Erlass zum 09.03.2018
Liebe Kolleg*innen,
der Wahlvorstand zur Wahl eines Betriebsrats im Betrieb ambulante dienste e.V., Urbanstr. 100, 10967 Berlin hat in seiner Sitzung am 27.02.2018 den Erlass folgenden Wahlausschreibens zum 09.03.2018 beschlossen:
Die Betriebsratswahl findet am Mittwoch, den 09.05.2018 von 10-18 Uhr im Büro des Betriebsrats, Wilhelm-Kabus-Str. 21-35 in 10829 Berlin statt.
Der Wahlvorstand hat – aufgrund der Eigenart der Beschäftigungsverhältnisse in ambulanten Einsätzen an verschiedenen Einsatzorten – zudem für den Gesamtbetrieb die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) gemäß § 24 Abs. 2 und Abs. 3 WO beschlossen.
Äußerst wichtig ist, dass nur diejenigen Arbeitnehmer*innen wahlberechtigt und wählbar sind, die in die Wählerliste eingetragen sind.
Die Wählerliste und die Wahlordnung liegen in der Einsatzstelle, Urbanstr.100, 10967 Berlin (Montag-Freitag 9-16 Uhr) zur Einsichtnahme aus. Ebenfalls im Büro des Betriebsrats, Wilhelm-Kabus-Str. 21-35, 10829 Berlin vom 12.03. bis 22.03. zwischen 11:00-13:00 Uhr und am 23.03. zwischen 11:00-17:00 Uhr in der Sprechstunde des Wahlvorstands oder nach Absprache.
Sollten Sie der Auffassung sein, dass die Wählerliste fehlerhaft ist, so können Sie gegen diese schriftlich Einspruch einlegen, eingehend beim Wahlvorstand unter der oben genannten Betriebsadresse bis spätestens Freitag, 23.03.2018, 17:00 Uhr. Ein verspätet oder nur mündlich eingelegter Einspruch kann nicht berücksichtigt werden.
Der Betriebsrat hat aus 11 Mitgliedern zu bestehen. Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein. In unserem Betrieb sind 51,50 % Frauen und 48,50 % Männer beschäftigt. Daraus folgt, dass dem Betriebsrat mindestens 5 Männer (Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit) angehören müssen.
Gewählt werden können nur diejenigen Arbeitnehmer*innen, die ordnungsgemäß zur Wahl vorgeschlagen wurden. Ein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag setzt voraus, dass dieser von mindestens 32 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen unterzeichnet worden ist (Stütz-unterschriften). Der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet worden sein.
Die Wahlvorschläge müssen schriftlich in Form von Vorschlagslisten vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass dieses Wahlausschreibens beim Wahlvorstand unter der oben genannten Betriebsadresse des Wahlvorstands eingereicht werden. Der letzte Tag für die Einreichung von Vorschlagslisten ist Freitag, der 23.03.2018 bis 17:00 Uhr.
Es wird empfohlen, bei der Aufstellung von Vorschlagslisten das Geschlecht in der Minderheit, die einzelnen Organisationsbereiche und die verschiedenen Beschäftigungsarten zu berücksichtigen.
Nicht fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.
Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe (Wahltag) wird der Wahlvorstand nach §10 Abs.2 WO die als gültig anerkannten Vorschlagslisten an den gleichen Orten (Büro des Wahlvorstands, Wilhelm-Kabus-Str. 21-35, 10829 Berlin und Einsatzstelle, Urbanstr.100, 10967 Berlin) aushängen wie das Wahlausschreiben.
Die Wahlvorschläge hängen an folgenden Orten bis zum Abschluss der Stimmabgabe aus:
· Wahlvorstand c/o Betriebsrat, Wilhelm-Kabus-Str. 21-35, 10829 Berlin
· Einsatzstelle, Urbanstr.100, 10967 Berlin
Nach erfolgter Stimmabgabe erfolgt die öffentliche Stimmauszählung am:
Mittwoch, 09.05.2018, ab 18:00 Uhr im BR-Büro,
Wilhelm-Kabus-Str. 21-35 in 10829 Berlin
Für Rückfragen steht der Wahlvorstand in seinen Sprechstunden vom 12.03.18 bis 22.03.18 von 11:00-13:00 Uhr und am 23.03.18 von 11:00-17:00 Uhr im BR-Büro, Wilhelm-Kabus-Str. 21-35 in 10829 Berlin zur Verfügung. Telefonisch ist er dort unter 030/83224278 (Telefonnummer des Betriebsrats) zu erreichen.
Ausgehängt am 09.03.2018 – Der Wahlvorstand
Information des Wahlvorstandes bei ambulante dienste e.V. für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Allgemeines
Durch Aushang des Wahlausschreibens am 09.03.2018 ist bei ambulante dienste e.V. die Wahl des Betriebsrates eingeleitet worden. Die wahlberechtigten Mitarbeiter*innen der ambulante dienste e.V. können nun spätestens bis zum 23.03.2018, 17:00 Uhr Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einreichen. Konkret: Sie können Kolleg*innen vorschlagen, die bereit sind, für einen Sitz im Betriebsrat zu kandidieren. Für die Einreichung von Wahlvorschlägen empfiehlt der Wahlvorstand die Verwendung der beiliegenden Vorlage, die im Folgenden noch näher erläutert wird.
