Das Elend der Befristung von Arbeitsverhältnissen…

Bundesverfassungsgericht kassiert Urteil des Bundesarbeitsgerichts!

Streitpunkt ist die Rechtssprechung zu § 14 Abs, 2 Satz TzBfG: Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Gesetz selbst definiert keine zeitliche Grenze.

Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sei erlaubt, Arbeitsverträge ohne Sachgrund erneut zu befristen, wenn die vorherige Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt.

Diese umstrittene Rechtsprechung des BAG hat das Bundesverfassungsgericht nun kassiert: Beschluss des BVerfG vom 06.06.2018

Hintergrund ist das Verbot wiederholter sachgrundloser Befristungen von Arbeitsverträgen wie im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verankert. Laut Bundesverfassungsgericht sei dies uneingeschränkt mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben vereinbar:

Das Verhindern von Kettenbefristungen und das Sichern der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform trage dem Sozialstaatsprinzip und der Pflicht des Staates Rechnung, die im Arbeitsverhältnis strukturell unterlegenen Beschäftigten zu schützen.

Presse zum Thema:

Verfassungsrichter stärken Schutz vor Kettenbefristungen
Jeder nur ein Mal

Zur Frage der Befristung von Arbeitsverhältnissen – wie bei ambulante dienste e.V. nach Neubeschäftigung ja üblich – werden wir alsbald mehr berichten. Falls ihr Fragen dazu habt: meldet euch!

Dieser Beitrag wurde unter Aus dem Betrieb, Betriebsrat, Rechtsinfos veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert