Liebe Kolleg*innen,
wir wollen euch an dieser Stelle ein paar häufig gestellte Fragen beantworten, die die arbeits-rechtlichen Auswirkungen der aktuellen Coronavirus-Pandemie betreffen. Diese Aufstellung ist natürlich nicht vollständig, sondern nur ein erster Einstieg ins Thema.
Zu den diesbezüglichen betrieblichen Maßnahmen habt ihr ja bereits mehrere Informationsschreiben der Leitung erhalten.
Häufig gestellte Fragen / Teil I
++ Was passiert, wenn ich nachweislich an COVID-19 erkrankt bin? ++
Ist der*die Arbeitnehmer*in aufgrund einer Infektion mit dem Virus arbeitsunfähig erkrankt, hat er*sie gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von maximal sechs Wochen. Nach diesem Zeitraum besteht Anspruch auf Krankengeld. Darüber hinaus gelten gegebenenfalls tariflich vereinbarte Zuzahlungsregelungen durch den Arbeitgeber.
++ Habe ich einen Vergütungsanspruch, wenn ich unter amtlich angeordneter Quarantäne stehe? ++
Personen, die unter amtlich angeordneter Quarantäne stehen, sind von ihrer Arbeits-verpflichtung befreit. Sie erhalten gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz für sechs Wochen Entschädigung gemäß ihres Verdienstausfalles. Bei den Assistent*innen findet die übliche Tagessatzregelung Anwendung. Nach den sechs Wochen wird die Entschädigung entsprechend der Höhe des Krankengeldes gewährt.
++ Besteht ein Vergütungsanspruch bei mittelbarer Verhinderung z.B. durch Schließungen von Schulen und Kindertagesstätten?++
Grundsätzlich sind Eltern/Erziehungsberechtigte dazu verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um eine Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen. Darüber hinaus haben Beschäftigte mit kleinen Kindern, die diese nicht anderweitig unterbringen können, an sich die Möglichkeit, sich für einen begrenzten Zeitraum auf eine unverschuldete persönliche Verhinderung im Sinne von § 616 BGB zu berufen. ambulante dienste e.V. lehnt aber eine entsprechende Vergütung ab. Unabhängig davon bestehen weiterhin Vergütungsansprüche, sollte das Kind selbst erkrankt sein (sowohl gemäß § 616 BGB als auch gemäß § 45 SGB V).
Der Berliner Senat hat angesichts der Krise entschieden, dass Beschäftigte in bestimmten systemrelevanten Tätigkeiten einen Anspruch auf Notbetreuung in Schulen und Kitas haben, sollte keine andere Unterbringungsmöglichkeit bestehen. Am 21.03. wurde die Regelung dahingehend erweitert, dass es nun auch ausreicht, wenn ein Elternteil eine solche Tätigkeit ausübt. Diese „Ein-Elternregelung“ gilt auch für Beschäftigte bei ambulante dienste e.V.
++ Was ist mit der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes?++
Genau wie z.B. bei streik- oder witterungsbedingten Einschränkungen des öffentlichen Nahverkehrs trägt der*die Beschäftigte das sog. Wegerisiko, also die Verantwortung dafür, pünktlich den Arbeitsplatz zu erreichen. Auf betrieblicher Ebene gibt es Überlegungen, im Notfall bei Einstellung des gesamten öffentlichen Nahverkehrs einen Fahrdienst für Beschäftigte einzurichten und die Nutzung von Leihfahrrädern zu ermöglichen. Über das kostenlose Angebot eines Berliner Fahrdienstes wurde seitens des Betriebes ja bereits informiert.
++ Habe ich einen Anspruch darauf, im HomeOffice zu arbeiten? Darf der Arbeitgeber HomeOffice anordnen? ++
Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des*der Beschäftigten, von zu Hause aus arbeiten zu können, besteht nicht. Beschäftigte können dies mit dem Arbeitgeber natürlich einvernehmlich vereinbaren.
Der Betrieb hat an die Mitarbeiter*innen in der Organisation eine Einverständniserklärung HomeOffice für den Fall verschickt, dass die Betriebsräume (Büros und Einsatzstelle) geschlossen werden müssen oder sich Beschäftigte aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne in der eigenen Häuslichkeit befinden.
In der augenblicklichen Situation macht es sicher auch Sinn, sich über die Möglichkeiten und Bedingungen von HomeOffice-Tätigkeit zu verständigen. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber aber keinen Rechtsanspruch darauf, über den privaten Wohnraum seiner Beschäftigten zu verfügen und kann insofern auch nicht einseitig HomeOffice anordnen.
++ Muss ich unmittelbar zum*zur Arzt*Ärztin, wenn ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötige? ++
Nein, wegen des Coronavirus hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Vorgaben für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelockert. Patient*innen mit leichten Atemwegs-erkrankungen können sich seit dem 25.03. telefonisch für bis zu 14 Tage krankschreiben lassen. Diese Regelung gilt vorläufig bis zum 23.06. Die Anzeige- und Nachweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber bleiben davon unberührt.