Die Stillangst geht um…

+++ Diskriminierungsschutz für schwangere Frauen +++

Pressemitteilung Nr. 23/15 vom 21.07.2015 (Arbeitsgericht Berlin)

Die wiederholte Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen Diskriminierung auslösen. Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden und den beklagten Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.500,00 EUR verurteilt.

Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, hatte die bei ihm beschäftigte Klägerin bereits während der Probezeit gekündigt. Diese Kündigung hatte das Arbeitsgericht in einem vorangegangenen Kündigungs-schutzverfahren nach § 9 MuSchG für unwirksam erklärt, weil die Klägerin ihrem Arbeitgeber gleich nach der Kündigung unter Vorlage des Mutterpasses mitgeteilt hatte, dass sie schwanger sei und der Arbeitgeber keine Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde zur Kündigung eingeholt hatte.

Einige Monate später kündigte der Beklagte erneut ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde. Seine Einlassung, er sei davon ausgegangen, dass die Schwangerschaft schon beendet sei, ließ das Arbeitsgericht nicht gelten. Es erklärte auch die erneute Kündigung für unwirksam und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Arbeitgeber habe aufgrund des ersten Kündigungsschutzverfahrens und der Kenntnis des Mutterpasses mit dem Fortbestand der Schwangerschaft rechnen müssen.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 08.05.2015, Aktenzeichen 28 Ca 18485/14

Presselinks:

Wiederholte Kündigung als Diskriminierung
Wiederholte Kündigung einer schwangeren Frau trotz Kündigungsverbot

Und was hat das nun mit ambulante dienste e.V. zu tun?

In § 7 Abs. 1 Mutterschutzgesetz ist bestimmt, dass stillenden Müttern auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben ist. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. […]

Es mag ja sein, dass dadurch arbeitsorganisatorische „Probleme“ auftauchen, diese aber dahingehend zu lösen, schwangeren Assis-tent_innen, die noch in einem befristeten Arbeits-verhältnis stehen, keine Entfristung oder zumindest eine abermalige Befristung des Arbeitsverhältnisses zu gewähren, ist noch asozialer als die (sachgrundlose) Befristung von Arbeitsverhältnissen an sich.

Wir stehen euch in unseren Sprechstunden auch für Fragen zur Schwangerschaft, zum (eingeschränkten) Beschäftigungsverbot, zum Mutterschutz, zur Elternzeit etc. zur Verfügung.

Betriebsrat ambulante dienste e.V. / Gneisenaustr.2a – 10961 Berlin / Tel. 030/69597518

Sprechstunden: Montag: 13:00-16:00 Uhr, Mittwoch: 10:00-13:00 Uhr, Freitag: 10:00-13:00 Uhr

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