Störungen in der Freizeit – HomeOffice-Pauschale revisited!

Den Anruf nach einer Nachtschicht, ob man denn kurzfristig als Krankheitsvertretung einspringen könne; die sms mit offenen Schichten im Vertretungseinsatz; den angehängten Dienstplan zum Ausdrucken nach stattgefundenem AT… gerade erst zitiert.

Wir schrieben weiter: ambulante dienste e.V. erwartet Freizeitarbeit von den Assistent*innen. […] Der Arbeitgeber ist aber weder berechtigt, Freizeitarbeit anzuordnen, noch diese zu dulden. Aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Arbeitszeitgesetz ist der Arbeitgeber sogar verpflichtet, diese zu unterbinden.

Nun gibt es bekanntermaßen durchaus das Interesse vieler Assistent*innen, erreichbar zu sein, um so auf das monatliche Arbeitsvolumen zu kommen, das einem durch den fehlende arbeitsvertragliche Sicherheit nicht garantiert wird. Drum auch: HomeOffice-Pauschale.

Auf dem Monatsgespräch mit der Geschäftsführung im Januar hieß es dann: Aufgrund einer anwaltlichen Empfehlung im Zusammenhang mit den anstehenden Tarifverhandlungen möchte die GF die Home-Office-Pauschale mit dem BR vorerst nicht weiter verhandeln.

Anwaltliche Empfehlung, Tarifkommission, die letzte Mitteilung der Geschäftsführung in der Sache ist nun:

Auf dem Hintergrund der Tarifverhandlungen hat sich eine veränderte Situation nach Vorbereitung mit den anderen Assistenzdiensten/Neue Lebenswege hinsichtlich der Verhandlungen „Homeofficepauschale“ (…) ergeben. Im Rahmen der gemeinsamen Tarifverhandlungen soll folgendes verhandelt werden: eine Org.-Pauschale („Homeofficepauschale“).

Gegen den Begriffswechsel von HomeOffice- zur Organisationspauschale bleibt prinzipiell  nichts einzuwenden. Bleibt das Problem der Störung in der Freizeit. Zu diesem Themenkomplex gibt es gerade aber etliche Rechtsstreits. Einer sei nun hier exemplarisch zitiert:

Kein Recht auf Nutzung privater Handynummern

LAG Thüringen , Urteil vom 16.05.2018 – 6 Sa 442/17; 6 Sa 444/17

Arbeitnehmer*innen sind nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Thüringen grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre private Mobilfunknummer bei ihrem Arbeitgeber anzugeben.

Der Arbeitgeber müsse auch auf anderem Weg sicherstellen können, dass seine Beschäftigten im Notfall erreicht werden könnten.

Eingriff in Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer*innen

Wenn Arbeitgeber die Mobilnummer ihrer Beschäftigten haben, sei es für sie möglich, ihre Mitarbeiter*innen immer und überall zu erreichen. Die Arbeitnehmer*innen können dann nicht mehr wirklich zur Ruhe kommen. Dies stelle einen erheblichen und unangemessenen Eingriff in deren Persönlichkeits-rechte dar.

 

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