Zu wählen sind 11 Betriebsratsmitglieder. Deshalb ist zu empfehlen, dass die Wahlvorschläge mindestens 11 Bewerber*innen enthalten; besser mehr, denn der Betriebsrat braucht auch Ersatzmitglieder für den Fall, dass gewählte Betriebsratsmitglieder ausscheiden oder sonst verhindert sind.
Die Beschäftigten des ambulante dienste e.V. sind völlig frei in ihrer Entscheidung, wen sie als Kandidat*innen für den Betriebsrat vorschlagen. Voraussetzung ist nur, dass die Mindestanforderungen für die Gültigkeit der Wahlvorschläge eingehalten werden:
Vorgeschlagen und damit gewählt werden kann nur, wer am Wahltag (= 09.05.18) das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb seit mindestens 6 Monaten angehört. Die Vorgeschlagenen müssen ihre Bereitschaft zur Kandidatur auf dem Wahlvorschlag schriftlich durch Unterschrift bestätigen.
Der Gesetzgeber hat in § 14 Betriebsverfassungsgesetz eine Wertentscheidung dahingehend getroffen, dass die Wahl des Betriebsrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber erwartet, dass zur Wahl des Betriebsrates immer mehrere Wahlvorschläge (Listen) eingereicht werden. Nur dann, wenn nur ein Wahlvorschlag (Liste) eingereicht wird, kommt es zu einer Persönlichkeitswahl. Die Unterschiede werden nachstehend kurz erläutert.
Listenwahl
Es können mehrere Wahlvorschläge (Listen) eingereicht werden: Beispiel: Ein Teil der Beschäftigten verständigt sich auf die Wahlbewerber*nnen xyz, ein anderer Teil der Beschäftigten auf die Wahlbewerber*innen abc. Sind beide Wahlvorschläge gültig, erscheinen später beide Listen auf dem Stimmzettel. Es können auch weniger als die zu wählenden 11 Betriebsratsmitglieder auf einer eigenen Liste kandidieren (sogar Einzelbewerber*innen).
Entscheidend ist nur, dass alle Wahlvorschläge (Listen) die erforderliche Zahl von mindestens 32 Stützunterschriften beibringen können. Dabei können sich die Kandidat*innen auch selbst unterstützen. Der/die Wähler*in hat dann bei der Stimmabgabe am Wahltag nur eine Stimme, er/sie muss sich also für eine der gültigen Listen auf dem Stimmzettel entscheiden.
Bei Listenwahl (= mehrere Wahlvorschläge) ist unbedingt zu beachten, dass die Bewerber*innen nur auf einer dieser Listen (Wahlvorschläge) kandidieren können und die Wahlberechtigten nur eine dieser Listen (Wahlvorschläge) durch Unterschrift unterstützen können!
Nach der öffentlichen Auszählung der Stimmen werden die zu vergebenden Betriebsratssitze nach einer bestimmten Berechnungsmethode (Höchstzahl-verfahren) entsprechend den auf die einzelnen Listen entfallenen Stimmen auf die Listen verteilt. Das bedeutet, dass bei mehreren Listen in der Regel nur diejenigen Kandidat*innen in den Betriebsrat kommen, die auf den Wahlvorschlägen weiter vorne platziert sind. Diejenigen, die nach dieser Methode nicht unmittelbar einen Sitz im Betriebsrat erhalten, werden zu Ersatzmitgliedern.
Zu beachten ist ferner, dass die Listenwahl die Persönlichkeitswahl verdrängt. Beispiel: Nach Aushang des Wahlausschreibens wird ein Wahlvorschlag mit z.B. 14 Bewerber*innen eingereicht. Am letzten Tag der Einreichungsfrist wird ein weiterer gültiger Wahlvorschlag von einem Einzelkandidaten eingereicht. Es findet dann in jedem Fall Listenwahl statt!
Persönlichkeitswahl
Bleibt es nach Fristablauf zur Einreichung von Vorschlagslisten bei einem Wahlvorschlag, kann der/die Wähler*in von den Vorgeschlagenen auf dem Stimmzettel so viele Bewerber*innen ankreuzen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (bei ambulante dienste e.V. also maximal 11 Betriebsratsmitglieder).
Gewählt sind dann diejenigen Bewerber*innen, die (unter Berücksichtigung der Geschlechterquote) die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die § 14 Betriebsverfassungsgesetz nicht Gewählten werden dann zu Ersatzmitgliedern.
Unbedingt zu beachten ist, dass die Wahlvorschläge spätestens am 23.03.18 bis 17:00 Uhr beim Wahlvorstand eingegangen sein müssen!!! Nur für den Ausnahmefall, dass bis dahin überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, kann der Wahlvorstand eine Nachfrist setzen!
Für Rückfragen steht der Wahlvorstand in seinen Sprechstunden vom 12.03.18 bis 22.03.18 von 11:00-13:00 Uhr und am 23.03.18 von 11:00-17:00 Uhr im BR-Büro, Wilhelm-Kabus-Str. 21-35 in 10829 Berlin zur Verfügung.