Ergänzende Vereinbarung – Sonderzuschlag Lohnbuchhaltung

Die Eingruppierung der Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung, die als Anlage dem Haustarifvertrag beigefügt ist. So werden aktuell z.B. Mitarbeiter*innen der Lohn- und Finanz-buchhaltung der Entgeltgruppe 9a des Tarifvertrages Land Berlin, Allgemeine Tabelle zugeordnet. Änderungen der Zuordnung zu Entgeltgruppen unter-liegen grundsätzlich dem Tarifvorbehalt und sind durch die Tarifpartner zu verhandeln und zu beschließen. § 15 Abs. 5 des Haustarifvertrages eröffnet aber die Möglichkeit, im Einzelfall ein aus bestimmten und genau definierten Gründen von der tarifvertraglichen Einstufung abweichendes höheres Entgelt zu gewähren. Dieser Sachverhalt ist nun gegeben:


Sonderzuschlag Lohnbuchhaltung


Betriebsrat und Geschäftsführung haben eine ergänzende Vereinbarung zu § 15 Abs. 5 des Haustarifvertrages vom 05.03.2020 in der Fassung vom 27.04.2020 abgeschlossen. Sie gilt ausschließlich für die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bereits in der Lohnbuchhaltung Beschäftigten. Sie ist in ihrer Laufzeit an die Laufzeit des Haustarif-vertrages in der aktuellen Fassung gebunden und endet mit Abschluss eines neuen Haustarifvertrages.


Die ergänzende Vereinbarung im Wortlaut:


Ergänzende Vereinbarung zu § 15 (5) Haustarifvertrag vom 05.03.2020 i.d.F. vom 27.04.2020
Sonderzuschlag Lohnbuchhaltung

§ 1 Vertragsparteien und Geltungsbereich

(1) Die ergänzende Vereinbarung Sonderzuschlag Lohnbuchhaltung wird zwischen ambulante dienste e.V., Urbanstr. 100, 10967 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführung und den Vorstand und dem Betriebsrat des ambulante dienste e.V., vertreten durch den*die Betriebsratsvorsitzende*n, geschlossen.

(2) Sie gilt ausschließlich für die zum Abschluss dieser ergänzenden Vereinbarung bereits in der Lohnbuchhaltung in der Entgeltgruppe 9a Beschäftigten. Sie gilt für diese rückwirkend zum 01.07.2019.

(3) Zukünftige Berechtigungen eines Sonderzuschlags gemäß § 15 (5) Haustarifvertrag unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrates.

§ 2 Sonderzuschlag

(1) Den in der Lohnbuchhaltung Beschäftigten wird gemäß § 15 (5) Haustarifvertrag zwischen dem ambulante dienste e.V. und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirk Berlin-Brandenburg vom 05.03.2020 „zur Bindung von qualifizierten Fachkräften“ sowie „zur Deckung des Personalbedarfs“ ein Sonderzuschlag gewährt.

(2) Die Höhe des Zuschlags bemisst sich nach 10% des Arbeitnehmerbruttos pro Stunde des jeweils gültigen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 9a der jeweiligen Erfahrungsstufe der Beschäftigten.

(3) Die konkrete Höhe des Zuschlags und die Zuschlagsberechtigung werden in einer Anlage zum Arbeitsvertrag geregelt.

§ 3 Schlussbestimmungen – Inkrafttreten und Laufzeit

(1) Die Zusatzvereinbarung tritt am 01.04.2021 in Kraft.

(2) Die Zusatzvereinbarung ist in ihrer Laufzeit an die Laufzeit des Haustarifvertrages vom 05.03.2020 gebunden und endet mit Abschluss eines neuen Haustarifvertrages.

(3) Mit Geltung eines neuen Tarifvertrages kann sie gegebenenfalls erneut verhandelt werden.

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