Von der Teilzeitbrücke zur Arbeit auf Abruf

Zum Jahreswechsel treten gerne mal neue gesetzliche Regelungen oder auch Änderungen bestehender gesetzlicher Regelungen in Kraft. So auch zum 01.01.2019 Regelungen im Geltungsbereich des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Im öffentlichen Fokus der Neuregelungen der Bundesregierung (Bundestag Drucksache 19/3452) standen neben der Stärkung des Rechts auf Verlängerung der Arbeitszeit, der Pflicht des Arbeitgebers zur Erörterung von Teilzeitanträgen vor allem das Recht auf eine sog. Brückenteilzeit.

Etwas unter dem Radar flogen hingegen die Änderungen hinsichtlich der Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG). Hier vor allem: „Ist die wöchentliche Arbeitszeit vertraglich nicht festgelegt, gilt künftig eine Arbeitszeit von 20 Std./Woche als vereinbart.“ Bisher galten in diesem Fall 10 Std./Woche vereinbart.

Ein Schelm wär Böses dabei denkt…

Anfang März erlangten wir davon Kenntnis, dass die Geschäftsführung neuerdings eine Anlage zum Arbeitsvertrag von Neubeschäftigten in der Basisqualifikation unterschreiben lässt, die zum Inhalt hat, dass zwischen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber eine durchschnittliche Mindeststundenzahl von 10 Stunden pro Woche und mindestens 43,5 Std./Monat als vereinbart gilt.

Entsprechend groß unser Ärger…

Auf Nachfrage auf dem folgenden Monatsgespräch des Betriebsrats mit der Geschäfts-führung erklärte diese, dass in der Tat ein Zusammenhang zwischen der gesetzlichen Änderung und der neuen Anlage bestünde. Sie wolle – sinngemäß – mit dieser Maßnahme die gesetzliche Regelung – also die 10 Std./Woche – wieder herstellen. Was natürlich Unfug ist, weil man einem Gesetz durch Unterlaufen dieses Gesetzes nicht zur Geltung verhelfen kann. Vor allem nicht, wenn eine betriebliche Regelung eine faktische Schlechterstellung der Beschäftigten bedeutet.

Crux an der Geschichte ist natürlich, dass Neubeschäftigte wenig Wahlmöglichkeiten haben werden. Wenn sie diese Anlage zum Arbeitsvertrag nicht unterscheiben wollen, werden sie wohl kaum einen Arbeitsvertrag bekommen. Das ist zumindest zu befürchten.

Erkenntnis ist aber auch, dass alle bereits Beschäftigten einen potentiellen Anspruch auf 20 Std./Woche haben, da ja i.d.R. nichts anderes vereinbart. Anspruch meint hier in erster Linie einen Anspruch auf Vergütung, selbstverständlich vorausgesetzt, man stünde auch entsprechend zur Arbeit zur Verfügung.

Für den Betriebsrat als potentiellem Verhandlungspartner für Arbeitsverträge mit garan-tiertem Stundenvolumen, Arbeitszeitkontenmodelle, von der Geschäftsführung favorisierte Mindeststunden- bzw. Sockelarbeitsverträge, stellt sich hier natürlich auch die „Vertrauensfrage“. Wie soll man mit jemand verhandeln, dem anscheinend maßgeblich am Unterlaufen von Ansprüchen der Arbeitnehmer*innen gelegen ist, und eben nicht an Abwägung und Interessensausgleich, dem Ausverhandeln unterschiedlicher Interessen und Ansprüche.

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