Aufruf – Wahl einer Schwerbehindertenvertretung

Wahl einer Schwerbehindertenvertretung

Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Beschäftigte haben besondere Rechte im Arbeitsleben.

Diese sind im neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – geregelt.

Wer gilt als schwerbehindert / gleichgestellt?

Als schwerbehindert gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX gilt ein Mensch, bei dem ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt. Personen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, können bei der Bundesagentur für Arbeit die rechtliche Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX beantragen.

Ergebnis einer anerkannten Gleichstellung ist, dass dann grundsätzlich der gleiche „Status“ wie bei einer Schwerbehinderung besteht und insofern auch die meisten Regelungen und Rechte für Schwerbehinderte gelten. Für die Inanspruchnahme der Rechte muss dem Arbeitgeber aber die Schwerbehinderung oder die anerkannte Gleichstellung bekannt sein.

Zu den besonderen Rechten gehören u.a. ein besonderer Kündigungsschutz nach dem SGB IX, Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung und Rechte auf Betreuung durch spezielle Fachdienste. Gleichgestellte behinderte Menschen haben im Gegensatz zu Schwerbehinderten hingegen keinen Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 208 SGB IX, unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und auch nicht die Möglichkeit, die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch zu nehmen.

Wie ist die betriebliche Situation?

Auf Anfrage des Betriebsrats hat die Geschäftsführung mitgeteilt, dass ca. 15 Personen ihre Schwerbe-hinderung oder anerkannte Gleichstellung mitgeteilt haben. Ab fünf schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Beschäftigten in einem Betrieb ist gemäß § 177 Abs.1 SGB IX die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung (SBV) durchzuführen. Das bereitet der Betriebsrat jetzt vor.

Was ist eine Schwerbehindertenvertretung (SBV)?

Eine Schwerbehindertenvertretung hat gemäß § 178 SGB IX die Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb zu fördern, deren Interessen im Betrieb zu vertreten und ihnen beratend und helfend – auch bei Anträgen gegenüber Behörden – zur Seite zu stehen.

Sie hat u.a. darüber zu wachen, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen und Regelungen eingehalten, notwendige Anträge bei den zuständigen öffentlichen Stellen gestellt und Beschwerden von schwerbehinderten Beschäftigten bearbeitet werden.

Wie wird die SBV gewählt?

Wahlberechtigt sind gemäß § 177 Abs. 2 SGB IX alle schwerbehinderten und ihnen gleichgestellte Beschäftigte, d.h. sie haben das aktive Wahlrecht und können eine Stimme abgeben. Diese werden zu einer Versammlung eingeladen und es wird ein Wahlvorstand bestimmt. Der Wahlvorstand leitet dann die Wahl ein. Da ambulante dienste e.V. seine Arbeitsorte in ganz Berlin hat, scheint eine Briefwahl sinnvoll.

Zur Wahl stellen können sich gemäß § 177 Abs. 3 SGB IX alle Beschäftigten des Betriebes, d.h. das passive Wahlrecht haben auch nichtbehinderte Personen. Als Schwerbehindertenvertretung wird eine Vertrauensperson und in einem je eigenem Wahlgang eine (oder mehrere) Stellvertretung(en) gewählt. Das bedeutet, es gibt keine Listen oder Gruppen von Personen, die sich zur Wahl stellen können, sondern es werden immer einzelne Beschäftigte gewählt.

Möglicherweise gibt es noch einige Beschäftigte bei ambulante dienste e.V., die dem Arbeitgeber – aus welchen Gründen auch immer – ihre Schwerbehinderung oder anerkannte Gleichstellung noch nicht bekannt gegeben haben. Solltet ihr Interesse an einem aktiven Wahlrecht bei der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung haben, dann solltet ihr dies jetzt tun.

Jetzt habt ihr womöglich Fragen oder seid euch unsicher, was ihr jetzt machen sollt? Dann meldet euch bei uns.

Unsere Sprechzeiten: Montags 10-13 Uhr Mittwochs 12-15 Uhr Freitags 10-13 Uhr

Oder ihr schreibt uns eine Mail an betriebsrat.ambulante_dienste@web.de

Euer Betriebsrat

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