…oder wie aus der Erholung eine Pflicht wird!
In ihrem Schreiben „Information Einsatz-begleitung – Regelungen zu:“ schreibt die Leitung unter 1.) Urlaubsplanung und Urlaubsgenehmigung zur zusammen-hängenden Gewährung von Urlaub, dass „die Stückelung von Urlaub in einzeln beantragte Urlaubstage (außer in Notfall/ Fürsorge Arbeitgeber erforderlich) nur genehmigt werden soll, wenn AS auch zusammenhängenden Urlaub von mindestens zwei Wochen (Teilzeitanspruch beachten) beantragen.„
Dies ist nicht der erste Versuch der Leitung, vor dem Hintergrund von Vermittlungs-schwierigkeiten und allgemeinen arbeitsorganisatorischen Problemen aus dem Recht der Beschäftigten bei der zeitlichen Festlegung des Erholungsurlaubs eine Pflicht abzuleiten. Solche Versuche gab es bereits Ende der 90er Jahre und auch der Wunsch nach der Festlegung von Urlaubsgrundsätzen in den letzten Jahren liegt wesentlich darin begründet.
Grundsätze
Der Urlaubsanspruch ist ein durch das Bundesurlaubsgestz (BUrlG) bedingter Freistellungsanspruch des*der Arbeitnehmer*in gegen den Arbeitgeber, von der vertraglichen Arbeitspflicht befreit zu werden, ohne dass die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts berührt wird.
Nach § 7 BUrlG sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubsanspruchs die Urlaubs-wünsche des*der Arbeitnehmer*in zu berücksichtigen, es sei denn dass betriebliche Belange (Begründung durch Arbeitgeber notwendig) oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer*innen dem entgegenstehen und diese Wünsche unter sozialen Gesichts-punkten den Vorrang verdienen.
Aus aktuellem Anlass haben wir in einen Brief an die Leitung abermals unsere Rechts-auffassung dargestellt und mit der Forderung nach Rücknahme der entsprechenden Anweisungen an die Einsatzbegleitungen verknüpft. In Auszügen:
Zur Gewährung von zusammenhängendem Urlaub
Jede*r Arbeitnehmer*in hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungs-urlaub. Nach der juristischen Definition ist unter Erholungsurlaub die zeitweise Freistellung des*der Arbeitnehmer*in von der vertraglich geschuldeten Arbeitspflicht bei Fortbestand der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung zu verstehen. Gesetzlich geregelt ist der Urlaubsanspruch des*der Arbeitnehmer*in im Bundes-urlaubsgesetz (BUrlG).
Gemäß § 7 Abs.1 BUrlG sind die Urlaubswünsche des*der Arbeitnehmer*in bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen, es sei denn, dass dem dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer*innen entgegenstehen und diese Wünsche unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.
Die Formulierung des Gesetzes, dass die Wünsche des*der Arbeitnehmer*in lediglich zu berücksichtigen sind, klingt so, als ob diese Wünsche nur eine untergeordnete Rolle bei der Festlegung des Urlaubs spielen würden. Das ist nach der Rechtsprechung aber nicht so:
Vielmehr sind die Urlaubswünsche des*der Arbeitnehmer*in im allgemeinen vorrangig gegenüber den betrieblichen Interessen zu berücksichtigen.
Der Urlaub ist gemäß § 7 Abs. 2 BUrlG zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des*der Arbeitnehmer*in liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
Dieses Recht des*der Beschäftigten auf eine zusammenhängende Gewährung des Erholungsurlaubs kann im Umkehrschluss nicht zu einer Pflicht des*der Beschäftigten gemacht werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hannover in seinem Urteil vom 23.04.2009 (Aktenzeichen 7 Sa 1655/08) ausdrücklich bestätigt. Es schreibt in seinen Leitsätzen zum Urteil:
1. Der Wunsch des Arbeitnehmers auf einen geteilten Urlaub ist als ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG anzusehen.
2. Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs sprechen nicht gegen eine Teilung des Urlaubs auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers, solange den Urlaubsanträgen des Arbeitnehmers selbst nicht entnommen werden kann, dass in Folge der Aufteilung eine sinnvolle Erholungsphase des Arbeitnehmers nicht gewährleistet ist.
Das BUrlG selbst geht im Grundsatz nicht davon aus, dass nur eine zusammenhängende Urlaubsgewährung dem bestehenden Erholungsbedürfnis des*der Arbeitnehmer*in Rechnung trägt.
Der § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG regelt zwar, dass bei einer Urlaubsteilung einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinander folgende Werktage umfassen muss, doch gerade diese Vorschrift ist nicht zufällig von der Unabdingbarkeit des § 13 Abs.1 BUrlG ausgenommen worden.
Dies bedeutet vor allem auch, dass bei der Aufteilung des Urlaubs im Kalenderjahr die Interessen des*der Beschäftigten im Sinne des § 7 Abs.1 BUrlG vorrangig zu berück-sichtigen sind.
Zu Ihren Regelungen zu Unbezahltem Urlaub möchten wir Ihnen folgendes mitteilen: nach unserem Rechtsverständnis liegen dem Erholungsurlaub nach BUrlG und dem Unbezahlten Urlaub völlig unterschiedliche Sachverhalte zu Grunde: im ersten Fall handelt es sich um den Fortbestand der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung bei befristeter Freistellung des*der Arbeitnehmer*in von der vertraglich geschuldeten Arbeitspflicht, im zweiten Fall um eine beiderseitige Übereinkunft, das Vertragsverhältnis für einen bestimmten Zeitraum ruhen zu lassen.
Vor diesem Hintergrund fordern wir die Rücknahme der entsprechenden Anweisungen an die Einsatzbegleitungen.