Lieber Betriebsrat, letzten Mittwoch auf der Betriebsversammlung hatte ich euch ja angesprochen, wie das mit dem Kind-krank bei ambulante dienste e.V. läuft…
…der Betrieb zahlt für die ersten 5 Tage Kinderkrankenschein (im Jahr) ganz normal weiter, also wie auf Krankenschein.
Das entspricht dem Anspruch, wie er auch in der BV Entgeltsystematik definiert ist. Dort steht unter § 7 Bezahlte Freistellung von der Arbeit:
Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber bei der Erkrankung von Kindern
Arbeitnehmer*innen haben gemäß § 616 BGB Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn ihr Kind erkrankt, die Notwendigkeit der Betreuung und Pflege durch den*die Arbeitnehmer*in besteht und keine andere im Haushalt lebende Person für die Betreuung zur Verfügung steht.
Der Anspruch auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber ist begrenzt auf 5 Arbeitstage/Jahr.
Die bezahlte Freistellung gemäß BGB ist vorrangig vor der unbezahlten Freistellung/ Kinderpflege-Krankengeld gemäß § 45 SGB V.
Voraussetzung: Ärztliche Bescheinigung über Erkrankung des Kindes und dass Betreuung, Pflege des Kindes erforderlich ist.
Ab dem 6. Tag muss dann eine Kopie des Krankenscheins zu ambulante dienste e.V. und das Original bei der Krankenkasse eingereicht werden. Dieses Verfahren gilt pro Kind (also bei 3 Kindern bis zu 15 Tage/Jahr). Die Krankenkasse stockt auf bis zu 10 Tage pro Kind und Jahr, bis zu 25 Tage bei 3 oder mehr Kindern.
Da ist dann der oben erwähnte § 45 SGB V. Grundlage. Dort steht unter anderem:
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Abs. 2 gelten.
(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Das Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemes-sungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten. Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
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