Wann, wo, wie und in welchem Umfang ich arbeite….

…und vielleicht auch warum!

Betriebsvereinbarung Dienstplanung!

Unser Anliegen, die arbeitsvertragliche Situation der Assistent*innen zu verbessern, hat eine lange Geschichte. Unser Bemühen, dass das ideelle Konzept von ambulante dienste e.V. nicht wesentlich auf dem Rücken der Assistent*innen ausgetragen wird. Sprich, dass sie nicht das wirtschaftliche Risiko dafür individuell zu tragen haben.

Andersrum: dass eine Tätigkeit als Assistent*in eben auch beinhaltet, über ein gesichertes Einkommen zu verfügen und auch ein gewisses Maß an Planungssicherheit zu haben. Wann, wo, wie und in welchem Umfang werde ich arbeiten…

Unser Versuch, über Verhandlungen mit der Leitung eine arbeitsvertragliche Alternative zu den existierenden 0-Stunden-Verträgen zu entwickeln, ist ziemlich gegen die Wand gefahren. Das von der Leitung unterbreitete Arbeitsvertragsangebot ist für uns aus arbeitsrechtlicher und -organisatorischer Sicht in zahlreichen Punkten inakzeptabel. Dazu kommt, dass die Leitung aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation des Betriebes die Verhandlungen ausgesetzt hat.

Backdoor-Cut

Eine Offensivaktion abseits des Balles, bei dem sich der Angreifer durch einen schnellen Schritt nach außen und anschließendem Richtungswechsel mit Zug zum Korb hinter dem Verteidiger weg versucht frei zu spielen.

Durch das vor dem Landesarbeitsgericht gewonnene Verfahren – wir berichteten – ist uns zumindest das vollumfängliche Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen bestätigt worden. Das erlaubt uns aber nur selektive Eingriffe in die Personalpolitik, das Setzen von Grenzen in bestimmten Bereichen betrieblicher Bestimmungshoheit. Dem*der einzelnen bereits Beschäftigten mag das in vielen Fällen nicht unmittelbar helfen.

Full-Court Press

A full-court press is a basketball term for a defensive style in which the defense applies pressure to the offensive team the entire length of the court before and after the inbound pass.

Erfolgreich zum Abschluss gebracht haben wir diese Woche die Verhandlungen zu einem Dienstplanauschuss, die nun in einer BV Dienstplanung Niederschlag gefunden haben.

Papier ist geduldig. Über die Erfahrungen in diesem Ausschuss werden wir euch regelmäßig in Kenntnis setzen. Die Anlagen zur Vereinbarung:

Beschwerdeformular
Antwortschreiben

Betriebsvereinbarung – Dienstplanung Arbeitnehmer*innen

§ 1 Vertragsparteien

Betriebsvereinbarung zwischen

+ ambulante dienste e.V., Urbanstr. 100, 10967 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführung und den Vorstand und

+ dem Betriebsrat des ambulante dienste e.V., vertreten durch den/die Betriebsratsvorsitzenden/Betriebsratsvorsitzende

§ 2 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung findet auf alle Arbeitnehmer*innen des ambulante dienste e.V. Anwendung.

§ 3 Grundsätze der Einsatz- und Dienstplanung

Die Einsatz- und Dienstplanung erfolgt bei ambulante dienste e.V. unter der Berücksichtigung der besonderen Rechte der Menschen mit Behinderung in der persönlichen Assistenz.

Für die Mitarbeiter*innen der Einsatzstelle und in den Beratungsbüros erfolgt die Dienstplanung in Abstimmung mit den jeweiligen Vorgesetzten.

Für die Assistent*innen erfolgt eine gemeinsame monatliche Einsatzplanung in der Regel auf den Teamsitzungen für den jeweiligen Folgemonat. Die Soll-Einsätzpläne sind die Grundlage für die Erstellung der Soll-Dienstpläne der Assistent*innen.

Die Dienstplanung der Assistent*innen erfolgt im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und – falls vorhanden – der jeweils gültigen Fassung des durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) erteilten Ausnahmegenehmigung sowie der Betriebsvereinbarung Ruhepausen im Tätigkeitsfeld der persönlichen Assistenz. Bei der Anwendung der Ausnahmegenehmigung sind die jeweils aktuellen Zustimmungskriterien des Betriebsrates zu berücksichtigen.

§ 4 Kontrolle und Überwachung der Dienstplanung

Der Betriebsrat erhält Zugang zum EDV-Programm Dienst- und Einsatzplanung „HyCare“ und kann damit jederzeit Einblick in die Dienstpläne aller Arbeitnehmer*innen nehmen.

Der Betriebsrat erhält jederzeit Zugang zum Verzeichnis Reise- und Wochenend-begleitungen.

Die Einsatzpläne der Assistenznehmer*innen werden bis zum vorletzten Arbeitstag eines Kalendermonats für den nächstfolgenden Kalendermonat in das EDV-Programm der Dienst- und Einsatzplanung „HyCare“ eingegeben.

Am letzten Arbeitstag des Kalendermonats erhält der Betriebsrat die Soll-Dienstpläne für alle Arbeitnehmer*innen des ambulante dienste e.V.

