Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber entsteht nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzah-lungsgesetz erst nach vierwöchiger ununter-brochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Es besteht aber ein Anspruch auf Krankengeld. Diesbezüglich sind die entsprechenden Regelungen aus dem SGB V zu beachten:
+ das Krankengeld wird frühestens ab Tag nach dem Arztbesuch gezahlt (§46 SGB V)
+ die Arbeitsunfähigkeit ist der Krankenkasse innerhalb einer Woche zu melden. Sonst wird das Krankengeld erst ab Tag der Meldung gezahlt (§ 49 SGB V )
Das sollten Neubeschäftigte wissen und es ist ihnen bereits in der Basisqualifikation mitzuteilen. Ebenfalls sollten sie entsprechenden beauskunftet werden, wenn sie sich im ersten Beschäftigungsmonat in den Beratungsbüros arbeitsunfähig melden.
SDA steht für Speed Dating Arbeitsrecht. Unter dieser Rubrik veröffentlichen wir Kurzinfos zu arbeitsrechtlichen, arbeits-organisatorischen und anderen Fragen, die sich aus unserer Beratung von Kolleg*innen in den Sprechstunden und zu anderen Anlässen ergeben haben.