Zum Anspruch auf Bildungsurlaub

Bildungsurlaub – Zwei-Jahres-Rhythmus nach § 2 Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG)

In den Sprechstunden haben wir immer wieder Anfragen, wie und welchem Umfang Bildungsurlaub genommen werden kann. Streitfall mit der Leitung ist oftmals die Frage, wie denn der Zweijahreszeitraum bemessen wird, ob z.B. 2011 der Bildungsurlaub für die Jahre 2010 und 2011 genommen werden kann. Nach der Interpretation der Leitung ist aber kein Rückgriff auf vergangene Jahre möglich, 2011 könne insofern nur Bildungsurlaub für 2011 und 2012 genommen werden, wenn er denn zusammengelegt werden soll.

Über diese strittige Frage hat nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin am 21.05.2010 entschieden Entscheidung_LAG_21_05_2010

Es hat festgestellt, dass der Bildungsurlaubsanspruch nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses entsteht. Da der Bildungsurlaub gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BiUrlG zehn Arbeitstage innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren beträgt, beginnt dementsprechend der Zwei-Jahres-Zeitraum des § 2 Abs. 1 Satz 1 BiUrlG sechs Monate nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses für dieses und das darauf folgende Kalenderjahr.

Konkret heißt das, dass z.B. bei Arbeitsaufnahme im ersten Halbjahr 2011 der Zweijahreszeitraum 2011/2012 ist, bei Arbeitsaufnahme im zweiten Halbjahr 2012/2013.

Bei Arbeitsverhältnissen, die vor dem Inkrafttreten des Bildungsurlaubsgesetzes vom 1. Januar 1991 begonnen haben, fängt der Zwei-Jahres-Zeitraum am 01. Januar 1991 an.

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