§ 5 Dienstplanausschuss (DPA)

(1) Besetzung des Dienstplanausschusses

Betriebsrat und Arbeitgeber bilden einen Dienstplanausschuss, der mindestens einmal monatlich zusammentritt. Der Dienstplanausschuss setzt sich aus jeweils zwei Vertreter*innen des Betriebsrates sowie des Arbeitgebers zusammen.

Von Seiten des Arbeitgebers erfolgt die Besetzung des Dienstplanausschusses durch die Geschäftsführung, in Vertretung die Verwaltungsleitung sowie die Pflegedienstleitung, in Vertretung die stellvertretende Pflegedienstleitung.

(2) Aufgaben des Dienstplanausschusses

Der Dienstplanausschuss prüft Beschwerden von Arbeitnehmer*innen die beim Betriebsrat oder der Geschäftsführung/Pflegedienstleitung eingegangen sind.

Bei einer der Parteien des Dienstplanausschusses eingehende Beschwerden werden unmittelbar nach Aufnahme und schriftlicher Dokumentation der jeweils anderen Partei zugestellt, um eine zeitnahe Bearbeitung der Beschwerde im Dienstplanausschuss zu ermöglichen. Zur Aufnahme von Beschwerden wird das Beschwerdeformular Dienstplan des Dienstplanausschusses (Anlage 1 dieser Vereinbarung) verwendet. Beschwerden werden in der Reihenfolge ihres Eingangs (Tag/Uhrzeit) bearbeitet.

Ziel des Dienstplanausschusses ist es u.a. die Benachteiligung von Beschäftigten bei der Dienstplanung zu verhindern und eine Verteilungsgerechtigkeit zu gewährleisten.

Das Beschwerderecht von Beschäftigten nach §§ 84 und 85 BetrVG bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.

(3) Informationssammlung, Recherche und Prüfung

Beschwerden werden im Einzelfall durch die Geschäftsführung an die zuständigen Vorgesetzten zwecks Stellungnahme weitergeleitet. Deren Stellungnahme muss spätestens innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen an beide Parteien erfolgen und kann formlos per Mail zugestellt werden.

Im Rahmen der Bearbeitung einer Beschwerde werden u.a. folgende Unterlagen geprüft:

· Beschwerdeformular Dienstplan des Dienstplanausschusses
· relevante Soll- und Ist-Dienstpläne sowie Soll- und Ist-Einsatzpläne
· Stellungnahmen von jeweils zuständigen Vorgesetzten

Der Dienstplanausschuss entscheidet, ob und welche weiteren Unterlagen im Rahmen der Bearbeitung der Beschwerde hinzugezogen werden.

(4) Entscheidungsfindung

Der Dienstplanausschuss legt fest, welche Maßnahmen zur Abhilfe der jeweiligen Beschwerde in die Wege geleitet werden.

Die Mitglieder des Dienstplanausschusses entscheiden mit einfacher Mehrheit über die zu treffenden Maßnahmen.

Jede*r Vertreter*in des Arbeitgebers sowie des Betriebsrats im Dienstplanausschuss ist stimmberechtigt und hat jeweils eine Stimme. Ist eine Partei – Arbeitgeber und/oder Betriebsrat – im Ausnahmefall nur mit einer Person vertreten, so fallen dieser Person zwei Stimmen zu.

Kann aufgrund von Stimmengleichheit keine Entscheidung getroffen werden, muss zeitnah – i.d.R. innerhalb einer Kalenderwoche – in einer weiteren Sitzung über die möglichen Maßnahmen weiterverhandelt werden.

Kommt dabei wiederum keine Einigung zustande, so haben beide Parteien jeweils abwechselnd das Letztendscheidungsrecht. Grundlage dieser Entscheidung bildet dann der bis zu diesem Zeitpunkt verhandelte Kompromissvorschlag bzw. die Annäherung an einen Kompromiss und nicht die jeweilige Ausgangsposition.

Das erste Letztentscheidungsrecht nach Einrichtung des Dienstplanausschusses hat der Betriebsrat.

Das Letztentscheidungsrecht geht auf die jeweils andere Partei über, sobald eine Partei davon Gebrauch gemacht hat.

(5) Rückmeldung über die Bearbeitung der Beschwerde

Der Dienstplanausschuss setzt den/die beschwerdeführende Beschäftigte unter Nutzung des entsprechenden Formulars (siehe Anlage II) noch am Sitzungs- bzw. Beschlusstag unmittelbar darüber in Kenntnis, ob und welche Maßnahmen in die Wege geleitet werden sollen.

Zur weiteren und detaillierteren Information stehen die beiden Parteien den beschwerdeführenden Beschäftigten zur Verfügung.

§ 6 Inkrafttreten und Laufzeit der Vereinbarung

Diese Vereinbarung tritt am 01.10.2016 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2017.

§ 7 Kündigung und Nachwirkung

Die Vereinbarung Dienstplanung Arbeitnehmer*innen ist mit einer Frist von drei Monaten kündbar, erstmalig zum Ende des Kalenderjahres 2017.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Vereinbarung Dienstplanung Arbeitnehmer*innen eine Nachwirkung hat. Sie wirkt nach, bis sie durch eine andere Vereinbarung ersetzt wird.


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