Inflationsausgleichsprämie – Berechnungsgrundlagen

Auszug aus Rundbrief 168

Mit eurer Lohnabrechnung für August 2024 habt ihr eine Inflationsausgleichsprämie (Lohnart 570) und gegebenenfalls auch eine Infl.ausgl.prämie st/sv (Lohnart 571) und Infl.ausgl.pr.-Zuschlag (Lohnart 572) erhalten. Da das u.U. nicht auf Anhieb zu verstehen ist, ein paar Erläuterungen:

1. Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise* (TV Inflationsausgleich)

Zwischen ambulante dienste e.V. und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di wurde im Juli 2024 die Übernahme des Verhandlungsergebnisses des TVL vereinbart. Diese sieht u.a. eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsabmilderungsprämie bei Vollzeit in Höhe von insgesamt 3.000 Euro – aufgeteilt in Dezember 2023 einmalig 1800 Euro, Januar-Oktober 2024 je 120 Euro – vor (Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Prämie entsprechend anteilig).

Wir haben nun mit der Augustabrechnung die 1.800 Euro sowie die 7 X 120 Euro für die Monate Januar bis Juli erhalten (bei Vollzeit). Die jeweils 120 Euro für die Monate August, September und Oktober werden in den kommenden drei Monaten nach dem gleichen Prinzip ausbezahlt.

2. Betriebsvereinbarung Sonderzuschlag Inflationsausgleich

Jetzt wird es kompliziert: der Betriebsrat hatte 2023 einen zusätzlichen betrieblichen Sonderzuschlag Inflationsausgleich in Höhe von 800 Euro (Vollzeit) vereinbart, der mit der Abrechnung September 2023 ausbezahlt wurde (siehe auch hier).

Da der Sonderzuschlag zusätzlich war, die staatlich gewährte Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit aber auf 3.000 Euro begrenzt blieb, wurde in der Betriebs-vereinbarung folgendes festgelegt:

Soweit die Tarifvertragsparteien (…) eine Regelung zur steuer- und sozialversicherungsbegünstigten Inflationsausgleichszahlung (…) dieser Betriebsvereinbarung bis zu einem Betrag von 3.000 € beschließen (…) gilt folgendes: Wird (…) die steuer- und sozialversicherungsrechtlich privilegierte Grenze von 3.000 € überschritten und fallen dadurch Steuern und Sozialleistungen an, erhält der*die jeweils betroffene Beschäftigte einen pauschalen Zuschlag zu der, den Betrag von 3.000 € übersteigenden Inflationsausgleichszahlung in Höhe von 19,6 % (…).“

3. Rechenbeispiel Vollzeit

Eine Beschäftigte in Vollzeit hat mit der Abrechnung September 2023 800 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten (somit verbleiben nur noch max. 2.200 Euro, die st- und sv-frei ausbezahlt werden können).

Wenn diese Beschäftigte jetzt mit der Abrechnung August 2024 ebenfalls den vollen Anspruch hat, stehen ihr 2.640 Euro Sonderzuschlag zu. Dieser wird dann gesplittet in st- und sv-frei (2.200 Euro) und st- und sv-pflichtig (440 Euro) ausbezahlt (Lohnarten 570 und 571).

Aufgrund der Betriebsvereinbarung erhält diese Beschäftigte zusätzlich einen pauschalen Zuschlag von 19,6% auf die 440 Euro, also 86,24 Euro (Lohnart 572).

Da diese Person den st- und sv-Freibetrag von 3.000 Euro bereits ausgeschöpft hat, werden auch die kommenden Auszahlungen der Zuschläge in Höhe von 120 Euro abgabepflichtig (und es wird einen pauschalen Zuschlag von 23,52 Euro geben).

4. Irgendwo dazwischen

Es wird einige Beschäftigte geben, die bei der jetzigen Auszahlung das Limit der st- und sv-freien Auszahlung in Höhe von 3.000 Euro noch nicht erreicht haben, dieser Fall aber bei der nächsten oder übernächsten oder letzten Auszahlung eintreten wird. Das Prinzip bleibt aber das Gleiche: alles was die 3.000 Euro überschreitet, wird abgabepflichtig. Dafür gibt es dann den pauschalen Zuschlag auf diese abgabepflichtige Summe.

Wenn ihr Fragen zu eurer Abrechnung habt, dann meldet euch bei uns.

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