Ein psychedelisches Lehrstück der Gegenwart

Garantenpflicht – Wir schulden euch gar nichts!

Im Protokoll des Leitungsgremiums vom 25.04. war zu lesen, dass aufgrund eines Vorkommnisses bei einem Assistenznehmer die Pflegedienstleitung noch einmal bekräftig, dass Assistenznehmer*innen bei Ausfall ihres*ihrer geplanten Assistent*in auch Vertretungen akzeptieren müssten. Nur wenn es keine Alternative gäbe, auf der Sicherstellung der Assistenz durch den*die bereits anwesende*n Assistent*in bestehen könnten. Dies insbesondere, wenn dadurch 24 Stunden Schichten entstehen würden.

Weiter wird ausgeführt, dass dieses Thema im Leitungsgremium vertiefend bearbeitet werden sollte. Ein Blick ins Thema….

Das Zugticket nach Hamburg, die Kinder, die aus dem Kinderladen oder der Schule abgeholt werden müssen…das Seminar an der Uni, das drei Stunden nach Schichtende beginnt. Der Zweitjob, die lange geplante persönliche Verab-redung, die ehrenamtlichen oder anders begründeten sozialen Tägigkeiten, die interkontinentale Flugreise. Die Haustiere, die nach Essen und die Pflanzen im Schrebergarten, die nach Wasser schreien… Es gibt mannigfaltige Gründe, das Recht und die Notwendigkeit, die Arbeit, wie dienstplanmäßig vereinbart, beenden zu können.

An dieser Stelle kommt dann die Garantenpflicht ins Spiel. Ein schweres juristisches Argument. Traurig, wenn ein Betrieb häufiger darauf zurückgreifen muss oder damit droht. Es gibt Wege aus dem Dilemma, für die wir im persönlichen Gespräch jederzeit ansprechbar sind (Hoffentlich bald auch mobil, wir setzen euch in Kenntnis).

Fußnoten aus der Jurisprudenz

Die Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz, umgangssprachlich abwertend und/oder scherzhaft auch Juristerei, befasst sich mit der Auslegung, der systematischen und begrifflichen Durchdringung gegenwärtiger und geschichtlicher juristischer Texte und sonstiger rechtlicher Quellen, ist auf wikipedia zu lesen. Na dann. Zum rechtlichen Hintergrund der sog. Garantenpflicht:

Garantenpflicht bezeichnet im Strafrecht die Pflichten, dafür einzustehen, dass ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg nicht eintritt (geregelt im deutschen Strafrecht in § 13 StGB). Sie ist Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Unterlassens, soweit es sich um ein sogenanntes unechtes Unterlassungsdelikt handelt. Die verpflichtete Person heißt Garant.

Echte und unechte Unterlassungsdelikte

Echte Unterlassungsdelikte sind solche Straftaten, die die sich in einem Verstoß gegen eine Gebotsnorm und im bloßen Unterlassen einer vom Gesetz geforderten Tätigkeit erschöpfen. In Betracht kommen dabei insbesondere die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB.

Bei den unechten Unterlassungsdelikten i.S.d. § 13 StGB wird hingegen von der*dem Täter*in verlangt, einen bestimmten Erfolg abzuwenden, da er*sie aufgrund seiner*ihrer besonderen Garantenstellung dazu verpflichtet ist.

Zwischenfrage aus dem Off: Wenn meine Ablöse nicht kommt und ich nach Hause gehe: Handelt es sich um echtes oder um ein unechtes Unterlassdungsdelikt?

Leider um ein unechtes Unterlassungsdelikt.

Der Erfolg tritt bei den unechten Unterlassungs-delikten also ebenso durch die Nichtvornahme der gebotenen Handlung ein, obwohl der*die Täter*in auch in diesem Fall in zumutbarer Weise tatsächlich oder rechtlich die Möglichkeit zur Vornahme der objektiv gebotenen Handlung gehabt hätte. Hinzu tritt die Rechtspflicht zum Handeln, also die sog. Garantenstellung.

Die Garantenpflicht wird durch die Garanten-stellung begründet. Diese setzt gemäß § 13 StGB das Bestehen einer besonderen Pflichtenstellung auf tatbestandlicher Ebene voraus.

Bei Unwegbarkeiten oder Unwägbarkeiten: Ruft einfach den Notarzt, der übernimmt die Garantenstellung! Jein! Ja, macht er in der Regel! Damit es nicht so weit kommt, ist der Betrieb gefragt und nicht nur eure unendliche Geduld!

 

 

 

 

 

 

 

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