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Eine Rufbereitschaft von Assistent*innen gibt es schon lange. Nannte sich früher fälschlicherweise BSD. Was die Abkürzung für Bereitschaftsdienst ist, was nicht dem Sachverhalt entspricht. Anfang 2010 gab es eine personale Zäsur: ein Großteil des langjährigen Rufbereitschaftteams legte geschlossen die Arbeit nieder (nachzulesen in folgendem Interview).
Regelungen zu den Rufbereitschaftsdiensten wurden als Ergänzung zu § 10 der BV Entgeltsystematik vom Oktober 2011 im Juli 2012 erstmals schriftlich vereinbart. Und seitdem immer entsprechend der tariflichen Anpassungen aktualisiert sowie Forderungen der betroffenen Beschäftigten aufgegriffen, verhandelt und i.d.F. möglichst entsprechend umgesetzt.
Vor dem Hintergrund des abgeschlossenen Haustarifvertrages wurden nun die Vergü-tungspauschalen erneut angepasst. Die aktualisierte Vereinbarung findet ihr hier.
Betriebsvereinbarung Rufbereitschaftsdienste
Novellierung BV Rufbereitschaftsdienste 5.0 nach Abschluss Haustarifvertrag vom 05.03.2020 in der Fassung vom 27.04.2020 (siehe dort insbesondere §§ 5-7)
§ 1 Vertragsparteien und Geltungsbereich
(1) Die Vereinbarung Rufbereitschaftsdienste wird zwischen ambulante dienste e.V., Urbanstr. 100, 10967 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführung und den Vorstand und dem Betriebsrat des ambulante dienste e.V., vertreten durch den*die Betriebsrats-vorsitzende*n, geschlossen.
(2) Diese Vereinbarung gilt für Arbeitnehmer*innen bei ambulante dienste e.V. in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis, die im Rahmen der Rufbereit-schaftsdienste als Assistent*innen im Rufbereitschaftsdienst, als Beschäftigte in der Büroorganisation im Telefon-Rufbereitschaftsdienst oder als Pflegefachkräfte im Rufbereitschaftsdienst beschäftigt sind.
§ 2 Eingruppierung und Vergütung AS im Rufbereitschaftsdienst
(1) Eingruppierung
Die Eingruppierung der Assistent*innen im Rufbereitschaftsdienst erfolgt entsprechend der EG 5 als Assistent*innen unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfahrungsstufe auf Grundlage des Haustarifvertrages vom 05.03.2020 in der Fassung vom 27.04.2020 (im Folgenden nur: Haustarifvertrag).
(2) Pauschale Vergütung Assistent*innen im Rufbereitschaftsdienst
Rufbereitschaftsschichten werden pauschal vergütet und die Rufbereitschafts-Pauschale berechnet sich wie folgt:
Mo bis Fr.
für Schichten von Mo. Nachmittag bis Fr. Vormittag
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Entgeltgruppe 5 Assistent*innen
60% des Std.lohns in der jeweiligen Erfahrungsstufe x Std. der Rufbereitschaftsschicht = pauschale Vergütung
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Sa/So.
für Schichten mit Schichtbeginn Fr. Nachmittag bis Mo. Vormittag
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Entgeltgruppe 5 Assistent*innen
80% des Std.lohns in der jeweiligen Erfahrungsstufe x Std. der Rufbereitschaftsschicht = pauschale Vergütung
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An Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12 | Die doppelte pauschale Vergütung der Sa./So. Rufbereitschaftsschichten |
In der Festlegung der 60 % bzw. 80 % wurde zur Berechnung der pauschalen Vergütung berücksichtigt, dass Rufbereitschaftsdienste zu ungünstigen Zeiten erfolgen.
(3) Anrechnung der Einsatzzeit als Arbeitzeit
Mit der pauschalen Vergütung ist eine tatsächliche Inanspruchnahme/Arbeitsleistung in der Rufbereitschaftsschicht von 50 % abgegolten.
