Hossa! Nimm 5, Take 2? Erholungsurlaub Assistent_innen

Ich wünsche Ihnen trotz des eventuellen Ärgers, dass Sie einen schönen Restsommer haben und auch mal aus der Alltagsmühle ausbrechen können.

Ergänzende Vereinbarungen Teil II

Anspruch auf Erholungsurlaub der Assistent_innen

Die Betriebsparteien vereinbaren die nachfolgende Ergänzung zu § 9 Erholungsurlaub der Betriebs-vereinbarung Entgeltsystematik vom 01.10.2011.

§ 1 Vertragsparteien und Geltungsbereich

(1) Die ergänzende Vereinbarung Anspruch auf Erholungsurlaub der Assistent_innen wird zwischen ambulante dienste e.V., Urbanstr. 100, 10967 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführung und den Vorstand und dem Betriebsrat des ambulante dienste e.V., vertreten durch den/die Betriebsratsvorsitzende/n, geschlossen.

(2) Diese Vereinbarung gilt für alle Assistent_innen bei ambulante dienste e.V. in einem befristeten oder unbefristeten Beschäftigungsverhältnis.

§ 2 Anspruch auf Erholungsurlaub der Assistent_innen

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, den Anspruch der Assistent_innen auf Erholungs-urlaub ab 2016 um zwei Kalendertage auf 32 Tage/Jahr auf Grundlage der 6-Tage-Woche zu erhöhen.

(2) Das Recht auf die Inanspruchnahme des Sonderurlaubs in Höhe von drei Kalendertagen aus dem Jahr 2015 im Übertragungszeitraum bis zum 31.03.2016 bleibt hiervon unberührt.

§ 3 Anpassung des Urlaubsanspruchs der Assistent_innen

Das vereinbarte Ziel der Anpassung des Urlaubsanspruchs der Assistent_innen an denjenigen der Organisationsmitarbeiter_innen bleibt von dieser Vereinbarung unberührt. Beide Parteien sind sich darin einig, diesbezügliche Verhandlungen in 2016 fortzusetzen.

§ 4 Inkrafttreten der Vereinbarung

Die ergänzende Vereinbarung Anspruch auf Erholungsurlaub der Assistent_innen tritt mit Unterzeichnung der Parteien unmittelbar in Kraft.

§ 5 Kündigung und Nachwirkung

(1) Die ergänzende Vereinbarung Anspruch auf Erholungsurlaub der Assistent_innen ist mit einer Frist von 3 Monaten kündbar, erstmalig zum Ende des Kalenderjahres 2018.

(2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die ergänzende Vereinbarung Anspruch auf Erholungsurlaub der Assistent_innen eine Nachwirkung hat. Sie wirkt nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wird.

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