Ohne Arbeit kein Lohn! Ohne Lohn keine Arbeit!
Ein Grundsatz im Arbeitsrecht lautet, dass bei nicht erbrachter Arbeitsleistung eigentlich der Lohnanspruch entfällt (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB). Also kein Lohn ohne Arbeit.
Wenn im Arbeitsrecht aber von Annahmeverzug die Rede ist, dann ist damit zugunsten der*die Arbeitnehmer*in die Situation gemeint, dass der*die Arbeitnehmer*in seine*ihre Arbeitsleistung anbietet, diese jedoch vom Arbeitgeber unter Verstoß gegen die rechtlich bestehende Pflicht zur Entgegennahme zurückgewiesen / nicht angenommen wird.
Konkret: Stehst du im Dienst- oder Einsatzplan und entfällt die Schicht, ohne dass der Arbeitgeber dir alternativ Arbeit anbieten konnte, hast du einen Vergütungsanspruch für die vereinbarte Schichtzeit, auch wenn du schlußendlich nicht arbeiten musstest. Bist du ausfallgeldberechtigt und der Arbeitgeber konnte dich zu deinen Ausfallschichtzeiten nicht vermitteln, besteht dieser Vergütungsanspruch ebenfalls. Das schließt den Anspruch auf Vergütung eventuell anfallender Zuschläge ein.
In § 615 Satz 1 BGB ist geregelt, dass der*die Arbeitnehmer*in für die infolge des Annahmeverzugs nicht geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung verlangen kann, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
Voraussetzungen für den Annahmeverzug
Der*die Arbeitnehmer*in muss gemäß §§ 293 ff. BGB seine Arbeitsleistung angeboten haben. Ein Angebot der Leistung ist nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts notwendige Voraussetzung des Annahmeverzugs des Arbeitgebers.
In der Regel verlangt die Rechtsprechung von dem*der Arbeitnehmer*in aber weder ein tatsächliches Angebot (Gang zur Arbeitsstelle) noch ein wörtliches Angebot (telefonisch erklärte Leistungsbereitschaft).
Die Rechtsprechung erlässt dem*der Arbeitnehmer*in das Leistungsangebot zumeist überhaupt mit der Begründung, dass der Arbeitgeber ja seinerseits die ihm obliegende Mitwirkungshandlung – sprich Zuweisung vertragsgerechter Arbeit – unterlassen habe.
Konkret: Wird dir bei (kurzfristigem) Schichtwegfall keine Arbeit in deinen Schichtzeiten zugewiesen oder hast du deine Pflichten in Rahmen der Ausfallgeldregelung erfüllt, hast du einen Vergütungsanspruch unabhängig davon, ob du schlußendlich arbeiten musstest.
Finanzielle Folgen des Annahmeverzugs
Wie bereits erwähnt, kann der*die Arbeitnehmer*in für die infolge des Annahmeverzugs nicht geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung verlangen (§ 615 Satz 1 BGB).
Dieser Anspruch wird nach dem sog. Lohnausfallprinzip berechnet, das auch im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall angewendet wird.
In der Folge sind in die Berechnung der nachzuentrichtenden Vergütung alle Zuschläge, Zulagen etc., die im Annahmeverzugszeitraum für den*die betroffene Arbeitnehmer*in angefallen wären, mit einzubeziehen.
Für Nachfragen nicht nur zu diesem Thema stehen wir euch jederzeit zur Verfügung.
SDA steht für Speed Dating Arbeitsrecht. Unter dieser Rubrik veröffentlichen wir Kurzinfos zu arbeitsrechtlichen, arbeits-organisatorischen und anderen Fragen, die sich aus unserer Beratung von Kolleg*innen in den Sprechstunden und zu anderen Anlässen ergeben haben.
Wird auch mal Zeit!
https://de.wikipedia.org/wiki/Annahmeverzug
Olle Kamellen!
Jetzt diskutiert der Chami hier schon mit sich selbst. ….
Nur weil keiner weiß, dass die Kommentarfunktion irgendwann freigeschaltet wurde.
So siehts aus!
Lieblingsthema reloaded!