Vorlage Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Krankheit
Zum Jahreswechsel hat die Leitung mit einem Informationsschreiben an die Einsatzbegleitungen verschärfte Richtlinien zu verschiedenen Sachverhalten erlassen, unter anderem zur Vorlage der sog. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei Krankheit.
Sie schreibt dort unter 2. „Derzeit mögliche Maßnahmen zur Einflussnahme bzgl. Krankenstand / AU“ unter anderem:
- Bei häufigen und auffälligen Krankmeldungen von 1 oder 2 Tagen: Anweisung durch GF im Einzelfall, AU ab dem ersten Tag einzureichen.
- MitarbeiterInnen (MA), die regelmäßig an z.B. Sonntagen Schichten übernehmen und dann krank werden: Anweisung im Einzelfall, AU ab dem ersten Tag einzureichen.
- MA, die sich regelmäßig über Tel.BSD und Rufbereitschaft (RB) krank melden: Anweisung im Einzelfall, AU ab dem ersten Tag einzureichen.
Eine Anweisung an einzelne AssistentInnen, die Bescheinigung schon am ersten Tag einzureichen, wäre nach Gesetz (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) im Einzelfall grundsätzlich möglich.
Dem steht aber entgegen, dass es äußerst fragwürdig erscheint, bei einer solch generellen Anweisung noch vom Einzelfall sprechen zu können, womit der Sachverhalt nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig wäre.
Vor allem aber ist dieser Sachverhalt in unseren Arbeitsverträgen schon verbindlich geregelt. Dort heißt es in § 4 „Verhinderung, Krankheit“ Abs. 2:
„Der/die HelferIn verpflichtet sich weiter, im Falle der Erkrankung am dritten Kalendertag nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer vorzulegen.“
Nebenbei: Mit dieser Regelung ist ambulante dienste e.V. schon etwas „strenger“ als nach Gesetz möglich. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz lässt, wenn nichts betrieblich geregelt ist, einen Tag mehr Zeit; d.h. Pflicht zur Einreichung der AU erst am vierten Tag.
Grundsätzlich: Die Nachweispflicht einer Arbeitsunfähigkeit bei ambulante dienste e.V. ist somit bereits arbeitsvertraglich geregelt und eine einseitige Schlechterstellung einzelner ArbeitnehmerInnen nicht rechtens. Streng genommen müsste die Leitung Änderungskündigungen aussprechen, wenn sie die Fristen zur Einreichung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verkürzen wollte.
Mit Schreiben vom 19.01.2012 haben wir die Leitung darauf hingewiesen, wie auch auf die bestehenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und ihre irreguläre Definition des Einzelfalls. Am 02.02.2012 beschied die Leitung unseren Protest abschlägig. Sie sprach weiter von Einzelfällen und keiner Schlechterstellung gegenüber dem Gesetz. Die Gesprächsbereitschaft des Betriebsrats, in den Folgemonaten über eine Betriebsvereinbarung zu einem Kompromiss zu kommen, hatte ebenso wenig Erfolg.
Sachverhalt ist jetzt, dass alle die mit der Anweisung zur Vorlage der AU ab dem ersten Tag sanktioniert werden sollen, mit ihrem Vertrag in der Hand dagegen streiten können. Die Geschäftsleitung geht wahrscheinlich davon aus, dass es das keinem wert ist.
Da es aber einzelvertraglich geregelt ist, muss die Vertragstreue auch einzeln erstritten werden. Meldet euch bei uns, wenn der sog. Einzelfall vorliegen sollte und ihr Beratung und Unterstützung wünscht.