Wahl einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
Nach § 177 Abs. 1 SGB IX werden eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und wenigstens ein Stellvertreter*in in Betrieben gewählt, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen bzw. Gleichgestellte nicht nur vorübergehend beschäftigt sind.
Diese Voraussetzung ist in unserem Betrieb erfüllt. Derzeit ist jedoch bei uns keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden.
Im Einvernehmen mit der Geschäftsführung lädt euch der Betriebsrat gemäß § 1 Abs. 2 SchwbVWO zu einer Versammlung der Wahlberechtigten ein:
28.09.2023, 15:00 – 18:00 Uhr
Seminarraum1 1. OG in der Wilhelm-Kabus-Straße 21-35
In dieser Versammlung soll ein aus drei Beschäftigten bestehender Wahlvorstand gewählt werden, der dann die Wahl der Vertrauensperson vorzubereiten und durchzuführen hat.
Wahlberechtigt sind alle im Betrieb beschäftigten schwerbe-hinderten Menschen und ihnen Gleichgestellte Beschäftigte. Dem Wahlvorstand können auch nicht schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Beschäftigte angehören.
Bringt bitte vorsorglich etwa vorhandene Nachweise über eure Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch oder ihnen Gleich-gestellter mit.
Nach § 178 Abs. 6 SGB IX hat die Versäumnis von Arbeitszeit im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Versammlung keine Minderung des Arbeitsentgelts zur Folge.
Außerdem gibt es Raum für Fragen von eurer Seite zur Schwerbehindertenvertretung und der Wahl.
Ausgehängt am 05.09.2023
Euer Betriebsrat