Überstundenzuschläge, Corona und Betriebsversammlung

Newsletter 123 (04.11.2020)

Liebe Kolleg*innen,

wir haben wieder ein paar aktuelle Informa-tionen für euch zusammengestellt. Neben der Ankündigung der kommenden Betriebs-versammlung und Aktuellem zum Thema Überstundenzuschläge einige Infos zu Arbeit & Corona.


1. III. Betriebsversammlung 2020


Die dritte und letzte Betriebsversammlung in diesem Jahr wird am Mittwoch, den 09.12. von 11:00-14:00 Uhr und am Freitag, den 11.12. von 14:00-17:00 Uhr jeweils als Videokonferenz stattfinden. Von einer Präsenzveranstaltung müssen wir vor dem Hintergrund der Pandemielage leider absehen. Geschäftsführung und Verwaltungsleitung sind wie üblich zur Betriebsversammlung zum Jahresende geladen, um die wirtschaftlichen Daten des Betriebs vorzustellen. Die offizielle Einladung inklusive der Anmeldemodalitäten folgt in den nächsten Wochen.


2. Überstundenzuschläge


Wie ihr euch vielleicht erinnert, vertreten Betriebsrat und Geschäftsführung unter-schiedliche Rechtsauffassungen in der Frage des Anspruchs auf Überstundenzuschläge. Bisherige Praxis war, bei der Berechnung ausschließlich die „echten“ Arbeitsstunden und keine Entgeltfortzahlungszeiten (Krankheit, Urlaub etc.) zu berücksichtigen. Die Geschäftsführung hat nun eingelenkt und ist dem Anliegen des Betriebsrats nachge-kommen, was u.a. zu Nachzahlungsansprüchen einiger Beschäftigter führen dürfte. Noch nicht geklärt ist die Frage, ab wann die neue Regelung umgesetzt werden soll und wann die Nachzahlungen entsprechend erfolgen sollen.


3. Arbeit & Corona


3.1 Coronaprämie

Nach § 150a SGB XI besteht für Beschäftigte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 SGB XI ein von den Pflegekassen zu finanzierender Anspruch auf eine einmalige steuer- und sozialabgabenfreie Prämie (sog. Corona-Prämie des Bundes). Mit der Juli-Abrechnung haben manche Beschäftigte auf Grundlage des ersten Bemessungszeitraums (März-Mai) diese – zumindest anteilig – bereits erhalten. Nun wird eine abermalige Prüfung für den Bemessungszeitraum März bis einschließlich Oktober stattfinden, was zur Folge haben wird, dass weitere Beschäftigte diese Prämie (anteilig) erhalten werden oder die bereits ausgezahlte Prämie aufgrund eines höheren Stundendurchschnitts aufgestockt wird. Der Betrag wird dann mit der Novemberabrechnung im Dezember ausgezahlt.

Neben der von den Pflegekassen finanzierten Prämie wird es nun auch eine Aufstockung durch das Land Berlin auf maximal 500 Euro geben (siehe auch Schreiben der Senats-verwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung vom 22.09.2020). Laut Senatsver-waltung soll die Landesprämie nicht zeitgleich mit der pflegekassenfinanzierten Prämie, sondern gesondert zum Jahresende ausgezahlt werden. Womit diese Prämie wahrscheinlich erst Anfang 2021 auf unseren Lohnabrechnungen erscheinen wird.

3.2 Hygiene-Zulage

Mit der Juni-Abrechnung haben Assistent*innen eine Hygiene-Zulage für die Monate April und Mai 2020 erhalten. Es wird nun auch eine entsprechende Zulage für die Folgemonate Juni bis August geben. Über die Höhe der Zulage sind wir mit der Geschäftsführung noch in Verhandlung. Geplant ist auch eine solche Zulage für Mitarbeiter*innen in der Organisation ab September.

