– zur Anordnung von Rufbereitschaften bei Pflegeausfallzeiten
Anhörungstermin am Mittwoch, den 24.10.2012 12:00 Uhr, Saal 216
Arbeitsgericht Berlin , Magdeburger Platz 1 in 10785 Berlin
Liebe Kolleg_innen, kurz zur Erinnerung:
mit Schreiben vom 27.12.2011 kündigte die Geschäftsführung den Beschäftigten an, dass die Einsatzbegleitungen künftig berechtigt sein sollen, in sog. Ausfallzeiten eine Rufbereitschaft für die jeweilige Ausfallschicht anzuordnen. Während dieser Rufbereit-schaft müssten die AssistentInnen telefonisch erreichbar sein, um andere Assistenzen und Dienste übernehmen zu können.
Die in der Folgezeit geführten Gespräche – und ein entsprechender Schriftwechsel – mit der Geschäftsführung, in denen wir darauf hingewiesen haben, dass diese einseitige Maßnahme gegen unsere Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BetrVG sowie gültige arbeitsvertragliche Regelungen (sog. Ausfallgeldregelung) verstößt, brachte leider keinen Erfolg, so dass wir vor dem Arbeitsgericht Berlin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussfahren sowie die Eröffnung eines Hauptverfahrens in der Angelegenheit gestellt haben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren zur Verpflichtung des Antragsgegners (Arbeitgeber), ohne Zustimmung des Antragstellers (Betriebsrat) Rufbereitschaften weder anzuordnen noch zu dulden, wurde am 06.06.2012 verhandelt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde auf dringendes Anraten des Gerichts folgender Vergleich geschlossen:
Die Parteien kommen darin überein, dass bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache 56 BV 8083/12 die Arbeitgeberseite für den Zeitraum nach Ablauf der bisherigen Ankündigungs-/Meldefristen und während der Ausfallschicht bis zum Ende der jeweiligen Ausfallschicht nicht auf einer telefonischen Erreichbarkeit der betreffenden Arbeitnehmer besteht.
Unter dem Titel Dienstanweisung zur telefonischen Erreichbarkeit haben wir bereits Mitte Juni ausführlich dazu Stellung genommen.
Das Hauptverfahren findet nun am kommenden Mittwoch, den 24.10.2012 um 12:00 Uhr im Saal 216 des Arbeitsgerichts Berlin statt. Es handelt sich dabei um eine öffentliche Sitzung des Arbeitsgerichts, ein Besuch der Sitzung als Zuschauer_in ist also möglich! Ansonsten werden wir euch in der Sache auf dem laufenden halten!
Euer Betriebsrat
Zur einseitigen Anordnung von Rufbereitschaften und Bereitschaftsdiensten, siehe auch unsere Beiträge:
On call – Rufbereitschaft als Anrufung!
Verfahren BR/ad – telefonische Erreichbarkeit in der Ausfallzeit