[SDA] – Ausschlussfristen vs. Verjährungsfristen

Alles geht vorbei….

Auf der Betriebsversammlung im Oktober letzten Jahres haben wir u.a. über verschiedene arbeitsrechtliche Begriffe und Problematiken informiert. Ein Thema – das wir hier dokumentieren möchten – waren die Begriffsbestimmung von Ausschluss- und Verjährungsfristen und deren Relevanz im betrieblichen Kontext.

Verjährungsfristen

Laut § 194 BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, der Verjährung. Das gilt auch für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, zum Beispiel auf Lohn oder Gehalt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Nach § 199 BGB beginnt diese Verjährungsfrist mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entsteht und der*die Anspruchsberechtigte davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Ausschlussfristen

Ausschlussfristen bedeutet, dass Ansprüche aus vertraglichen (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) und gesetzlichen Regelungen verfallen können, wenn Sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit (Ausschlussfrist) geltend gemacht werden. Ausschlussfristen gelten auch dann, wenn man von ihnen keine Kenntnis hat.

Deshalb lohnt an dieser Stelle ein Blick in den Arbeitsvertrag. Im Arbeitsvertrag der Assistent*innen ist in § 12 Abs. 3 Schlußbestimmungen folgendes vereinbart:

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind beiderseitig binnen einer Frist von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Im Falle der Ablehnung muss innerhalb einer Frist von einem Monat der Anspruch rechtlich geltend gemacht werden.

Die Rechtsprechung im Hintergrund

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat 2005 entschieden, dass eine einzelvertragliche Ausschlussfrist von nur zwei Monaten den*die Arbeitnehmer*in unangemessen benachteiligen würde und von daher unwirksam ist. Unter Berufung auf § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das BAG eine Ausschlussfrist von weniger als drei Monaten für die erstmalige Geltendmachung arbeitsvertraglicher Ansprüche als unangemessen kurz angesehen.

Treu und Glauben

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Treu und Glauben ist ein unbestimmter Rechtsbegriff der Rechtswissenschaft und bezeichnet das Verhalten eines redlich und anständig handelnden Menschen.

Betrieblicher Kontext

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts markiert die Fallhöhe. Eine Ausschlussfrist von drei Monaten ist insofern eine Mindestregelung. In Verhandlungen mit der Geschäftsführung wollten wir insbesondere vor dem Hintergrund der arbeitsvertraglichen Situation der Assistent*innen – Lohnabrechnungen frühestens in der Mitte des Folgemonats, schwankendes Einkommen – eine längere Ausschlussfrist erwirken. Diese war jedoch zu keinen Zugeständnissen jenseits der Mindestanforderungen der Rechtssprechung bereit.

Wenn ihr Fragen zum Thema habt, dann meldet euch bei uns.


SDA steht für Speed Dating Arbeitsrecht. Unter dieser Rubrik veröffentlichen wir Kurzinfos zu arbeitsrechtlichen, arbeits-organisatorischen und anderen Fragen, die sich aus unserer Beratung von Kolleg*innen in den Sprechstunden und zu anderen Anlässen ergeben haben.


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