Betriebliches Eingliederungsmanagement


Nach § 167 Abs.2 SGB IX (vormals § 84 Abs.2 SGB IX) ist der Arbeitgeber verpflichtet, in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ein Betriebliches Eingliederungsmana-gement zu installieren.

Wir haben mit der Geschäftsführung eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgeschlossen, die zum 01.10.2013 in Kraft getreten ist. Vereinbarung und Anlagen findet ihr hier.

Falls ihr Fragen zum Verfahren und dessen Hinter-gründen habt, dann meldet euch bei uns, z.B. in den Sprechstunden.


Inhalt dieses Gesetzes ist, dass für Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, mit ihrer Zustimmung und Beteiligung eruiert werden soll, welche Möglichkeiten es gibt, die Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.


Beiträge und Material zum  Thema


Too BEM to die!

Wir haben unseren Augen nicht getraut, mehr als 100 Beschäftigte, deutlich mehr als 20% der Belegschaft, sind zum ersten Stichtag unter die Regelung des BEM gefallen, sprich sind angeschrieben worden mit dem Angebot eines Verfahrens des Betrieblichen Eingliederungs … ihr seid also nicht alleine!

Es geht dabei nicht darum, sich für irgendetwas schuldig zu fühlen, es geht darum, dass der Betrieb in der Pflicht steht, euch zu fragen, was er anders, was er besser machen könnte, ob es an den betrieblichen Umständen, den betrieblichen Abläufen, der üblichen Arbeitsorganisation liegt, die für eure Arbeitsunfähigkeit Verantwortung trägt…und welche Maßnahmen er diesbezüglich ergreifen könnte, welche Unterstützungs- und Förderungsmaßnahmen es im Einzelfall geben könnte, geben kann…


Endlich abgeschlossen!

Geschäftsführung und Betriebsrat haben sich auf eine Betriebs-vereinbarung geeinigt, die nun unterschrieben vorliegt und ab dem 01.10.2013 in Kraft treten wird. Verbindlicher Teil der Betriebsvereinbarung sind die mitverhandelten Anlagen. Diese bestehen aus:

+ Anschreiben an langzeitig oder mehrfach erkrankte Arbeitnehmer*innen
+ Faktorenkatalog für das Erstgespräch BEM
+ Standardprotokolle für Erst-, Zweit- und Drittgespräch
+ Erklärung zur Schweigepflicht und zum Datenschutz
+ Vereinbarung über den Schutz persönlicher Daten
+ Entbindungserklärung Betriebsarzt; freiwillig
+ Vorgangsübersicht und Dokumentation BEM-Verfahren


Nicht ohne den Betriebsrat!

Nachdem Anfang 2008 der Entwurf eines Anschreibens der Geschäftsführung an die Beschäftigten zum Betrieblichen Einglie-derungsmanagement bei uns auf dem Schreibtisch landete, den wir so nicht akzeptieren konnten, haben wir selbst einen Entwurf für eine entsprechende Betriebsvereinbarung erstellt.

Geht es darum, Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten aus Kostengründen abzuwenden, Gesundheit und Funktionsfähigkeit im betrieblichen Interesse zu erhalten, perspektivisch Beschäftigte auszusortieren, die eben diese Anforderungen nicht erfüllen ODER darum, Arbeitsumfeld und -organisation so zu gestalten, dass Rücksicht auf die spezifischen psychischen und physischen Voraussetzungen einzelner Beschäftigter genommen wird?