Der Arztstempel auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung….oder was die Datenschutzbeauftragte dazu sagen würde!
Und weiter geht es mit einem der aktuellen publizistischen Schwerpunkten: in diesem Fall wieder um eine Frage zum Komplex Gesundheit & Krankheit, Anzeige- und Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit…
Der Beitrag zur BV Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit bleibt in Produktion. Vorab Infos zu einer spezifischen Fragestellung: wie verhält es sich mit dem „verräterischen“ Arztstempel?
Hintergründe
Arbeitnehmer_innen müssen im Sinne des § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz die Arbeits-unfähigkeit nicht nur anzeigen, also – z.B. telefonisch – mitteilen, sondern zu einem bestimmten Zeitpunkt auch einen Nachweis – sprich eine ärztliche Arbeitsunfähig-keitsbescheingung – vorlegen.
Der Gesetzgeber hat aber bei der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit folgende Unterscheidung getroffen: die jeweils zuständige Krankenversicherung erhält einen Nachweis mit Angabe des ICD-10 Diagnoseschlüssels, welcher insofern inhaltliche Zuordnungen von Erkrankungen ermöglicht.
Der Arbeitgeber hingegen erhält nur darüber Auskunft, für welchen Zeitraum der/die Arbeitnehmer_in voraussichtlich arbeitsunfähig sein wird sowie, wann die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Weiter, ob es sich um eine Erst- oder eine Folgebescheinigung handelt.
Problematisch im Sinne des Datenschutzes bleibt aber, dass der Arztstempel u.U. Rückschlüsse auf die Art der Erkrankung ermöglicht. Dies hat der Hamburgische Datenschutzbeauftragte bereits 2001 in einer Pressemitteilung thematisiert.
Dieses Thema wurde aktuell auf der Webseite datenschutz-beauftragter-info unter dem Titel Der verräterische Arztstempel aufgegriffen.
Dort findet sich auch ein Artikel zum Datenschutz bei Gesundheitsdaten von Mitarbeiter_innen.