Betriebsvereinbarung Betriebliches Eingliederungsmanagement
Nach § 84 Abs.2 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Zusammenarbeit dem Betriebsrat ein Betriebliches Eingliederungsmanagement zu installieren.
Geschäftsführung und Betriebsrat haben sich auf eine entsprechende Betriebsvereinbarung geeinigt, die nun unterschrieben vorliegt und ab dem 01.10.2013 in Kraft tritt: Betriebliches Eingliederungsmanagement
Verbindlicher Teil der Betriebsvereinbarung sind ebenfalls die mitverhandelten Anlagen zur BV
Diese bestehen aus:
- Anschreiben an langzeitig oder mehrfach erkrankte ArbeitnehmerInnen
- Faktorenkatalog für das Erstgespräch BEM
- Standardprotokolle für Erst-, Zweit- und Drittgespräch
- Erklärung zur Schweigepflicht und zum Datenschutz
- Vereinbarung über den Schutz persönlicher Daten
- Entbindungserklärung Betriebsarzt; freiwillig
- Vorgangsübersicht und Dokumentation BEM-Verfahren
Siehe auch einen Beitrag von uns aus dem Februar 2012: BEM – Nicht ohne den Betriebsrat!