Die Qualifizierung der Assistent*innen erfolgt bei ambulante dienste e.V. über eine Basisqualifizierung (BQ) vor Aufnahme der Tätigkeit, einen Praxisteil im Rahmen der Einarbeitung und Durchführung der Assistenztätigkeit sowie mehrmaligen Praxisreflexionen nach Aufnahme der Tätigkeit.
Praxisteil sowie -reflexionen werden vollständig vergütet, da diese bereits als Beschäftigte erfolgen. Der BQ-Kurs wurde bisher nur anteilig und unter bestimmten Konditionen vergütet. Diese Vergütung haben wir nun erneut mit der Geschäftsführung verhandelt und untenstehende Protokoll-notiz zur ergänzenden Vereinbarung Qualifizierung & Fortbildungen abgeschlossen.
Protokollnotiz
zur ergänzenden Vereinbarung Qualifizierung & Fortbildungen
Vergütung der Basisqualifikation
In § 2 Abs. 2 der ergänzenden Vereinbarung Qualifizierung & Fortbildungen vom November 2015 ist vereinbart, dass neu eingestellte Assistent*innen bei Eintritt in das zweite Beschäftigungsjahr 50% der Zeitstunden der Basisqualifikation nachträglich als Arbeitszeit vergütet bekommen. Weiter, dass die Verhandlung weiterer Erhöhungen der nachtraglichen Vergütung auf bis zu 100% den Parteien vorbehalten bleibt.
Abweichend von Satz 1 und im Sinne von Satz 2 dieser Regelung haben die Vertrags-parteien nun folgendes beschlossen:
(1) Nach erfolgreicher Teilnahme am Grundkurs der Basisqualifikation und Abschluss eines Arbeitsvertrags erhalten die Teilnehmer*innen 25% des Stundenvolumens des Grundkurses als Pauschale vergütet.
(2) Grundlage der Pauschale ist das jeweils aktuelle Stundenvolumen des Grundkurses sowie der Vergütungsanspruch für Assistent*innen gemäß der aktuellen Entgelttabelle des Haustarifvertrages der Erfahrungsstufe 3.
(3) Bei Weiterbeschäftigung nach Ende der sechsmonatigen Probezeit erhalten die Teilnehmer*innen des Grundkurses weitere 50% des Stundenvolumens des Grundkurses entsprechend ihrer individuellen Erfahrungsstufe nachträglich vergütet.
(4) Die Vergütung von bereits beschäftigten Assistent*innen, die an Kursen im Rahmen der Basisqualifikation teilnehmen, sowie die Vergütung der Praxisreflexionen bleiben von dieser Regelung unberührt.
(5) Diese Vereinbarung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2023.