Überschreitet die tatsächliche Einsatzzeit / die tatsächliche Inanspruchnahme pro Rufbereitschaftsschicht die Anrechnung von 50 % der Rufbereitschafts-Schichtzeit, wird die tatsächliche Einsatzzeit als Arbeitszeit pro Stunde unter Anrechnung von 50 % der pauschalen Vergütung vergütet.
(4) Assistenzleistungen nach Dienstende
Ist die Erbringung von Assistenzleistungen im Anschluss und nach Ende der Rufbereitschaftsschicht erforderlich, wird diese Einsatzzeit als Arbeitszeit vergütet und es erfolgt keine Anrechnung nach § 2 Abs. 3.
(5) Fahrtzeiten
Anfallende nachweisliche Fahrtzeiten gelten als Einsatzzeiten.
(6) Zeitzuschläge
Für erforderliche Einsätze im Rahmen der Rufbereitschaftsdienste innerhalb zuschlags-berechtigter Zeiten gemäß § 7 Abs. 1 des Haustarifvertrages werden für die tatsächlichen Einsatzzeiten zusätzlich Zeitzuschläge auf Grundlage von § 7 Abs. 1 – 3 des Haustarif-vertrages vergütet.
§ 3 Telefon-Rufbereitschaft und Rufbereitschaft Pflegefachkräfte
(1) Pauschale Vergütung
Die Beschäftigten in der Büroorganisation im Telefon-Rufbereitschaftdienst und Pflege-fachkräfte im Rufbereitschaftsdienst erhalten für eine Rufbereitschaftsschicht eine pauschale Vergütung gemäß Anlage 1.
(2) Abgeltung Arbeitszeit bis zu 4 Stunden
Eine Inanspruchnahme / tatsächliche Arbeitsleistung und Vollarbeitszeit im Rahmen einer Rufbereitschaftsschicht bis zu insgesamt 4 Stunden ist über die Rufbereitschafts-Pauschale grundsätzlich abgegolten.
(3) Anrechnung Arbeitszeit über 4 Stunden
Liegt die nachweisliche Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft / die tatsächliche Arbeitsleistung und Vollarbeitszeit insgesamt über 4 Zeitstunden, wird die über 4 Stunden geleistete Arbeitszeit wie folgt vergütet:
- Für Beschäftigte in der Büroorganisation im Telefon-Rufbereitschaftdienst auf Grundlage des Haustarifvertrages entsprechend der Entgeltgruppe 8 in der jeweiligen Erfahrungsstufe.
- Für Pflegefachkräfte im Rufbereitschaftsdienst auf Grundlage des Haustarifvertrages entsprechend der Entgeltgruppe 10 in der jeweiligen Erfahrungsstufe.
(4) Zeitzuschläge
Erfolgt die Inanspruchnahme / die tatsächliche Arbeitsleistung im Rahmen des Telefon-Rufbereitschaftsdienstes über 4 Stunden innerhalb zuschlagsberechtigter Zeiten im Sinne von § 7 Abs. 1 des Haustarifvertrages werden für diese Zeiten gemäß § 7 Abs. 1 – 3 des Haustarifvertrages zusätzlich Zeitzuschläge vergütet.
§ 4 Inkrafttreten und Laufzeit Betriebsvereinbarung Rufbereitschaftsdienste
(1) Die Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.07.2019 in Kraft.
(2) Mit Wirksamwerden dieser Betriebsvereinbarung werden die ergänzenden Vereinbarungen zur Betriebsvereinbarung Entgeltsystematik vom 01.10.2011 „Rufbereit-schaftsdienste: Assistent*innen im Rufbereitschaftsdienst“ sowie „Rufbereitschaftsdienste: Telefon-Rufbereitschaft und Rufbereitschaft Pflegefachkräfte mit Wirkung ab dem 01.07.2019 außer Kraft gesetzt.
§ 5 Kündigung und Nachwirkung
(1) Die Betriebsvereinbarung ist mit einer Frist von 3 Monaten kündbar, erstmalig zum 30.09.2021.
(2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Betriebsvereinbarung Rufbereitschaftsdienste eine Nachwirkung hat. Sie wirkt nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wird.