Das Kleingedruckte – Einschlägige Berufserfahrung


Anerkennung einschlägige Berufserfahrung

Der Betriebsrat hatte mit der Geschäftsführung am 12.06.2020 eine Betriebsvereinbarung zur Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung für die Stufenzuordnung zur Entgelt-tabelle abgeschlossen. Die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung und vor allem auch der weitgehende Erhalt der erreichten Erfahrungsstufe auch bei Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses von mehr als sechs Monaten war immer Ziel des Betriebsrats.

Bei der Bestimmung einschlägiger Beruferfahrung für die Tätigkeit in der persönlichen Assistenz waren wir zudem mit dem Problem konfrontiert, dass weder eine übergeordnete und allgemeingültige Beschreibung von Tätigkeitsmerkmalen noch ein konkret definiertes Berufsbild exisiert. Mit der Anlage I ist es gelungen, zumindest auf betrieblicher Ebene einen einheitlichen Handlungsrahmen zu definieren. Blieb die Frage der Überprüfung. Die jetzt verabschiedete Anlage II hat nun hoffentlich auch dieses Problem gelöst:

Anlage 2


BV Anerkennung Einschlägige Berufserfahrung
Prüfung Stufenzuordnung Assistent*innen


§ 1 Ziele

Diese Anlage 2 der Betriebsvereinbarung Anerkennung einschlägige Berufserfahrung verfolgt das Ziel, ein definiertes Verfahren zur Prüfung der Stufenzuordnung vor Aufnahme einer Tätigkeit als Assistent*in festzulegen.

§ 2 Prüfung der Stufenzuordnung

Die Prüfung der Stufenzuordnung erfolgt auf Grundlage der in der Anlage 1 der Betriebs-vereinbarung Anerkennung einschlägige Berufserfahrung bestimmten Kriterien.

§ 3 Ablaufverfahren

3.1 Der Betriebsrat erhält i.d.R. bis spätestens Montag der Woche, in der ein neuer Ausbildungskurs beginnt, die Lebensläufe der Kursteilnehner*innen und alle für die Prüfung der Stufenzuordnung relevanten Informationen und Unterlagen.

3.2 Zeitgleich unterrichtet die Geschäftsführung den Betriebsrat über ihre Bewertung der Stufenzuordnung der Kursteilnehmer*innen.

3.3 Der Betriebsrat gibt, so bald ihm im Laufe der Woche eine eigenständige Prüfung möglich ist, Rückmeldung über seine Bewertung der Stufenzuordnung der Kursteil-nehmer*innen.

§ 4 Entscheidungsfindung

4.1 Sind sich Geschäftsführung und Betriebsrat in der Bewertung der Stufenzuordnung einig, erfolgen unmittelbar keine weiteren Maßnahmen.

4.2 Besteht Uneinigkeit zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat hinsichtlich der richtigen Stufenzuordnung, sind die beiden Parteien zur weiteren Prüfung und Klärung verpflichtet. Dies beinhaltet gegebenenfalls eine detailliertere Rücksprache mit den in Frage stehenden Kursteilnehmer*innen.

4.3 Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen gemäß § 99 BetrVG bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

§ 5 Schlussbestimmungen

Diese Anlage 2 zur Betriebsvereinbarung Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung tritt mit Wirkung vom 01.03.2021 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, frühestens jedoch zum 31.12.2021 schriftlich gekündigt werden. Sie wirkt nach bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung zum Sachverhalt.

Widerspricht eine Vorschrift dieser Anlage 2 höherrangigem Recht, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Vorschrift durch eine ihr inhaltlich möglichst entsprechend wirksame Vorschrift zu ersetzen.

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