Arbeitsgerichtliches Verfahren zur Anordnung von Rufbereitschaften bei Pflegeausfallzeiten
Am Mittwoch, dem 24.10.2012 hat – wie angekündigt – der Anhörungstermin zur Anordnung von Rufbereitschaften bei Pflegeausfallzeiten am Arbeitsgericht Berlin stattgefunden. Nach einer Wartezeit liegt nun der Beschluss des Arbeitsgerichts vor. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats, den Arbeitgeber zu verpflichten, die Anordnung von Rufbereitschaften bei Pflegeausfallzeiten zu unterlassen, zugestimmt.
Es schreibt in seinem Beschluss: Der Beteilgte zu 2.) [ambulante dienste e.V.] wird verpflichtet, ohne Zustimmung des Antragstellers [Betriebsrat ambulante dienste e.V.] und ohne Ersetzung durch eine Einigungstelle so genannte Rufbereitschaft (telefonische Verfügbarkeit mit der Möglichkeit der Heranziehung zu (Ersatz-) Arbeitseinsätzen die sich auf die seitens des Antragsgegners [ambulante dienste e.V.] als Ausfallzeiten benannten Zeiträume erstrecken, sofern diese Ersatzeinsätze nicht mindestens einen Tag vor der Schicht den betroffenen AssistentInnen – ausgenommen sind leitende Angestellte – bekannt gegeben werden) weder anzuordnen noch zu dulden.
Wir werden auf das Thema zurück kommen, so bald die ausführliche Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts vorliegt und absehbar ist, wie der Betrieb mit der jetzigen Rechtslage umzugehen gedenkt. Meldet euch bei uns, falls ihr Anordnungen erhalten solltet, die den gerichtlichen Beschluss unterlaufen.