant erwähnt, um dann Ausführungen zu Sonderformen der Arbeit und
aktuellen Prüfungen zu machen.
Dies stellt eine Änderung der betrieblichen Praxis gegenüber derjenigen
des Vorjahrs dar und steht unserer Ansicht nach auch im Widerspruch zu
diesbezüglichen Äußerungen und Mitteilungen im Vorjahr. Es verwundert
zudem, da ja weiterhin Wechselschichtzulage für Assistenztätigkeit
bezahlt wird und insofern grundsätzlich auch von Wechselschichttätigkeit
auszugehen ist.
Wir haben diese Woche von der Geschäftsführung die Mitteilung erhalten,
dass nun wieder geplant sei, Assistent*innen den Zusatzurlaub für
Wechselschichtarbeit pauschal zu gewähren und dass ihr diesbezüglich
demnächst unterrichtet werden sollt. Wir werden auf das Thema zurückkommen.