3.3 Notfallteam Covid19

Eine Betriebsvereinbarung Assistent*innen im Notfallteam Covid19 ist nun abgeschlossen. In der Vereinbarung ist u.a. geregelt, in welcher Situation und auf welcher Grundlage das Notfallteam zum Einsatz kommen soll und wie es zusammengestellt und einberufen wird. Bestandteil der Vereinbarung sind zudem die besonderen Vergütungs- und Rechts-ansprüche (Zuschläge, Einarbeitung, Beratung & Schulung, psychosoziale Unterstützung etc.) der Assistent*innen im Notfallteam. Freie Stellen im Notfallteam sollen in Kürze nochmals ausgeschrieben werden. Eine Initiativbewerbung eurerseits ist zudem auch jederzeit möglich. Die Betriebsvereinbarung und weitere Informationen dazu findet ihr hier

3.4 Telefonische Krankmeldung

Seit dem 19.10. besteht bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege wieder die Möglichkeit, sich bis zu sieben Kalendertage telefonisch ärztlich krank schreiben zu lassen. Eine einmalige Verlängerung für bis zu sieben weitere Kalendertage ist ebenfalls telefonisch möglich. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 31.12.2020.

3.5 Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes – Verlängerte Anspruchsdauer

Gemäß § 45 SGB V. besteht für versicherte Eltern grundsätzlich ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (siehe auch: Chore dziecko – Kind krank, was tun? )

Am 29.10.2020 ist das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) in Kraft getreten und der § 45 SGB V wurde in der Folge um einen neuen Absatz 2a erweitert. In diesem ist bestimmt, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld für das Jahr 2020 für jedes Kind längstens auf 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens auf 30 Arbeitstage erhöht wird. Dieser Anspruch besteht 2020 für Versicherte für höchstens 35 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für höchstens 70 Arbeitstage. Diese Regelungen gelten vorerst bis zum 31.12.2020.

Dieser erhöhte Anspruch gilt auch rückwirkend für Zeiträume in 2020, die vor Inkraft-treten des KHZG liegen. Eltern können insofern auch nachträglich für zurückliegende Zeiträume einen Anspruch auf Kinderkrankengeld feststellen lassen. Welche Nachweise dabei zu erbringen sind, sollte mit der jeweils zuständigen Krankenkasse geklärt werden.

3.6 Entschädigungsansprüche wegen notwendiger Betreuung von Kindern

Erwerbstätige Personen erhalten gemäß § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) Entschädigung, wenn Kita, Schule oder andere Einrichtungen pandemiebedingt geschlossen werden und sie ihr Kind oder ihre Kinder deshalb zu Hause betreuen müssen. Die Entschä-digung beträgt 67% des Nettoeinkommens und wird für bis zu zehn Wochen gewährt bzw. für bis zu zwanzig Wochen für Alleinerziehende. Entschädigungsansprüche entstehen auch dann, wenn nicht die ganze Einrichtung, sondern nur einzelne Klassen, Gruppen und Kinder unter Quarantäne gestellt werden.

Weitere Informationen dazu findet ihr z.B. auf dieser Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium für Gesundheit hat ein Dokument mit häufig gestellten Fragen zu Entschädigungsansprüchen nach § 56 IfSG zusammengestellt. Dort lassen sich z.B. auch Informationen zur Zumutbarkeit von Arbeit im HomeOffice bei notwendiger Betreuung von Kindern im eigenen Haushalt finden.

3.7 Pflegezeit- Kurzfristige Arbeitsverhinderung

Beschäftigte haben gemäß § 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um für pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Der Gesetzgeber hat dieses Anrecht mit dem neu eingeführten § 9 PflegeZG über Sonder-regelungen aus Anlass der Covid19-Pandemie auf 20 Arbeitstage erweitert. Diese Regelung gilt vorerst für den Zeitraum 29.10. bis 31.12.2020.

Dieser Beitrag wurde unter Aus dem Betrieb, Betriebsrat, Rechtsinfos, Termine & Veranstaltungen veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert