Vereinbarungen zum Jahreswechsel – Protokollnotiz I

 Vergütung Antragstellung erweitertes Führungszeugnis

Gemäß § 124 Abs. 2 SGB IX besteht für Leistungserbringer der Eingliederungshilfe die Verpflichtung, sich von Beschäftigten mit Kontakt zu Leistungsempfängern vor Einstellung oder Tätigkeitsaufnahme und in regelmäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vor-legen zu lassen.

Da im Herbst 2019 diese Voraussetzung für eine Beschäftigung oder Tätigkeitsaufnahme im Betrieb eingeführt wurde und in diesem Fall alle drei Jahre als regelmäßiger Abstand gilt, sind im Herbst 2022 ein Großteil der Beschäftigten erneut zur Vorlage eines aktualisierten erweiterten Führungszeugnisses angeschrieben worden.

Laut Schreiben der Geschäftsführung sollte die Beantragung des Führungszeugnisses pauschal mit 0,5 Stunden vergütet werden, was uns angesichts des Aufwands als deutlich zu gering schien. Wir haben uns nun mit der Geschäftsführung auf folgendes verständigt:

Rückwirkend ab dem 01.01.2022 wird der zeitliche Aufwand für die Beantragung und Beschaffung des erweiterten Führungszeugnisses pauschal mit zwei Stunden vergütet, so bald dessen Eingang bzw. Vorlage erfolgt.

Unabhängig davon werden die bei der Antragstellung aktuell anfallenden Kosten von 13 Euro bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises durch den Arbeitgeber übernommen.

Die Protokollnotiz im vollständigen Wortlaut:


Protokollnotiz
Vergütung Antragstellung erweitertes Führungszeugnis


§ 1 Vertragsparteien

Diese Vereinbarung zur pauschalen Vergütung der Antragstellung eines erweiterten Führungszeugnisses wird zwischen ambulante dienste e.V., Urbanstr. 100, 10967 Berlin – vertreten durch die Geschäftsführung – und dem Betriebsrat des ambulante dienste e.V. – vertreten durch den*die Betriebsratsvorsitzende*n – geschlossen.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für alle Assistent*innen, Einsatzbegleitungen und Pflegefachkräfte bei ambulante dienste e.V. in einem befristeten oder unbefristeten Beschäftigungsverhältnis.

§ 3 Rechtlicher Hintergrund

Gemäß § 124 Abs. 2 SGB IX besteht für Leistungserbringer der Eingliederungshilfe die Verpflichtung, sich von Beschäftigten mit Kontakt zu Leistungsempfängern vor Einstellung oder Tätigkeitsaufnahme und in regelmäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vorlegen zu lassen.

§ 4 Kosten der Antragstellung

Die mit der Antragstellung anfallenden Kosten in Höhe von zur Zeit 13 Euro werden vom Arbeitgeber übernommen. (Ein entsprechender Nachweis ist einzureichen).

§ 5 Vergütungsanspruch

Der mit der Antragstellung verbundene zeitliche Aufwand wird pauschal mit zwei Stunden nach Eingang des Führungszeugnisses vergütet.

§ 6 Schlussbestimmungen

Diese Protokollnotiz tritt mit Wirkung vom 20.12.2022 in Kraft und gilt rückwirkend ab dem 01.01.2022.

Widerspricht eine Regelung dieser Protokollnotiz höherrangigem Recht, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien dieser Verein-barung verpflichten sich, die unwirksame Vorschrift durch eine ihr inhaltlich möglichst entsprechend wirksame Vorschrift zu ersetzen.

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