Ergänzende Vereinbarung Sonderzuschlag Lohnbuchhaltung
Im Frühjahr 2021 hatten wir eine ergänzende Vereinbarung über einen Sonderzuschlag für Beschäftigte in der Entgeltgruppe 9a in der Lohnbuchhaltung mit der Geschäftsführung verhandelt und beschlossen. Diese Vereinbarung war in ihrer Laufzeit an den Haustarifvertrag vom 05.03.2020 gebunden und endete mit Abschluss eines neuen Haustarifvertrages.
Da nun ein Änderungstarifvertrag vorliegt, der den Haustarifvertrag vom 05.03.2020 ablöst, haben wir ebenfalls eine aktualisierte ergänzende Vereinbarung abgeschlossen, die in ihren zentralen Inhalten der alten Vereinbarung entspricht.
Hintergrund dieser Vereinbarung
Die Eingruppierung der Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung, die als Anlage dem Haustarifvertrag beigefügt ist. So werden aktuell z.B. Mitarbeiter*innen der Lohn- und Finanzbuchhaltung der Entgeltgruppe 9a des Tarifvertrages Land Berlin, Allgemeine Tabelle zugeordnet. Änderungen der Zuordnung zu Entgeltgruppen unterliegen grundsätzlich dem Tarifvorbehalt und sind durch die Tarifpartner zu verhandeln und zu beschließen. § 15 Abs. 5 des Haustarifvertrages eröffnet aber die Möglichkeit, im Einzelfall ein aus bestimmten und genau definierten Gründen von der tarifvertraglichen Einstufung abweichendes höheres Entgelt zu gewähren. Dies ist mittels einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
Ergänzende Vereinbarung zu § 15 (5) Haustarifvertrag vom 05.03.2020 in der Fassung vom 27.04.2020 zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 15.03.2022 in der Fassung vom 31.08.2022 mit Wirkung zum 01.10.2021
Sonderzuschlag Lohnbuchhaltung
§ 1 Vertragsparteien und Geltungsbereich
(1) Die ergänzende Vereinbarung Sonderzuschlag Lohnbuchhaltung wird zwischen ambulante dienste e.V., Urbanstr. 100, 10967 Berlin – vertreten durch die Geschäftsführung und den Vorstand – und dem Betriebsrat des ambulante dienste e.V. – vertreten durch den*die Betriebsratsvorsitzende*n – geschlossen.
(2) Sie gilt ausschließlich für die zum Abschluss dieser ergänzenden Vereinbarung bereits in der Lohnbuchhaltung in der Entgeltgruppe 9a Beschäftigten. Sie gilt für diese rückwirkend ab dem 01.10.2021.
(3) Zukünftige Berechtigungen eines Sonderzuschlags gemäß § 15 (5) Haustarifvertrag unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrates.
§ 2 Sonderzuschlag
(1) Den in der Lohnbuchhaltung Beschäftigten wird gemäß § 15 (5) Haustarifvertrag zwischen dem ambulante dienste e.V. und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirk Berlin-Brandenburg mit Wirkung zum 01.10.2021 „zur Bindung von qualifizierten Fachkräften“ sowie „zur Deckung des Personalbedarfs“ ein Sonderzuschlag gewährt.
(2) Die Höhe des Zuschlags bemisst sich nach 10% des Arbeitnehmerbruttos pro Stunde des jeweils gültigen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 9a der jeweiligen Erfahrungsstufe der Beschäftigten.
(3) Die konkrete Höhe des Zuschlags und die Zuschlagsberechtigung werden in einer Anlage zum Arbeitsvertrag geregelt.
§ 3 Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Laufzeit der Betriebsvereinbarung
(1) Die Zusatzvereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.10.2021 in Kraft.
(2) Die Zusatzvereinbarung ist in ihrer Laufzeit an die Laufzeit des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 15.03.2022 in der Fassung vom 31.08.2022 mit Wirkung zum 01.10.2021 gebunden und endet mit Abschluss eines neuen Haustarifvertrages.
(3) Mit Geltung eines neuen Tarifvertrages kann sie gegebenenfalls erneut verhandelt werden.