Arbeitsgericht als Dauerzustand

Weiterer Anhörungstermin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung über die Anträge aus dem Schriftsatz vom 11.10.2015:

Mittwoch, 13.04.2016 – 9:45 Uhr – Saal 513

Hintergründe: Bereitschadtsdienst! Oder die Sehnsucht…

Institut für Begriffsbildung

Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft

Begriffe

1.) Bei der Arbeitsbereitschaft befindet sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz und zwar während der Arbeitszeit (also keine Pausenzeit). Das Bundesarbeitsgericht hat die Arbeitsbereitschaft als „wache Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung“ definiert.

2.) Beim Bereitschaftsdienst ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort aufzuhalten, um der Aufforderung zur Arbeit unverzüglich nachkommen zu können. Der Arbeitnehmer unterliegt also einer Ortsbeschränkung und muss zum sofortigen Arbeitsbeginn fähig sein.

3.) Bei der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthalt frei wählen. Er muss seinem Arbeitgeber jedoch im voraus mitteilen, wo er sich befindet. Er muss zudem in der Lage sein, die Arbeit unverzüglich aufzunehmen. Eine stundenlange Anfahrt zum Arbeitsort ist also nicht von der Rufbereitschaft gedeckt.

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