[SDA] – Take it or leave it – Annahmeverzug

Ohne Arbeit kein Lohn! Ohne Lohn keine Arbeit!

Ein Grundsatz im Arbeitsrecht lautet, dass bei nicht erbrachter Arbeitsleistung eigentlich der Lohnanspruch entfällt (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB). Also kein Lohn ohne Arbeit.

Wenn im Ar­beits­recht aber von An­nah­me­ver­zug die Re­de ist, dann ist da­mit zugunsten der*die Arbeitnehmer*in die Si­tua­ti­on gemeint, dass der*die Ar­beit­neh­mer*in sei­ne*ihre Ar­beits­leis­tung an­bie­tet, die­se je­doch vom Ar­beit­ge­ber un­ter Ver­s­toß ge­gen die recht­lich be­ste­hen­de Pflicht zur Ent­ge­gen­nah­me zurück­ge­wie­sen / nicht angenommen wird.

Konkret: Stehst du im Dienst- oder Einsatzplan und entfällt die Schicht, ohne dass der Arbeitgeber dir alternativ Arbeit anbieten konnte, hast du einen Vergütungsanspruch für die  vereinbarte Schichtzeit, auch wenn du schlußendlich nicht arbeiten musstest. Bist du ausfallgeldberechtigt und der Arbeitgeber konnte dich zu deinen Ausfallschichtzeiten nicht vermitteln, besteht dieser Vergütungsanspruch ebenfalls. Das schließt den Anspruch auf Vergütung eventuell anfallender Zuschläge ein.

In § 615 Satz 1 BGB ist geregelt, dass der*die Arbeitnehmer*in für die infolge des Annahmeverzugs nicht geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung verlangen kann, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

Voraussetzungen für den Annahmeverzug

Der*die Ar­beit­neh­mer*in muss gemäß §§ 293 ff. BGB sei­ne Ar­beits­leis­tung an­ge­bo­ten ha­ben. Ein An­ge­bot der Leis­tung ist nach den all­ge­mei­nen Re­geln des Zi­vil­rechts not­wen­di­ge Vor­aus­set­zung des An­nah­me­ver­zugs des Ar­beit­ge­bers.

In der Re­gel ver­langt die Recht­spre­chung von dem*der Ar­beit­neh­mer*in aber we­der ein tatsächli­ches An­ge­bot (Gang zur Ar­beits­stel­le) noch ein wört­li­ches An­ge­bot (te­le­fo­nisch erklärte Leis­tungs­be­reit­schaft).

Die Rechtsprechung erlässt dem*der Ar­beit­neh­mer*in das Leis­tungs­an­ge­bot zu­meist über­haupt mit der Be­gründung, dass der Ar­beit­ge­ber ja sei­ner­seits die ihm ob­lie­gen­de Mit­wir­kungs­hand­lung – sprich Zu­wei­sung ver­trags­ge­rech­ter Ar­beit – un­ter­las­sen ha­be.

Konkret: Wird dir bei (kurzfristigem) Schichtwegfall keine Arbeit in deinen Schichtzeiten zugewiesen oder hast du deine Pflichten in Rahmen der Ausfallgeldregelung erfüllt, hast du einen Vergütungsanspruch unabhängig davon, ob du schlußendlich arbeiten musstest.

Finanzielle Folgen des Annahmeverzugs

Wie bereits erwähnt, kann der*die Ar­beit­neh­mer*in für die in­fol­ge des An­nah­me­ver­zugs nicht ge­leis­te­te Ar­beit die ver­ein­bar­te Vergütung ver­lan­gen (§ 615 Satz 1 BGB).

Die­ser An­spruch wird nach dem sog. Lohn­aus­fall­prin­zip be­rech­net, das auch im Rah­men der Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall an­ge­wen­det wird.

In der Folge sind in die Be­rech­nung der nach­zu­entrich­ten­den Vergütung al­le Zu­schläge, Zu­la­gen etc., die im An­nah­me­ver­zugs­zeit­raum für den*die be­trof­fe­ne Ar­beit­neh­mer*in an­ge­fal­len wären, mit ein­zu­be­zie­hen.

Für Nachfragen nicht nur zu diesem Thema stehen wir euch jederzeit zur Verfügung.


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6 Antworten zu [SDA] – Take it or leave it – Annahmeverzug

  1. Chami sagt:

    Wird auch mal Zeit!

  2. Betriebsrat sagt:

    Olle Kamellen!

  3. Trollfabrik sagt:

    Jetzt diskutiert der Chami hier schon mit sich selbst. ….
    Nur weil keiner weiß, dass die Kommentarfunktion irgendwann freigeschaltet wurde.

  4. Chami sagt:

    Lieblingsthema reloaded!

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