Beschäftigungsverbot und Lohnanspruch!
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 30.09.2016 unter dem Aktenzeichen Az. 9 Sa 917/16 über Lohnansprüche im Falle eines Beschäf-tigungsverbotes aufgrund einer Schwanger-schaft ab dem ersten Tag eines Arbeits-verhältnisses entschieden.
Hintergrund:
Die Parteien haben im November 2015 ein Arbeitsverhältnis beginnend zum 1. Januar 2016 vereinbart. Im Dezember 2015 wurde aufgrund einer Risikoschwangerschaft der Arbeitnehmerin ein ärztliches Beschäftigungsverbot erteilt. Die Arbeitnehmerin forderte unter Berufung auf § 11 Mutterschutzgesetz den Lohn, den sie bei Arbeitsaufnahme ab Januar 2016 erhalten hätte. Der Arbeitgeber lehnte dies unter Hinweis auf die zu keinem Zeitpunkt erfolgte tatsächliche Arbeit der Arbeitnehmerin ab.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Arbeitnehmerin die geforderten Beträge zugesprochen. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten setze keine vorherige Arbeitsleistung voraus. Es komme nur auf ein vorliegendes Arbeits-verhältnis und allein aufgrund eines Beschäftigungsverbotes unterbliebene Arbeit an. Der Arbeitgeber werde hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet, weil er die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet erhalte. Das Landes-arbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Links der einschlägigen Rechtsportale:
Lohnanspruch auch bei Beschäftigungsverbot für Schwangere ab erstem Arbeitstag
Lohnanspruch trotz Beschäftigungsverbot
Lohn trotz Beschäftigungsverbot vor dem ersten Arbeitstag